• 27.06.2012, 11:53:54
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  • OTS0141 OTW0141

UNHCR zu BFA-Novelle: Schutz vor Verfolgung muss auch für EU-BürgerInnen gewährleistet sein

Rechtsvertretung für Schubhäftlinge sicher stellen

Wien (OTS) - Anlässlich der morgigen Sitzung des Innenausschusses
zur Einrichtung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl appelliert
UNHCR an die ParlamentarierInnen, Schutz suchenden EU-BürgerInnen
weiterhin das Recht auf ein Asylverfahren in Österreich zu
gewährleisten und die im Asylgesetz geplante Einschränkung zu
streichen.

Diese Bestimmung - beruhend auf dem so genannten Aznar-Protokoll -
würde es BürgerInnen aus anderen EU-Staaten unmöglich machen, in
Österreich Schutz vor Verfolgung oder Menschenrechtsverletzungen zu
erhalten. Aus Sicht von UNHCR ist dies aus mehreren Gründen höchst
bedenklich. Eine solche Bestimmung wäre eine unzulässige geografische
Einschränkung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und des New
Yorker Protokolls von 1967. Zudem enthält die GFK ein
Diskriminierungsverbot, das auch ausdrücklich darauf Bezug nimmt,
dass Bestimmungen dieses Abkommens auf alle Flüchtlinge ohne
Unterschied auf ihr Herkunftsland angewendet werden müssen.

"Allein letztes Jahr wurden 400 EU-StaatsbürgerInnen in
Industrienationen - vor allem in Kanada und den Vereinigten Staaten -
als Flüchtlinge anerkannt. Diese Zahl belegt eindrücklich, dass der
Zugang zum Asylverfahren auch für EU-BürgerInnen eine wichtige
Schutzfunktion hat", so Michael Lindenbauer, UNHCR-Vertreter für
Deutschland und Österreich.

Auch beim Rechtsschutz im fremdenrechtlichen Verfahren kommt es
laut UNHCR durch die Strukturanpassungen zu inhaltlichen
Verschlechterungen. So sollen künftig in Zusammenhang mit der
Schubhaft weder so genannte Fremde noch Asylsuchende von
RechtsberaterInnen vertreten werden, was bisher auf deren Wunsch hin
der Fall war. Künftig soll es für beide Gruppen lediglich Beratung
geben. UNHCR appelliert hier an die ParlamentarierInnen, für alle
Personen in Schubhaft die Möglichkeit zur Rechtsvertretung zu
schaffen.

In einigen wichtigen Punkten kommt es durch die Novellierung aus
Sicht von UNHCR jedoch auch zu inhaltlichen Verbesserungen. UNHCR
begrüßt so zum Beispiel die Anhebung der vollen Handlungsfähigkeit
auf 18 Jahre in allen Verfahren vor dem BFA. Damit wird einer
langjährigen Empfehlung von UNHCR Rechnung getragen, die fehlende
Reife sowie den Anspruch auf besonderen Schutz und Unterstützung von
unbegleiteten Minderjährigen anzuerkennen.

Rückfragehinweis:
Mag.a Ruth Schöffl, Tel.: +43-1/26060 5307, Mobil: +43-699/1459 5307, Mail: [email protected]

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