- 21.11.2012, 12:58:45
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Kunstuni Graz - Rektorswahl rechtswidrig
VwGH gibt Beschwerde des Senats gegen Wiederbestellung von Georg Schulz statt und hebt Entscheidung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung wegen Rechtswidrigkeit auf
Utl.: VwGH gibt Beschwerde des Senats gegen Wiederbestellung von
Georg Schulz statt und hebt Entscheidung des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung wegen Rechtswidrigkeit auf=
Graz (OTS) - An der Kunstuniversität Graz (KUG) wurde Georg Schulz
gegen den Dreiervorschlag des Senats vom Unirat aufgrund des
Bescheides des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung (BMWF)
vom 03.10.2011 zum Rektor gewählt und trat am 01.03.2012 sein Amt
erneut an. Der Verwaltungsgerichtshof gab nun der Beschwerde des
Senats recht, stellte fest, dass eine klare Verkennung der Rechtslage
durch den BMWF als belangte Behörde vorliegt und hob den Bescheid des
BMWF als rechtswidrig auf.
Vorgeschichte
Bereits im Frühjahr 2011 entbrannte an der Kunstuniversität Graz
(KUG) ein erbitterter Streit zwischen Senat und Universitätsrat. Der
Universitätsrat forcierte die Wiederwahl des amtierenden Rektors
Schulz gegen den Widerstand des Senats. Der Bundesminister für
Wirtschaft und Forschung (BMWF) nahm einseitig Partei für die
Standpunkte des Universitätsrats, hob den Dreiervorschlag des Senats,
in dem der amtierende Rektor nicht genannt war, auf und setzte im
Ergebnis den Rektor wieder in sein Amt ein.
Senat erhebt Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den
Bescheid des BMWF
Der Senat der KUG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Neger,
Graz, stützte seine Höchstgerichtsbeschwerde gegen die Entscheidung
des BMWF auf die verfassungsrechtlich gewährleistete
Universitätsautonomie. Er vertrat dabei die Auffassung, dass es
ausschließlich dem Senat als einziges von den Universitätsangehörigen
demokratisch legitimiertes Organ vorbehalten sei, rechtsgültig zu
bestimmen, welche Kandidaten in den Dreiervorschlag aufzunehmen sind,
aus dem in weiterer Folge der Rektor bzw. die Rektorin zu wählen ist.
VwGH bestätigt Rechtsansicht des Senats
In seinem Erkenntnis vom 23.10.2012, Zl. 2011/10/0193-8, bestätigt
der VwGH nun diese Rechtsansicht des Senats. Der VwGH spricht dabei
aus, dass die Erstattung eines bindenden Dreiervorschlages durch den
Senat für die Wahl des Rektors zentrales Element der -
verfassungsgesetzlich garantierten - Universitätsautonomie ist. Dem
BMWF ist es laut VwGH verwehrt, in Ausübung des Aufsichtsrechts
selbst jene Kandidaten, die in den Dreiervorschlag für die
Rektorswahl aufzunehmen sind, zu bestimmen, weil der BMWF damit eine
dem von den Universitätsangehörigen demokratisch legitimierten Senat
vorbehaltene Bewertung vorwegnehmen würde. Es darf nur eine Person
als Rektor berufen werden, die der Senat dafür vorschlägt!
VwGH stellt mit diesem Grundsatzerkenntnis zentrale Position
des Senats bei Rektorswahl klar
Versuchen des Universitätsrats, unterstützt durch den BMWF als
Aufsichtsbehörde, die im Zuge der Rektorsbestellung ausschlaggebende
Entscheidungskompetenz des Universitätssenats auszuhöhlen, erteilt
der VwGH mit diesem Grundsatzerkenntnis eine klare und eindeutige
Absage. Das Erkenntnis ist daher für alle österreichischen
Universitäten von hoher Bedeutung und stellt die "Spielregeln" für
die Rektorsbestellungen und die Rechtsstellung der Senate im Sinne
der Universitätsautonomie eindeutig klar.
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