- 19.04.2012, 12:05:09
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- OTS0167 OTW0167
"BUWOG-Komplex": WKStA regt Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes bei der Generalprokuratur an
Wien (OTS) - Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft
(WKStA) hat zu zwei Beschlüssen des Oberlandesgerichtes Wien zum
"BUWOG-Komplex" bei der Generalprokuratur die Erhebung einer
Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes an den Obersten
Gerichtshof angeregt. Beide Beschlüsse verletzen nach
Rechtsauffassung der WKStA insofern das Gesetz, als die bei
Wirtschaftsprüfern durchgeführten Hausdurchsuchungen und
Sicherstellungen durch das Gericht pauschal (ohne Bezugnahme auf
konkret sichergestellte Beweismittel) aufgehoben und für unzulässig
erklärt wurden.
Berufsgeheimnisträger (z.B. Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer)
sind berechtigt, im Strafverfahren die Aussage über das zu
verweigern, was ihnen in dieser Eigenschaft (meist durch ihre
Mandanten) bekannt geworden ist. Zum Schutz des Klienten vor
Selbstbelastung ist auch die Umgehung dieses "Anwaltsgeheimnisses"
(etwa durch Hausdurchsuchungen und Sicherstellung von Beweismaterial)
grundsätzlich unzulässig.
Eine solche unzulässige Sicherstellung infolge Umgehung des
Aussageverweigerungsrechtes eines Berufsgeheimnisträgers liegt jedoch
nur bei Informationen (z.B. Mitteilungen des Klienten an den
Parteienvertreter, Notizen zu gemeinsamen Besprechungen etc) an den
Berufsgeheimnisträger vor. Andere Gegenstände, wie etwa Schriftstücke
die keine Information des Berufsgeheimnisträgers darstellen oder
bereits vor Übergabe an den Parteienvertreter bestanden haben (etwa
Buchhaltungsunterlagen) unterliegen dem Umgehungsverbot jedoch nicht.
Insbesondere können sie (wie etwa auch eine Tatwaffe) nicht durch
Übergabe an den Berufsgeheimnisträger vor ihrer Verwertung im
Ermittlungsverfahren "immunisiert" und den staatsanwaltschaftlichen
Erhebungen entzogen werden. Das gilt auch dann, wenn gegen den
Berufsgeheimnisträger selbst kein dringender Verdacht einer Straftat
besteht.
Die sichergestellten Beweismittel sind somit einer "Sichtung" zu
unterziehen. Einem solchen Beweisverbot unterliegende Unterlagen sind
dem Berufsgeheimnisträger auszufolgen, andere Beweismittel jedoch der
Staatsanwaltschaft zu übergeben. Ein solches Vorgehen hat die WKStA
auch bereits beim Landesgericht für Strafsachen Wien beantragt.
Rückfragehinweis:
Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft
Dr. Martin Ulrich, Oberstaatsanwalt (Leiter der Medienstelle)
Telefon: +43 1 52152-5903
Fax: +43 1 52152-5921
E-Mail: martin.ulrich@justiz.gv.at
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