• 10.07.2012, 09:05:28
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  • OTS0019 OTW0019

VERDACHT VÖLKERMORD AN HEIMKINDERN

Wien (OTS) - Ordnungsgemäße Strafanzeige wegen schwerwiegendem
Verdacht "VÖLKERMORD StGB § 321 (1) Wer in der Absicht, eine durch
ihre Zugehörigkeit zu ... einem Staat bestimmte Gruppe als solche
ganz oder teilweise zu vernichten, Mitglieder der Gruppe ... schwere
körperliche ... oder seelische Schäden zufügt, ... ist mit
lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen." SOMIT KEINE VERJÄHRUNG.
KONKRETE GRUPPE: SCHWER VERLETZTE HEIMKINDER, PFLEGEKINDER,
TRENNUNGSOPFER, ERMORDETE KINDER. Es gilt die Unschuldsvermutung.

05.06.2012 KINDER STERBEN ZDF FRONTAL 21 DAS VERSAGEN DER JUGENDHILFE
www.dieaufdecker.com/index.php/topic,433.0.html

Zitat: DIE WAHRHEIT IST SCHOCKIEREND
http://www.ots.at/redirect/zfd_Frontal_050612

ANZEIGEPFLICHT StPO § 78 (1) Wird einer Behörde oder öffentlichen
Dienststelle der Verdacht einer Straftat bekannt, die ihren
gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an
Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet.

KONVENTION ÜBER DIE VERHÜTUNG UND BESTRAFUNG DES VÖLKERMORDES

CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE: www.dieaufdecker.com/index.php?board=14.0

29.02.2012 Parlamentarische Anfrage betreffend Christoph Ranovsky,
Lucas Ranovsky, Susanna Ranovsky und Andreas Ranovsky.

29.03.2012: www.ots.at/presseaussendung/OTS_20120329_OTS0252/
29.05.2012: www.ots.at/presseaussendung/OTS_20120529_OTS0032/

Rückfragehinweis:
Mag. Andreas Ranovsky
Tel und Fax: 02641-2101
mailto:andreas.ranovsky@inhr.net

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NEF

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