• 29.11.2012, 10:32:45
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Städtebund: Mehr Sicherheit für Arbeit der Jugendämter

Wien (OTS) - Immer wieder haben in den letzten Jahren Fälle von
schweren Kindesmisshandlungen eine teilweise heftig geführte mediale
Debatte um die Verantwortung in der Kinder- und Jugendhilfe entfacht.
Entscheidet die/der MitarbeiterIn des Jugendamtes falsch - im Falle
einer Entfernung des Kindes aus der Familie, obwohl dies vielleicht
nicht nötig gewesen wäre bzw. umgekehrt im Falle einer zu späten
Abnahme, so kann strafrechtliche Anzeige erhoben werden - gegen
die/den einzelnen MitarbeiterIn.

Der Jugendausschuss des Österreichischen Städtebundes, in dem sowohl
Politiker als auch Beamte der kommunalen Ebene vertreten sind,
beschäftigte sich bei seiner Sitzung am Dienstag, den 27. November in
Krems mit dem heiklen Thema einer möglichen strafrechtlichen Anzeige
von Jugendamts-MitarbeiterInnen. Viele der im Ausschuss vertretenen
Städte sind Statutarstädte und damit selbst Bezirksverwaltungsbehörde
und führen somit auch Jugendämter.

Bis jetzt gab es zwar erst einige wenige erstinstanzliche Urteile und
nur eine letztinstanzliche Verurteilung - die Möglichkeit,
strafrechtlich angezeigt und vor Gericht zu stehen, ist dennoch
präsent.

Flächendeckende Umsetzung des Vier-Augenprinzips gefordert

"Der Jugendausschuss des Österreichischen Städtebundes fordert daher
alle Länder auf, das Vier-Augen-Prinzip bei der Gefährdungsabklärung
anzuwenden und den MitarbeiterInnen der Jugendämter hier einen
rechtsicher(er)en Raum zu bieten und das neue Bundes-Kinder- und
Jugendhilfegesetz mitzutragen. Bund und Länder sollen sich endlich
hinsichtlich der Finanzierung einigen", so die Vorsitzende des
Ausschusses, die Welser Stadträtin Silvia Huber.

Städtebund-Generalsekretär Thomas Weninger stellt sich hinter den
Ausschuss und appelliert ebenso an die Bundesländer, auf diese Weise
die MitarbeiterInnen der Jugendämter besser vor strafrechtlicher
Anklage zu schützen. Die Mittel seien bei allen Gebietskörperschaften
knapp, dies sei auch eine Frage der Prioritätensetzung, so Weninger.

Wie agieren Jugendämter?

Mit dem Blick auf das Wohl der Kinder und Jugendlichen, versuchen die
Jugendämter, die Familien zu stabilisieren und ihnen in der
Erziehungsarbeit Unterstützung und Begleitung anzubieten. Um dies zu
erreichen, setzen die Jugendämter darauf, vertrauensvolle, tragfähige
Beziehungen sowohl zu den Kindern als auch zu den Eltern aufzubauen.
Das Kind aus der Familie zu nehmen, ist dabei der härteste - und
letzte - Schritt, den das Jugendamt setzen kann. Die Abnahme des
Kindes ist daher die "ultima ratio", die auf die Familie oft
traumatisierende Wirkung hat.

Die "Garantenhaftung", wie sie im §2 StGB in Zusammenhang mit §215
ABGB zu finden ist, erweckt falsche Erwartungen über die Tätigkeit
der Jugendämter. Jugendämter wenden keine polizeilichen
Ermittlungsmethoden an, weder verhören sie die Familien, noch
überwachen sie sie. Dies wird auch nicht angestrebt, da das Ziel ja
ist, dass die Familie in ihrer - sehr oft nur temporären -
Überforderung begleitet wird. "An die Jugendämter dürfen darum auch
keine Maßstäbe angelegt werden, dass sie sich Wissen über die Familie
aneignen, an die sie fast nur mit Hilfe von Methoden der
polizeilichen Ermittlungsarbeit gelangen könnten. Dies würde in
völligem Gegensatz zu den Zielen der Sozialarbeit stehen", so Silvia
Huber.

Informationen über den Österreichischen Städtebund

Der Österreichische Städtebund ist die kommunale Interessenvertretung
von insgesamt 246 Städten und größeren Gemeinden. Etwa 65 Prozent der
Bevölkerung und 71 Prozent der Arbeitsplätze befinden sich in
Österreichs Ballungsräumen.
Mitglieder des Städtebundes sind neben Wien und den
Landeshauptstädten praktisch alle Gemeinden mit über 10.000
EinwohnerInnen. Die kleinste Mitgliedsgemeinde zählt knapp 1.000
EinwohnerInnen. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Neben dem
Österreichischen Gemeindebund, der die kleineren Gemeinden vertritt,
ist der Österreichische Städtebund Gesprächspartner für die Regierung
auf Bundes- und Landesebene und ist in der österreichischen
Bundesverfassung (Art. 115 Abs.3) ausdrücklich erwähnt.

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