- 03.08.2012, 10:07:47
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Vorratsdatenspeicherung: Österreich soll sich aktiv an zwei Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH beteiligen
Nur der EuGH kann die Grundrechtsfragen klären!
Wien (OTS) - Einstimmig empfahl der Datenschutzrat (DSR) in seiner
jüngsten Sitzung der Österreichischen Bundesregierung, sich aus
rechtspolitischen Überlegungen am irischen
Vorabentscheidungsverfahren zur Frage der Grundrechtskonformität der
EU-Vorratsdatenspeicher-Richtlinie sowie am deutschen
Vertragsverletzungsverfahren betreffend Nichtumsetzung der
Vorratsdatenspeicher-Richtlinie verfahrensrechtlich zu beteiligen,
berichtet der Vorsitzende des Datenschutzrates AbgzNR Mag. Johann
Maier. Dieser Beschluss soll Österreich ermöglichen, an der
grundrechtlichen Klärung der bereits seit dem Jahr 2000 vom
Datenschutzrat geäußerten Bedenken hinsichtlich einer
Vorratsdatenspeicherung mitzuwirken.
Der Datenschutzrat hat in den letzten zwölf Jahren im Rahmen von
Diskussionen zur Einführung einer flächendeckenden,
verdachtsunabhängigen Speicherung von Verbindungsdaten stets auf die
Grundrechtsproblematik, insbesondere auf das Spannungsverhältnis zum
Telekommunikationsgeheimnis sowie auf Art. 8 EMRK und Art. 8 GRC
verwiesen. Aus Sicht des DSR ist es daher ausdrücklich zu begrüßen,
dass der irische High Court dem EuGH im Juni Vorabentscheidungsfragen
vorgelegt hat, welche auf die Klärung der Grundrechts- bzw.
Menschenrechtskonformität der EU-Vorratsdatenspeicher-Richtlinie
abzielen. Ebenfalls am 11. Juli 2012 hat auch die Europäische
Kommission die Bundesrepublik Deutschland wegen Nichtumsetzung der
Vorratsdatenspeicher-Richtlinie geklagt. Österreich hat nun die
Möglichkeit, sich in beiden Verfahren im Rahmen einer
Verfahrensbeteiligung aktiv einzubringen, was vom Datenschutzrat
grundsätzlich und datenschutzpolitisch begrüßt wird, so der
Vorsitzende des DSR Abg. Johann Maier.
Derzeit bereitet die EU-Kommission einen Änderungsvorschlag zur
Vorratsdatenspeicher-Richtlinie vor, durch den der Datenschutz und
der Schutz der Privatsphäre künftig besser gewährleistet werden
sollen. Der Datenschutzrat musste aber kritisch zur Kenntnis nehmen,
dass das Instrument der Vorratsdatenspeicherung als solches von den
meisten Mitgliedsstaaten grundsätzlich nicht in Frage gestellt wird.
Angesichts des Widerstandes vieler Mitgliedstaaten stellt sich für
den Datenschutzrat die Frage, ob dabei tatsächlich substanzielle
Verbesserungen im Sinne einer verhältnismäßigen Ausgestaltung des
Datenschutzes erreicht werden können. Daher ist der Ausgang beider
EuGH-Vorabentscheidungsverfahren für die weitere europäische
Vorgangsweise mitentscheidend.
Der Datenschutzrat hat den von der E-Control vorgelegten Entwurf zu
einer Datenformat- und Verbrauchsinformationsdarstellungs-VO 2012
kritisch begutachtet (DAVID-VO 2012). Dieses betrifft die Einführung
intelligenter Messgeräte, mit deren Hilfe verbrauchsspezifische
Zählerstände für Verrechnung, Kundeninformation und Energieeffizienz
des jeweiligen Endverbrauchers erfasst werden. Laut Entwurf sollen
die so erhobenen Informationen im Internet mittels Website
dargestellt werden können. Der Datenschutzrat bemängelt, dass der
Zugriff auf diese Daten dabei nicht ausreichend gesichert ist. So
fehlen vor allem klare Regelungen zur Datenspeicherung und zur
Überprüfung der Authentizität und Identifikation beim Datenzugang.
Auch um diese Unsicherheit zu verhindern, schlägt der Datenschutzrat
vor, dass dem Verbraucher alternative Zugangsmöglichkeiten wie beim
E-Banking angeboten werden. Dabei könnte des E-Government-Systems des
Bundes (z.B. mit Bürgerkarte) miteinbezogen und so der Zugriff
unbefugter Personen zumindest deutlich erschwert werden.
"Daten müssen so abgesichert sein, dass diese für Unbefugte nicht
zugänglich sind. Verbraucher müssen zudem die Möglichkeit haben,
darüber zu entscheiden, wann und an wen ihre Daten übermittelt
werden", sagt Maier. Der Datenschutzrat empfiehlt daher vor
Einführung dieser Messgeräte nochmals dringend, die
datenschutzrechtlichen Bedenken im Rahmen einer Änderung des EIWOG
2010 sowie des GWG 2011 und der IMA-VO 2011 zu berücksichtigen.
Abschließend fordert der Datenschutzrat, dass dieser
Verordnungsentwurf vor Erlassung grundlegend in
datenschutzrechtlicher Hinsicht ergänzt und konkretisiert wird.
Rückfragehinweis:
Mag. Johann Maier
Abgeordneter zum Nationalrat
Vorsitzender des Datenschutzrates
Tel.: 0676/6203070
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