- 05.11.2012, 11:46:36
- /
- OTS0116 OTW0116
Großgrundbesitzer Stift Klosterneuburg bestimmt, was Recht ist
Trotz einschlägigem OGH-Urteil sollen hunderte Pächter weiterhin die vorgelegten Vertragsnachträge unterschreiben
Utl.: Trotz einschlägigem OGH-Urteil sollen hunderte Pächter
weiterhin die vorgelegten Vertragsnachträge unterschreiben=
Wien (OTS) - Im Juni entschied der Oberste Gerichtshof in einem
Musterverfahren (Feststellung der analogen Anwendbarkeit des MRG auf
Pachtverträge), dass die Pächter, die ihren ersten, auf fünf Jahre
befristeten Bestandvertrag am 23.02.1970 abgeschlossen und im
Zeitraum zwischen 01.01.1968 und 31.12.1981 um weitere fünf Jahre
verlängert hatten, nun einen unbefristeten Vertrag hätten, der den
Kündigungsschutzbestimmungen des Mietrechtsgesetzes unterliegen
würde. Damit sollte Klarheit und Rechtssicherheit zumindest für jene
Bestandnehmer des Stifts Klosterneuburg geschaffen werden, die ihre
Ein- und Zweifamilienhäuser auf dessen Stiftsgründen gebaut und den
ursprünglich auf fünf Jahre befristeten Bestandvertrag im Zeitraum
zwischen 01.01.1968 und 31.12.1981 um weitere fünf Jahre verlängert
hatten. Aufgrund der Entscheidung des OGH ist nämlich davon
auszugehen, dass auch in diesen Fällen der ursprünglich befristete
Bestandvertrag in einen unbefristeten Vertrag übergegangen und eine
Vertragsverlängerung somit nicht mehr notwendig ist. Ein
Eintrittsrecht in den Vertrag unter Lebenden wurde vom OGH nicht
bejaht, über den Eintritt im Todesfall und eine damit verbundene,
gesetzwidrige Anhebung des Mietzinses konnte in diesem Verfahren nur
wegen des in diesem Einzelfall fehlenden Feststellungsinteresses
nicht entschieden werden.
Ein nach dem Urteilsspruch an das Stift Klosterneuburg gerichtetes
Schreiben vom 27. Juli 2012 durch den Anwalt der Kläger, wie man sich
nun aufgrund des Urteils seinen Bestandnehmern gegenüber verhalten
werde, wurde erst Anfang Oktober dahingehend vom Stiftsanwalt
beantwortet, dass der erstinstanzliche Richter mehrfach darauf
hingewiesen hätte, dass der Rechtsstreit nur zwischen den Klägern und
dem Beklagten Rechtswirkungen erzeugen könne. "...Darüber hinaus ist
derzeit ein offenes Medienverfahren vor dem Landesgericht Korneuburg
anhängig, welches den Themenkreis Rechtssicherheit udgl. umfasst,
weshalb auch hiezu gegenwärtig keine Stellungnahme vor dem
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens abgegeben werden kann."
Somit erhalten Pächter weiterhin vom Stift Klosterneuburg
5-Jahres-Nachträge zur Unterfertigung zugesandt.
Das Stift nahm das Urteil zum Anlass, eine APA-Presseaussendung zu
verfassen bzw. auf deren Internetseite wie folgt zu verkünden:
"Stift Klosterneuburg: Oberster Gerichtshof (OGH) weist
Pächterbeschwerde zurück und bestätigt gelebte Praxis. Mit der
Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) besteht nun
Rechtssicherheit für die Pächter des Stiftes Klosterneuburg: Die seit
Jahren geübte Praxis des Stiftes wurde bestätigt..."
Grund genug für die Kläger, abermals eine Aufforderung zur
Gegendarstellung zu beauftragen (bereits nach dem Urteil des
Berufungsgerichts verbreitete das Stift mit Rundschreiben an Pächter,
APA-Aussendung und Website, dass nun Rechtssicherheit herrschen
würde, obwohl das Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen war!),
der aber das Stift nicht nachkam. Mittels gerichtlicher Durchsetzung
wurde es zur Veröffentlichung verurteilt (der Anwalt des Stifts
meldete Berufung an).
Urteil des LG Korneuburg vom 19.9.2012 sowie Auszug aus dem
Verhandlungsprotokoll anbei!
Anhänge zu dieser Aussendung finden Sie als Verknüpfung im
AOM / Originaltext-Service sowie über den Link "Anhänge zu dieser
Meldung" unter http://www.ots.at
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NEF






