- 05.10.2012, 11:11:35
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ORF-Fernsehprogramm hat 2010 und 2011 gesetzlichen Auftrag nicht erfüllt
KommAustria entscheidet über Beschwerde von Mitbewerbern gegen den ORF
Utl.: KommAustria entscheidet über Beschwerde von Mitbewerbern gegen
den ORF=
Wien (OTS) - Der ORF hat in seinem TV-Gesamtprogramm im Zeitraum vom
1. Jänner 2010 bis zum 31. August 2011 nicht dafür gesorgt, dass die
Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport in einem
angemessenen Verhältnis zueinander standen, wie es der im ORF-Gesetz
formulierte, öffentlich-rechtliche Kernauftrag verlangt. In ihrem
heute vorgelegten Bescheid stellt die Medienbehörde mehrere
Verletzungen des ORF-Gesetzes fest. So war in dem genannten Zeitraum
die Kategorie Kultur mit einem Anteil von etwa 3 % gegenüber
beispielsweise der Kategorie Unterhaltung, die einen Anteil von über
50 % aufwies, stark unterrepräsentiert.
Mit ihrer Entscheidung befindet die Kommunikationsbehörde Austria
(KommAustria) über eine Beschwerde mehrerer Mitbewerber gegen das
Fernsehprogramm des ORF. Der im September 2011 vom Verband
Österreichischer Privatsender (VÖP) eingereichte Antrag richtete sich
unter anderem gegen das angeblich unausgewogene Gesamtprogramm in den
Jahren 2010 und 2011. Für die Kategorisierung der ORF-Sendungen
berücksichtigte die KommAustria das Vorbringen der Beschwerdeführer,
ein von der Behörde beauftragtes Gutachten sowie vom ORF selbst
vorgelegte Darstellungen.
Die KommAustria, die in ihrem Bescheid erstmals das im ORF-Gesetz
geforderte angemessene Verhältnis der Programmkategorien zueinander
geprüft hat, geht allerdings davon aus, dass das für 2010 und 2011
festgestellte Ungleichgewicht durch den zwischenzeitlich erfolgten
Programmstart der Spartenkanäle "ORF III - Kultur und Information"
und "ORF Sport+" bei Betrachtung des ORF-Gesamtprogramms mittlerweile
größtenteils ausgeglichen sein dürfte.
Die KommAustria erkennt aber auch einen Gesetzesverstoß in der
jeweiligen Ausgestaltung der Programme ORF eins und ORF 2. So wies
etwa in dem von den Mitbewerbern beanstandeten Zeitraum das Programm
ORF eins mit einem Unterhaltungsanteil von rund 80 % nicht die vom
Gesetzgeber geforderte inhaltliche Vielfalt auf. Nach Ansicht der
Behörde handelte es sich bei den beiden reichweitenstärksten
Fernsehprogrammen des ORF nicht um so genannte "Vollprogramme", für
die im Bescheid ebenfalls klar nachvollziehbare Kriterien dargelegt
werden. Demnach müssen beide Programme jeweils mindestens drei der
vier Kategorien Information, Kultur, Sport und Unterhaltung mit einem
Anteil von wenigstens 10 % aufweisen und darf eine Kategorie nicht
mehr als 66 % des Programms ausmachen. Eine in einem Programm
fehlende Kategorie muss dabei in dem anderen Programm vertreten sein.
So der Bescheid rechtskräftig wird, wird der ORF seine
Programmgestaltung sowohl im Hinblick auf die Ausgewogenheit des
Gesamtprogramms als auch insbesondere hinsichtlich der inhaltlichen
Vielfalt seiner Hauptprogramme überprüfen und gegebenenfalls anpassen
müssen.
Nicht erfolgreich waren die Beschwerdeführer mit dem Vorwurf, das
ORF-Programm sei entgegen dem gesetzlichen Auftrag im Vergleich mit
den privaten Mitbewerbern nicht unverwechselbar gewesen. Hier reichte
das Vorbringen der Beschwerde, das sich im Wesentlichen lediglich auf
die Gegenprogrammierung im Unterhaltungsbereich auf ORF eins bezog,
nicht aus, um eine Rechtsverletzung im Gesamtprogramm zu begründen.
Die Parteien können binnen zwei Wochen Berufung beim
Bundeskommunikationssenat einbringen. Die Berufung hätte
aufschiebende Wirkung.
Der Bescheid der KommAustria ist auf der Website der RTR-GmbH
unter folgendem Link veröffentlicht:
http://www.rtr.at/de/m/KOA1200512023
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