• 05.07.2012, 09:25:17
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  • OTS0029 OTW0029

Neue ÄRZTE Haftpflichtversicherung für angestellte ÄrztInnen

ÄrzteService setzt auf klare Verhältnisse für die Haftpflichtversicherung auch für nicht freiberuflich tätige ÄrztInnen

Wien (OTS) - Die Absicherung für angestellte ÄrztInnen und
ÄrztInnen in Ausbildung ist im Alltag oft unzureichend:

Die 14. Novelle zum Ärztegesetz hat für freiberuflich tätige
ÄrztInnen und Gruppenpraxen mit den gesetzlich verankerten
Mindeststandards klare Verhältnisse für die
Ärzte-Haftpflichtversicherung geschaffen. Doch nicht in allen
Bereichen hat die Novelle zu ausreichenden Mindeststandards geführt.
Im Bereich der privaten Krankenanstalten wurde die Verpflichtung für
eine Haftpflichtversicherung eingeführt, allerdings sind die
vorgeschriebenen Versicherungssummen bei Weitem zu niedrig angesetzt.
Damit ist nicht nur im Bereich der öffentlichen Krankenhäuser,
sondern auch bei den privaten Krankenanstalten die Absicherung im
Schadenfall für den einzelnen angestellten Arzt/die einzelne
angestellte Ärztin bzw. den Arzt in Ausbildung/die Ärztin in
Ausbildung oft unklar. Auch wenn der Betreiber der Krankenanstalt
über eine entsprechende Versicherung verfügen sollte, ist damit nicht
ausgeschlossen, dass sich der Betreiber über den Regressweg beim
Arzt/der Ärztin schad- und klaglos hält.

Umfassender Versicherungsschutz für die gesamte medizinische
Laufbahn

"In der Praxis ist zu beobachten, dass immer häufiger sowohl gegen
den Betreiber als auch gegen den behandelnden Arzt/die behandelnde
Ärztin Klage geführt wird." berichtet Gerhard Ulmer, Geschäftsführer
von ÄrzteService, und rät daher auch angestellten ÄrztInnen und
ÄrztInnen in Ausbildung zu einer privaten Haftpflichtversicherung. In
der Novelle zum Ärztegesetz wurde auch die Nachhaftung in die
Mindeststandards für die Haftpflichtversicherung (PatientInnen haben
30 Jahre Zeit um den Schaden festzustellen) für freiberuflich tätige
ÄrztInnen aufgenommen. Aber auch angestellte KrankenhausärztInnen
brauchen die Sicherheit, dass Ansprüche von PatientInnen, deren
Behandlung Jahre zurückliegt, versichert sind. "Im Falle einer
Beweislastumkehr ist die Dokumentation nach Ablauf der
Aufbewahrungsfrist für den betroffenen Arzt/die betroffene Ärztin
schwer rekonstruierbar.", so Ulmer. Dadurch wird eine
Haftpflichtversicherung, die die gesamte medizinische Laufbahn
umfasst - sowohl die Vordeckung (für Fälle vor Beginn der
Versicherung) als auch die Nachhaftung (für Ansprüche, die nach Ende
der Versicherung gestellt werden) - auch für den angestellten
Arzt/die angestellte Ärztin sinnvoll und notwendig.

ÄrzteService bietet für angestellte KrankenhausärztInnen und
ÄrztInnen in Ausbildung den gleichen Versicherungsschutz wie für
freiberuflich tätige ÄrztInnen:

Damit sind die Nachhaftung ohne zeitliche Begrenzung, die
Vordeckung für die gesamte Berufslaufbahn und die Deckung für reine
Vermögensschäden in voller Höhe der Versicherungssumme inkludiert.
Auch notärztliche Tätigkeiten, die in keinem Zusammenhang mit der
Tätigkeit als angestellter Krankenhausarzt/angestellte
Krankenhausärztin stehen, sind nun versichert.

Versicherer ist wie bisher die Zürich Versicherungs AG, Wien.

Rückfragehinweis:

ÄrzteService Dienstleistung GmbH
   Michaela Spreitzhofer, Leitung Verwaltung
   Ferstelgasse 6
   1090 Wien
   Tel.: 01/402 68 34 
   m.spreitzhofer@aerzteservice.com
   www.aerzteservice.com
   www.facebook.com/aerzteservice
   www.twitter.com/aerzteserviceAT

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