OGH bestätigt Urteil, wonach KonsumentInnen nach zehn Jahren aussteigen können - eine längere Mindestbindedauer, wie bisher bei einigen Anbietern üblich, ist unzulässig
Wien (OTS) - Wer mit seiner prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge
unzufrieden ist, kann nach zehn Jahren aussteigen - das war bisher
anders: Je nach Versicherer waren auch Mindestbindedauern von 15
Jahren üblich. Nun wurde ein von der Arbeiterkammer Wien (AK)
erkämpftes Urteil gegen die Wiener Städtische Versicherung vom
Obersten Gerichtshof (OGH) bestätigt. Voraussetzung für den Ausstieg:
Der Vertrag ist bereits mindestens zehn Jahre gelaufen. Längere
Mindestbindedauern als zehn Jahre sind jedoch unzulässig. Aber
Achtung: Die AK empfiehlt, im Einzelfall genau nachzurechnen, denn
mit einem Ausstieg sind auch Kosten verbunden. Bei einer vorzeitigen
Auflösung muss die Hälfte der staatlichen Prämie zurückbezahlt
werden, und allfällige Kapitalerträge werden mit 25 Prozent
nachversteuert. Auch ist bei den unterschiedlichen Versicherern zu
prüfen, ob die Kapitalgarantie wegfällt. Sie ist nur bei Auszahlung
als Zusatzpension verpflichtend.
Mit dieser Entscheidung ist eine wichtige, bisher strittige
Rechtsfrage zu Gunsten der VersicherungskundInnen entschieden worden.
Diese können die ab 2003 abgeschlossenen Verträge nach Ablauf der
zehnjährigen Mindestbindedauer jederzeit zum Ende einer
Versicherungsperiode aufkündigen und damit aus den Verträgen
aussteigen, die oftmals weit hinter den Erwartungen zurückgeblieben
sind. Vom Urteil betroffen sind neben der Wiener Städtischen
Versicherung noch andere Versicherer, die eine längere
Mindestbindedauer als zehn Jahre vorsehen, zum Beispiel zwölf oder 15
Jahre.
Ob ein Ausstieg im Einzelfall sinnvoll ist, sollte sorgfältig
überlegt werden, und erst nach Abklärung des Ausstiegsszenarios
entschieden werden, empfiehlt die AK. Denn im Fall eines vorzeitigen
Ausstiegs muss die Hälfte der staatlichen Prämie zurückbezahlt werden
und allfällige Kapitalerträge werden mit 25 Prozent nachversteuert.
Auch ist bei den diversen Anbietern zu prüfen, ob die Kapitalgarantie
wegfällt. Weiterhin möglich ist, wie schon bisher, eine Stilllegung
des Vertrages; in dem Fall kommt es zu keinen steuerlichen Folgen und
die Kapitalgarantie bleibt ebenfalls erhalten.
Für die meisten KundInnen war die Kapitalgarantie neben der
staatlichen Prämie ein wichtiges Argument für den Abschluss der
prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge. Die Kapitalgarantie kommt
jedenfalls dann zum Tragen, wenn am Laufzeitende eine "Verrentung"
der angesparten Beträge erfolgt - also das angesparte Kapital in der
Form einer monatlichen Rente ausbezahlt wird. Laut AK-Studien in den
Vorjahren bieten etliche, aber nicht alle Versicherer eine
Kapitalgarantie auch dann, wenn sich der Konsument das angesparte
Kapital am Laufzeitende ausbezahlen lässt.
Rückfragehinweis:
AK Wien Kommunikation
Doris Strecker
Tel.: (+43-1) 501 65-2677, mobil: (+43) 664 845 41 52
mailto:doris.strecker@akwien.at
http://wien.arbeiterkammer.at
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