• 12.04.2012, 17:06:05
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  • OTS0223 OTW0223

WKStA stellt Verfahren gegen Mag. Karl-Heinz Grasser wegen des Verdachts der falschen Beweisaussage ein

Privatanklageverfahren Mag. Grasser gegen DI Ramprecht

Wien (OTS) - Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft
(WKStA) hat das gegen Mag. Karl-Heinz Grasser wegen des Verdachts der
falschen Beweisaussage geführte Ermittlungsverfahren eingestellt.

Tatbegehung in objektiver Hinsicht fraglich

Der gegen Mag. Karl-Heinz Grasser bestehende Verdacht, im
Privatanklageverfahren "Mag. Grasser gegen DI Ramprecht" am 9.3.2010
vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien durch die pauschale
Aussage, zu Walter Meischberger kein Verhältnis bzw. keinen Kontakt
zu haben, inhaltlich unrichtige Angaben gemacht zu haben, erscheint
bereits in objektiver Hinsicht fraglich. So war zum Aussagezeitpunkt
medial ohnedies bekannt, dass Walter Meischberger im Jahr 2005
Trauzeuge von Mag. Karl-Heinz Grasser war. Dass jedoch konkret nach
solchen Kontakten gefragt werden sollte, ist zweifelhaft. Die
Genannten haben (wenn auch zuletzt bloß vereinzelte und länger
zurückliegende) persönliche Kontakte auch nicht bestritten und
bestand zuletzt noch im Jänner und Februar 2010 (somit etwas mehr als
einen Monat vor der betreffenden Aussage) in insgesamt sieben Fällen
nachweislich Telefonkontakt. Da Mag. Karl-Heinz Grasser jedoch
gefragt wurde, welches Verhältnis er zu Walter Meischberger hat (und
nicht: hatte), aus der Fragestellung auch nicht ersichtlich war, ob
es um persönliche Kontakte geht und die Frage auch nicht weiter
konkretisiert wurde, ist schon objektiv eine falsche Aussage
zweifelhaft. Denn ein entsprechendes Verhältnis und allfällige
persönliche Kontakte im unmittelbaren zeitlichen Nahbereich zum
konkreten Aussagezeitpunkt konnten nicht nachgewiesen werden.

Subjektiv vorsätzliches Handeln nicht nachweisbar

Den Erhebungsergebnissen war weiters nicht zu entnehmen, dass es
Mag. Karl-Heinz Grasser auch aus seiner subjektiven Sicht ernstlich
für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, auf die
allgemeine - auch durch Nachfrage nicht näher konkretisierte - Frage
eines Verteidigers inhaltlich unrichtig zu antworten. Dies wäre
jedoch für eine Strafbarkeit ebenfalls Voraussetzung.

Denn die an Mag. Karl-Heinz Grasser gerichtete Frage enthält weder
eine zeitliche Einschränkung noch nimmt sie Bezug auf allfällige
frühere Kontakte. Es kann somit nicht widerlegt werden, dass Mag.
Karl-Heinz Grasser diese pauschale Frage auch aus seinem subjektiven
Empfängerhorizont als Frage nach gerade aktuellen persönlichen
Kontakten zum Aussagezeitpunkt verstanden hat. Dafür spricht auch,
dass Mag. Karl-Heinz Grasser unmittelbar nach der Verneinung eines
Verhältnisses zu Walter Meischberger in seiner Vernehmung ergänzend
ausführt: "Weil ich die Medienberichterstattung zu dieser Frage
brauche wie einen Kropf, also alles nur das nicht. Dass ich in
irgendwas hineingezogen werde, obwohl das eine professionelle
Privatisierung mit einem hervorragenden Ergebnis für den Steuerzahler
betrifft, das hätte ich nie vermutet und das ärgert mich in hohem
Maße und deswegen habe ich keinen Kontakt."

Für ein solches Verständnis der Frage spricht auch der Umstand,
dass zum Aussagezeitpunkt frühere Kontakte zwischen den Genannten
durchaus (teilweise sogar medial) bekannt waren und somit eine
allenfalls (auch) auf solche Umstände gerichtete Fragestellung aus
Sicht des befragten Mag. Karl-Heinz Grasser nicht zwingend erkennbar
erscheinen musste.

Über die Einstellung des Verfahrens wurde der
Rechtsschutzbeauftragte der Justiz unter detaillierter Mitteilung der
Einstellungsgründe verständigt.

BUWOG-Ermittlungen laufen weiter

Die Ermittlungen zum "Komplex BUWOG" sowie das gegen Mag.
Karl-Heinz Grasser anhängige Finanzstrafverfahren werden fortgesetzt.
Es gilt die Unschuldsvermutung.

Rückfragehinweis:
Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft
Dr. Martin Ulrich, Oberstaatsanwalt (Leiter der Medienstelle)
Tel.: +43 1 52152-5903
Fax: +43 1 52152-5921
E-Mail: martin.ulrich@justiz.gv.at

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