• 19.10.2012, 09:01:01
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  • OTS0016 OTW0016

Foltervorwürfe grundsätzlich keine "Verhetzung" nach § 283 StGB so der Verfassungsgerichtshof

Nach wie vor ausständig ist die anhängige verfassungsrechtliche Prüfung des Folterfalles Theiss u.w. seit 2009.

Utl.: Nach wie vor ausständig ist die anhängige
verfassungsrechtliche Prüfung des Folterfalles Theiss u.w.
seit 2009.=

Wien (OTS) - Unter § 283 StGB Foltervorwürfe zu sanktionieren -
endgültig gefallen; behördliche Sanktionen welche sich auf
Foltervorwürfe beziehen -verfassungsrechtlich unzulässig.

Beschwerdeführer stellten aufgrund jahrelanger Verfolgung von
Folteropfern am 6.10.2011 einen Antrag auf Normkontrolle nach Art 140
B-VG zum erweiterten § 283 StGB an den Verfassungsgerichtshof.
Am 20.9.2012 stellte dieser fest, Foltervorwürfe sind keine
Verhetzung gegen Behörden. Betroffene dürfen wegen sachlich -
dokumentierten Folterbeschwerden nicht mehr staatlich mit
Sachwalterschaften, Zwangsdelogierungen, Mindestsicherung,
Führerscheinentzug, Gehaltsexekution usw. gegen Foltervorwürfe unter
Druck gesetzt oder sanktioniert werden.

Die seit 2009 verfassungsrechtlich strittige Frage in Österreich,
ob Folter und Misshandlungen von Justiz und Verwaltung bearbeitet
werden müssen, wurde dem Verein Freiheit ohne Folter u.a. auch durch
das EU Parlament am 11.10.2012 bestätigt. Folterbeschwerden bei
nationalen Behörden, Gerichten und Staatsanwaltschaften anzuzeigen -
im vollen Umfang zulässig. Das Erheben von Foltervorwürfen, stellt
keine psychische Erkrankung oder geistige Behinderung mehr dar.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NEF

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