- 11.07.2012, 13:37:45
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Bettelverbot - 33 Jahre altes Salzburger Gesetz für verfassungswidrig erklärt
Burgstaller: Es muss rasch Konsens für verfassungskonformes Gesetz geben / Salzburg gegen organisierte Bettelei
Salzburg (OTS) - Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs sei
zur Kenntnis zu nehmen, erklärte Salzburgs Landeshauptfrau Mag. Gabi
Burgstaller heute, Mittwoch, 11. Juli, in einer ersten Reaktion. "Ich
werde dem Landtag auf Basis der heute bekannt gegebenen Entscheidung
eine Regelung vorlegen, die verfassungskonform ist und aggressives
und organisiertes Betteln verbietet", sagte Burgstaller. Eine
Neuregelung des Bettelverbots in Salzburg soll zum ehest möglichen
Zeitpunkt umgesetzt werden.
"Immerhin hat der Verfassungsgerichtshof Salzburg keine Frist zur
Reparatur des seit 1979 bestehenden Gesetzes eingeräumt. Daher gilt
es, sehr rasch einen politischen Konsens über die Neugestaltung zu
finden", sagte die Landeshauptfrau. Sie habe bereits der
Landeslegistik den Auftrag gegeben, einen entsprechenden Entwurf
auszuarbeiten. Sie halte eine klare gesetzliche Unterscheidung
zwischen aggressiven und/oder organisierten Formen des Bettelns und
dem "althergebrachten Betteln aus einer akuten Notsituation" für
unerlässlich, so Burgstaller weiter.
"In Österreich sollte kein Mensch auf das Betteln angewiesen sein,
jeder wird aber Verständnis haben, wenn Menschen in kurzfristigen
Notlagen keinen anderen Ausweg sehen. Organisierte Bettelei als
Folgeerscheinung 'exportierter Armut' aus Ländern, die ihre
Sozialsysteme vernachlässigen, kann aber gesellschaftlich nicht auf
breite Akzeptanz stoßen", sagte Burgstaller.
Das Bettelverbot in Salzburg war - im Unterschied zu anderen
Bundesländern, die erst in den vergangenen Jahren entsprechende
Gesetze erlassen hatten - seit 33,5 Jahren in Kraft. Der
Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat sich seit eineinhalb Jahren,
konkret seit Oktober 2010, mit dem Salzburger Bettelverbot befasst.
In seiner Entscheidung räumte der VfGH Salzburg keine Frist ein, die
Bestimmung verfassungsgemäß zu überarbeiten. Damit wird es in
Salzburg mindestens bis zur nächsten regulären Sitzung des Salzburger
Landtags (voraussichtlich im Oktober) keine gesetzlichen Bestimmungen
geben.
Anhängig wurde das Salzburger Bettelverbot beim VfGH, weil ein
slowakischer Staatsbürger Beschwerde dagegen eingebracht hatte.
Dieser hatte sich auf die Artikel 8 und 10 der Europäischen
Menschrechtskonvention (EMRK) berufen und damit argumentiert, durch
das Bettelverbot in Salzburg würde sein Recht auf "freie Gestaltung
der persönlichen Lebensführung" (Art. 8) sowie "sein Recht auf freie
Meinungsäußerung" (Art. 10) in verfassungswidriger Art und Weise
eingeschränkt.
Der VfGH hat nun in seiner Entscheidung festgehalten, dass der
Art. 8 der EMRK vom Salzburger Bettelverbot nicht verletzt wird, da
sich aus diesem kein Recht darauf ableiten lässt, die Bettelei als
Beruf oder Erwerbszweig zu wählen. Hingegen argumentierte der
Verfassungsgerichtshof, das Bettelverbot in Salzburg verstoße gegen
den Art. 10 der EMRK, da es verhindere, dass "jedermann ausnahmslos
an öffentlichen Orten andere Menschen auf seine individuelle Notlage
aufmerksam machen" könne. Damit sei die so genannte
"Kommunikationsfreiheit" des Art. 10 Abs. 1 EMRK verletzt.
Immerhin hat der VfGH ausdrücklich betont, dass er "jedenfalls keine
Bedenken gegen ein Verbot aggressiven und organisierten Bettelns"
habe. Aus diesem Grund wurde übrigens das oberösterreichische
Bettelverbot nicht aufgehoben.
Rückfragehinweis:
Landes-Medienzentrum Salzburg Information, Kommunikation, Marketing Chefredakteurin Mag. Karin Gföllner Tel.: (0662) 80 42 / 24 33 mailto:[email protected] http://www.salzburg.gv.at
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