• 17.10.2012, 11:40:18
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ÖH sieht sich durch vorläufige Entscheidung des VfGH bestätigt

klare Absage an das Vorgehen von Minister Töchterle

Utl.: klare Absage an das Vorgehen von Minister Töchterle=

Wien (OTS) - Die Österreichische HochschülerInnenschaft ist sehr
erfreut, dass bereits jetzt eine vorläufige Entscheidung des VfGH
klar stellt, dass die Einhebung von Studienbeiträgen nicht in den
Bereich der Universitätsautonomie fällt. "Es ist höchste Zeit, dass
sich Minister Töchterle der vom VfGH angesprochenen "besonderen
staatlichen Verantwortung" bewusst wird", so Angelika Gruber vom
Vorsitzteam der ÖH. "Er hätte jedoch nicht so lange warten müssen.
Die Bedenken des VfGH sind deckungsgleich mit jenen, die wir bereits
vor einem Jahr mit Nachdruck geäußert haben. Ein klarer Erfolg der
ÖH, der Minister sollte öfter auf uns Studierenden hören um derartige
Fehltritte in Zukunft zu vermeiden."

Die heutige Entscheidung des VfGH versteht die ÖH auch als klare
Absage an das Vorgehen von Minister Töchterle. "Eine durch einen
Formalfehler im Gesetz entstandene Lücke für politische Ziele zu
missbrauchen und die politische Verantwortung an die Universitäten
abzuschieben, ist eine Gangart, die eines Ministers nicht würdig
ist", so Gruber. "Umso mehr freut es uns, dass dieses
verantwortungslose Handeln nun in einer vorläufigen Entscheidung
abgestraft wurde."

"Vor dem Hintergrund der noch laufenden Leistungsvereinbarungen
sollte sich Minister Töchterle bereits jetzt überlegen, wie er
zusätzliche Mittel für die Universitäten aufbringen kann, um eine
ausreichende Finanzierung sicherzustellen. Diese Situation hat sich
der Minister durch sein politisches Nicht-Handeln selbst eingebrockt,
jetzt muss er die Suppe auch auslöffeln", so Gruber. "Wir sind sehr
zuversichtlich, dass auch die endgültige Entscheidung zu Gunsten der
Studierenden ausfallen und endlich Rechtssicherheit schaffen wird. Es
bleibt zu hoffen, dass auch wirklich alle Studierenden rechtswidrig
eingehobene Gebühren in voller Höhe rückerstattet bekommen."

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NHO

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