
Wien (OTS) - LeitnerLeitner veranstaltete die alljährliche
Finanzstrafrechtliche Tagung in der Orangerie Schönbrunn. Experten
aus Finanzverwaltung, Steuerberatung und Gerichtsbarkeit referierten
und diskutierten über mögliche Auswege, wenn Fehler passiert sind. Im
Fokus standen dabei die Strafaufhebungsgründe, wie insbesondere die
Selbstanzeige und Verjährung sowie der sogenannte
Verkürzungszuschlag. "Um finanzstrafrechtliche Risiken von vorn
herein zu vermeiden, muss man gegenüber dem Finanzamt mit offenen
Karten spielen", resümierte Rainer Brandl von LeitnerLeitner.
Anonymverfügung
Für kleinere Vergehen gibt es seit Anfang 2011 den §30a
Finanzstrafgesetz. Beträgt die jährliche Verkürzung nicht mehr als
10.000 Euro und insgesamt nicht mehr als 33.000 Euro, können durch
Zahlung eines Aufschlages von 10% Finanzvergehen ohne weitere
Konsequenzen aus der Welt geschafft werden.
Der sogenannte Verkürzungszuschlag wurde geschaffen, um
Finanzstrafbehörden bei kleinen Delikten zu entlasten. Allerdings
steht dahinter eine Latte von komplexen Voraussetzungen. Dazu kommt,
dass Betriebsprüfer, die dafür nicht speziell ausgebildet sind, über
die Verhängung des Verkürzungszuschlages entscheiden müssen.
Die neue Regelung, die auch eine neue Einnahmequelle sein sollte,
scheitert häufig an der nicht erfolgten Zahlung. Das zieht dann ein
Finanzstrafverfahren mit einem erst recht erhöhten Verwaltungsaufwand
nach sich.
Selbstanzeige und tätige Reue
Ein bewährtes Instrument, um Straffreiheit für begangene
Finanzvergehen zu erlangen, ist die Selbstanzeige. Da die
Selbstanzeige an eine Vielzahl von Voraussetzungen gekoppelt ist,
muss sie gut vorbereitet sein. "Einfach nur 'Hände hoch' bei der
Behörde ist jedenfalls unzureichend", erläuterte Norbert
Schrottmeyer.
Komplizierter wird es, wenn neben Finanzvergehen auch andere
Strafdelikte, wie Untreue, Betrug, Korruptionsdelikte oder
Bilanzfälschung begangen worden sind. Hier gilt es zu prüfen, ob mit
tätiger Reue ebenfalls Strafaufhebung erwirkt werden kann. "Für
Bilanzfälschung gibt es keine tätige Reue" warnt Rechtsanwalt Mario
Schmieder. In diesem Fall bleibt der strafrechtliche Vorwurf am
Unternehmen hängen. Im Zuge der Reform des Bilanzstrafrechts wird
derzeit diskutiert, ob dies zukünftig gelockert werden soll.
Aussitzen durch Verjährung
Eine weitere Möglichkeit, aus einem Finanzvergehen wieder
herauszukommen, ist die Verjährung. Ob das zutrifft, muss das Amt von
sich aus prüfen. Dennoch empfiehlt es sich, immer den Voraussetzungen
dafür nachzugehen und die Behörden gegebenenfalls auf diesen
Strafaufhebungsgrund aufmerksam zu machen. Zu beachten ist aber, dass
vor allem bei seriell begangenen Finanzvergehen meist keine
Verjährung eintritt.
Vorsorgliche Offenlegung
Hat jemand eine von der Finanzbehörde abweichende Rechtsansicht,
ist es ratsam, den vollständigen Sachverhalt bei der Steuererklärung
detailliert bekannt zu geben, um mögliche Straffolgen zu vermeiden.
Eine einmalige Bekanntgabe genügt nicht, es muss jedes Jahr wieder
gemacht werden. Je komplexer die Materie, um so gezielter muss das
Finanzamt auf Auffassungsunterunterschiede hingewiesen werden.
Grenzen des gegenseitigen VertrauensDer Steuerberater darf den
Sachverhaltsangaben des Klienten vertrauen. Sollten sich jedoch
Anhaltspunkte für Unstimmigkeiten ergeben, ist ein Hinterfragen
zwingend. Der Berater, der für seinen Klienten eine umfassende
Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten übernimmt, muss sich
detailliert mit dessen gesamten Geschäftsfällen auseinandersetzen. Im
Einzelfall kann es ratsam sein, den Auftrag entsprechend
einzugrenzen.
Wie ernst das Thema von Finanzverwaltung, Steuerberatern,
Rechtsanwälten und Unternehmen genommen wird, zeigte der volle Saal
der Orangerie Schönbrunn. In den Pausen, beim Mittagsbuffet und zum
Abschluss nutzen die Teilnehmer die Gelegenheit zu persönlichen
Gesprächen über das brisante Thema.
Das druckfrische Buch "Selbstanzeige nach §29 FinStrG" von Norbert
Schrottmeyer kann beim Linde Verlag um 78,- Euro bestellt werden. Es
zeigt den aktuellen Stand, mit Kommentaren und
Querschnittsmarkierungen. Anmerkungen von Otto Plückhahn.
Auf dem Podium:
Mag. Rainer Brandl, LeitnerLeitner
Dr. Anton Mairinger, Verwaltungsgerichtshof
Dr. Gudrun Pohanka, Finanzamt Baden Mödling
Dr. Franz Reger, Bundesministerium für Finanzen
Mag. Mario Schmieder, Kerschbaum Partner Rechtsanwälte
Dr. Michaela Schmutzer, Unabhängiger Finanzsenat
Mag. Norbert Schrottmeyer, LeitnerLeitner
Die Veranstalter:
LeitnerLeitner ist eine der maßgebenden Sozietäten von
Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern in Zentral- und Osteuropa.
Hinter jedem persönlichen Ansprechpartner stehen rund 650 Mitarbeiter
und weltweite Kooperationspartner.
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sowie im OTS-Bildarchiv unter http://bild.ots.at
Rückfragehinweis:
Mag. Christina Hermann
Tel.: 01/718 98 90-409
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