Ex-Finanzreferentin von Trieben durch OGH freigesprochen
Utl.: Ex-Finanzreferentin von Trieben durch OGH freigesprochen=
Graz/Trieben (OTS) - Im Februar 2012 hatte das Landesgericht Leoben
die ehemalige Finanzreferentin der Stadt Trieben, Hermine Schupfer
(64), wegen Amtsmissbrauchs zu 10 Monaten bedingter Freiheitsstrafe
verurteilt. Der gegen die Kommunalpolitikerin erhobene Vorwurf, sie
habe Kontrollen der Buchführung des Finanzleiters und
Ex-Bürgermeisters der Stadt Trieben unterlassen, wurde nun vom
Obersten Gerichtshof (OGH) entkräftet und mit einem eindeutigen
Freispruch bekundet.
Der ehemalige Triebener Bürgermeister (er war Finanzleiter und
Bürgermeister in Personalunion) hatte Selbstmord begangen, als seine
Malversationen aufgedeckt wurden.
Erfolgreiche Berufung gegen Verurteilung
Gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben erhob Triebens
Ex-Finanzreferentin, verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Neger,
Graz, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung beim Obersten Gerichtshof
in Wien. Der OGH unter Vorsitz seines Präsidenten Dr. Eckart Ratz
fällte jetzt in öffentlicher Verhandlung einen eindeutigen Freispruch
für Hermine Schupfer. In seiner Begründung zu diesem für ganz
Österreich wichtigem Grundsatzurteil betonte der Präsident des OGH,
dass sich die Finanzreferentin als Kommunalpolitikerin - genauso wie
beispielsweise die Finanzministerin - auf ihre Beamten verlassen
durfte und keine Verpflichtung hatte, deren Arbeit vertieft zu
kontrollieren.
Mit diesem Urteil, in dem der OGH mehrfach ausdrücklich der
Argumentationslinie des Verteidigers Dr. Neger folgte, fasste die
höchste österreichische Rechtsmittelinstanz eine für alle
österreichischen KommunalpolitikerInnen richtungsweisende
Entscheidung. Das dadurch aufgehobene erstinstanzliche Urteil gegen
Triebens Ex-Finanzreferentin hätte nämlich, wäre es rechtskräftig
geworden, den KommunalpolitikerInnen völlig unabwägbare Risken
aufgebürdet.
RA Dr. Neger hiezu: "Der Zugang zu politischen Ämtern bleibt
weiterhin jedermann offen. Der Oberste Gerichtshof unterstreicht das
verfassungsrechtlich gewährleistete gleiche - passive - Wahlrecht!"
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NEF