Urlaubsgesetz gilt auch für alle Teilzeitbeschäftigte, also auch für geringfügig Beschäftigte
Wien (OTS/AKNÖ) - Eine schlaue Urlaubsplanung hilft Urlaubstage
und somit mehr Freizeit anzusparen. Fällt etwa in eine Urlaubswoche
ein gesetzlicher Feiertag, so ist dieser nicht als verbrauchter
Urlaubstag anzurechnen.
Der Anspruch auf Urlaub ist im Arbeitsrecht klar geregelt und gilt
auch für Teilzeitbeschäftigte. Dennoch kommt es vor allem bei dieser
Gruppe von ArbeitnehmerInnen immer wieder vor, dass es bei der Zahl
der Urlaubstage zu Unregelmäßigkeiten kommt. So im Fall der
Handelsangestellten Gabi E. Als Teilzeitkraft ist sie jeweils von
Montag bis Mittwoch 8 Stunden beschäftigt. Kurz vor Antritt ihres
vereinbarten Urlaubs vom 13. bis 21. August meinte ihr Chef, sie
müsse dafür den 15. August, einen Feiertag, einarbeiten.
Feiertage müssen nicht eingearbeitet werden
Eine falsche Ansicht des Arbeitgebers, denn als Urlaubstage zählen
lediglich die beiden Montage und Dienstage, die in diesen Zeitraum
fallen. Der Mittwoch als gesetzlicher Feiertag ist definitiv kein
Urlaubstag, und bleibt auf dem Urlaubskonto. "Wer drei Tage pro Woche
arbeitet, kann auch nur drei Urlaubstage pro Urlaubswoche
verbrauchen. Ist einer dieser Tage ein gesetzlicher Feiertag, sind
nur 2 Urlaubstage aufzubrauchen", sagt AKNÖ-Arbeitsrechtsexpertin
Doris Rauscher-Kalod. Den Feiertag einarbeiten oder anders abgelten
zu müssen, ist klar gegen das Urlaubsgesetz.
Arbeitsrechts-Hotline: 05 7171-1717
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AKNÖ Öffentlichkeitsarbeit, Chef vom Dienst
Tel.: (01) 58883-1200
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