• 06.09.2012, 12:22:37
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Aviso Zeta AG: Zwei neue Urteile des HG Wien bringen wichtige Erkenntnisse zur Verjährung in Anlegerklagen

Verjährungsfrist beginnt schon mit Zustellung des Depotauszugs

Utl.: Verjährungsfrist beginnt schon mit Zustellung des Depotauszugs=

Wien (OTS) - In zwei aktuellen Urteilen des Handelsgerichts Wien (HG
Wien) wird die Rechtsansicht der Aviso Zeta AG (ehemals Constantia
Privatbank AG) zum Thema Verjährung bestätigt. Die subjektive
Kenntnis eines möglichen Schadens durch den Anleger muss mit
Zustellung eines Depotauszugs angenommen werden - daher beginnt ab
diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen. Der Schadenseintritt
selbst entsteht zum Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien.

"Das HG Wien hat in beiden Verfahren eindeutig unsere
Rechtsansicht bestätigt. Ab der Zustellung des Depotauszugs sind
mögliche negative Kursentwicklungen der erworbenen Papiere für den
Anleger eindeutig erkennbar - darum beginnt auch ab diesem Zeitpunkt
die Verjährungsfrist zu laufen. Wir gehen davon aus, dass diese
Urteile eine Beispielwirkung auf viele ähnlich gelagerte Fälle haben
und von den Obergerichten bestätigt werden", erklärt Stefan Frömmel,
Vorstand der Aviso Zeta AG.

In zwei aktuellen Urteilen (54 Cg 199/11k - Erstbeklagte IMBEA
Immoeast Immobilienverwaltungs GmbH, Nebenintervenientin Aviso Zeta
AG und 54 Cg 172/11i - beklagte Parteien IMMOFINANZ AG und Aviso Zeta
AG) stellt das HG Wien zum Thema Verjährung eindeutig fest:

"Im Zuge des Ankaufs von Veranlagungen oder Wertpapieren kann die
Kursentwicklung einen Indikator für die vom Anleger unerwünschte
Risikoträchtigkeit einer Anlageform abgeben. Einem Anleger, der davon
ausgeht, dass die ihm vermittelte Anlageform keinem Kursrisiko
unterliegt, muss ein Irrtum in dem Moment bewusst werden, in dem ihm
bekannt wird, dass sein Anlageprodukt eine negative Kursentwicklung
nimmt. Eindeutiges Indiz für den Anleger sind dabei an ihn gerichtete
Depotstands- oder Kontostandauszüge (...). Wenn dem Anleger aus
derartigen Unterlagen ein aktueller Wertverlust erkennbar wird, muss
ihm auch klar sein, dass er entgegen der Beratung sein Geld für ein
Kursschwankungen unterworfenes Wertpapier ausgegeben hat (zu alldem:
10 Ob 39/11z)."

Beratungsfehler externer Berater sind Emittenten nicht zurechenbar
Zum Thema Zurechenbarkeit von etwaigen Beratungsfehlern kommt das HG
Wien ebenfalls zu einem eindeutigen Schluss. "Hier wird unsere
Rechtsmeinung zum wiederholten Male bekräftigt: Für mögliche Fehler
externer Berater kann die Bank nicht zur Verantwortung gezogen
werden", führt Stefan Frömmel aus. Und abschließend: "Die beiden
Urteile des HG Wien sind zwar noch nicht rechtskräftig, wir sind aber
auf Grund der fundierten und ausführlichen Begründungen des Gerichts
sehr zuversichtlich, dass sie auch im Instanzenzug halten werden."

Über Aviso Zeta AG

Die Aviso Zeta AG, vormals Constantia Privatbank AG, ist die
ehemalige externe Managementgesellschaft der Immofinanz AG und seit
2010 eine 100%ige Tochtergesellschaft der IMMOFINANZ Group.

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