• 24.04.2012, 10:20:23
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  • OTS0079 OTW0079

Parlament in Zugzwang

Verletzung des Urheberrechts rechtfertigt Herausgabe von Verkehrsdaten

Wien (OTS) - Das höchste Gericht der EU hält an seiner 2008
begründeten Rechtsprechung (Urteil vom 29.9.2008, Rs. Promusicae)
fest. In seinem Urteil vom 19.4.2012 (Rs. Bonnier) bestätigt der
EuGH, dass die EU-Mitgliedstaaten bei nachgewiesenen
Urheberrechtsverletzungen einen Anspruch auf Auskunft über den Namen
und die Adresse eines Internetnutzers vorsehen dürfen.
Urheberrechtsverletzungen rechtfertigen damit auch die Herausgabe von
der IP-Adresse des Internetnutzers, egal ob es sich um eine statische
oder eine dynamische IP-Adresse handelt.

Die mit der Erteilung der Auskunft verbundene Verarbeitung und
Weitergabe der Daten ist nur nach Interessenabwägung mit den damit
verbundenen Nachteilen für den Auskunftspflichtigen zulässig, und
wenn klare Beweise für eine Urheberrechtsverletzung vorliegen.
Dass der EuGH trotz "shit-storm" an seiner Rechtsprechung festhält
sei mutig und richtig, so der Verein für Anti-Piraterie (VAP): "Wenn
man das Urheberrecht ernst nimmt, muss es auch im Netz möglich sein,
mit legalen Mitteln herauszufinden, wer für Urheberrechtsverletzungen
verantwortlich ist."

Dr. Werner Müller, Geschäftsführer des VAP, sieht jetzt das
Parlament am Zug: "Der österreichische Gesetzgeber hat jetzt die
Sicherheit des europarechtlichen Judikats. Ein Auskunftsrecht, das
seit der Judikatur des OGH vom 14.7.2009 nur totes Recht darstellt
(Anm.: § 87b UrhG), ist eine Farce für die Rechteinhaber und muss die
Gelegenheit der ohnehin kommenden Urheberrechtsgesetznovelle endlich
für eine Reparatur dieses rechtsstaatlichen Missstandes genutzt
werden."

Rückfragehinweis:
Jörg Schaden, freecomm.wien.graz
Tel.: +43 2773 42030
Mobil:+43 676 6241785
mailto:office@freecomm.cc

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