Wien (OTS) - Seit 2009 ist es bereits geltende Rechtslage, dass bei
Verkauf oder Vermietung einer Wohnung oder eines Gebäudes dem Mieter
oder Käufer ist ein Energieausweis vorzulegen ist, was in der realen
Praxis bislang jedoch wenig Beachtung fand. Das soll sich nun ändern:
ab 1.12.2012 tritt das neue Energieausweisvorlagegesetz in Kraft, wo
deutliche Verschärfungen und Sanktionen für Vermieter, Verkäufer und
auch Makler vorgesehen sind. "Bislang sind die Vermieter und
Verkäufer aber noch sehr zürückhaltend was die Beauftragung von
Energieausweisen angeht", konstatiert Anton Holzapfel,
Geschäftsführer des Österreichischen Verbandes der
Immobilienwirtschaft. Vor allem Immobilienmakler sind häufig damit
konfrontiert, dass den Verkäufern und Vermietern diese Bestimmungen
noch unbekannt sind und wenig Bereitschaft besteht, diese neuen
gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen.
Informationspflichten bereits in Inseraten und Anzeigen
Wer seine Wohnung oder sein Haus verkaufen oder vermieten möchte,
muss hinkünftig bereits in Anzeigen und Inseraten Angaben zur
Energieeffizienz seiner Immobilie machen. Diese Informationspflicht
trifft sowohl den Vermieter, den Verkäufer als auch den von diesem
beauftragten Makler. Auch private Wohnungsvermieter oder -Verkäufer
sind davon betroffen. Wer die Angabe künftig unterlässt, muss mit
saftigen Verwaltungsstrafen von bis zu 1.450,-- Euro rechnen. Ein
Immobilienmakler ist nur dann entschuldigt, wenn er seinen
Auftraggeber über die Informationspflicht aufgeklärt und ihn zur
Bekanntgabe der Energiekennwerte bzw. zur Einholung des
Energieausweises aufgefordert hat, der Auftraggeber dieser
Aufforderung jedoch nicht nachgekommen ist. Zu beachten ist, dass
diese Hinweispflicht bereits in Inseraten bei der Vermittlung von
Immobilien, für die noch kein Energieausweis vorhanden ist, eine
gewisse zeitliche Verzögerung der Vermittlungstätigkeit mit sich
bringen kann.
Welche Energiekennwerte sind auszuweisen?
Ab 1.12.2012 ist in Zeitungs- oder Internetinseraten der
Heizwärmebedarf (HWB) und der Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE)
auszuweisen, nicht aber die gesamte Skala der Energiekennzahlen des
Energieausweises. Eine gesetzeskonforme Information im Rahmen eines
Inserats kann beispielsweise folgendermaßen lauten: "HWB 22, fGEE
0,93". Der "Gesamtenergieeffizienzfaktor" findet sich jedoch erst in
ganz neuen Energieausweisen, die bereits nach der OIB-Richtlinie
(2011) erstellt wurden. Die "älteren", bereits erstellten
Energieausweise behalten jedoch auf die Dauer von 10 Jahren ab
Ausstellung weiterhin ihre Gültigkeit. Da der "alte" Energieausweis
jedoch noch keinen Gesamtenergieeffizienzfaktor enthält, reicht es
hier aus, in Inseraten lediglich den Heizwärmebedarf (HWB)
auszuweisen.
Gebäudebezogener Ansatz
Der Verkäufer/Bestandgeber kann seine Vorlage- und
Aushändigungsverpflichtung durch einen Ausweis entweder über die
Gesamtenergieeffizienz des konkreten Nutzungsobjektes oder über die
Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben
Gebäude oder über die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes
erfüllen. Wie schon bisher gilt also bei der Vorlage- und
Aushändigungspflicht der gebäudebezogene Ansatz.
Beim Verkauf oder der Vermietung von Eigentumswohnungen sollte man
sich zuerst bei der Verwaltung erkundigen, ob ein gebäudebezogener
Energieausweis vorliegt. Wohnungseigentümer können auf Verlangen und
gegen Ersatz der Kopierkosten Ablichtungen anfordern. Wenn die
Wohnungseigentümergemeinschaft jedoch beschlossen hat, keinen
Energieausweis einzuholen, wird der betroffene Wohnungseigentümer
selbst auf eigene Kosten einen Energieausweis einholen müssen.
Eine Erleichterung gibt es für Einfamilienhäuser: Erlaubt ist
nunmehr auch die Verwendung eines Ausweises über die
Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Gebäudes von ähnlicher
Gestaltung, Größe und Energieeffizienz. Dies setzt allerdings voraus,
dass der Ersteller des Ausweises die Ähnlichkeit der Gebäude
hinsichtlich Gestaltung, Größe, Energieeffizienz, Lage und
Standortklima bestätigt. Die praktische Anwendbarkeit und
Kostenersparnis wird damit wohl eher eingeschränkt sein.
Ausnahmen
Neu geregelt wurden auch die Ausnahmebestimmungen, für welche
Objekte bei Verkauf und Vermietung kein Energieausweis vorgelegt
werden muss. Der Ausnahmekatalog erfuhr eine deutliche Einschränkung
und ist hinkünftig für alle Bundesländer einheitlich geregelt. Zu
beachten ist vor allem, dass nunmehr auch denkmalgeschützte Gebäude
oder Gebäude in Schutzzonen ( oder Gebäude mit erhaltungswürdiger,
gegliederter Fassade wie das in Wien großflächig der Fall war) nicht
mehr von den Verpflichtungen des EAVG 2012 ausgenommen sind.
"Wichtig ist es, die gesetzlichen Bestimmungen auch österreichweit
bekannt zu machen", so Anton Holzapfel abschließend. "Es ist im
Interesse von Verkäufern und Vermietern, dass ein Makler möglichst
rasch mit der Vermarktung einer Immobilie starten kann, wenn ein
Energieausweis erst eingeholt werden muss, verzögert dies die
Transaktion."
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