• 11.04.2012, 20:11:25
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Marxer & Partner: Strafantrag wegen angeblicher Urkundenunterdrückung "grob sachwidrig"

Strafverfahren im Hinblick auf angebliche Beweismittelverfälschung eingestellt

Vaduz (OTS) - Die Kanzlei Marxer & Partner muss Medienberichten
entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft in Vaduz einen Strafantrag
gegen einen Rechtsanwalt ihrer Sozietät im Zusammenhang mit der
Behebung beschlagnahmt gewesener Unterlagen eingebracht haben soll.
"Ein solcher Strafantrag ist bei unserer Sozietät noch nicht
eingelangt, weshalb eine inhaltliche Stellungnahme im Einzelnen
derzeit nicht möglich ist", heißt es seitens Marxer & Partner.

"Im Rahmen einer an Rufschädigung grenzenden medialen Kampagne wurde
einem unserer Partner Ende letzten Jahres vorgeworfen, als
bevollmächtigter Rechtsvertreter eines liechtensteinischen
Wirtschaftstreuhänders im Rechtshilfeverfahren 'BUWOG' durch das
Gericht 'beschlagnahmte' Unterlagen 'entwendet' zu haben, um auf
diesem Weg den Beschuldigten Karl-Heinz Grasser belastende Dokumente
zu beseitigen oder zu verfälschen. Diese Vorwürfe haben sich im
Rahmen des von der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen
unseren Partner durchgeführten Ermittlungsverfahrens als haltlos und
frei erfunden erwiesen, was folgerichtig zur diesbezüglichen
Einstellung des Strafverfahrens wegen Urkundenfälschung (§ 293 StGB)
geführt hat."

"Übrig geblieben ist der gegen unseren Partner erhobene Vorwurf der
Urkundenunterdrückung. Eine Urkundenunterdrückung nach § 229 (1) StGB
begeht aber nur derjenige, der Unterlagen einem an diesen Urkunden
Berechtigten entzieht. Es kommt dabei auf die freie
Verfügungsbefugnis über die Urkunden an. Zu dem Zeitpunkt aber, da
unser Partner die gegenständlichen Unterlagen im Auftrag seines
Mandanten - nach vorheriger Bitte um deren Aushändigung - bei Gericht
abgeholt hat, stand dem nichts entgegen, weil der Oberste Gerichtshof
bereits zuvor die Beschlagnahme dieser Dokumente rechtskräftig für
unzulässig erklärt und aufgehoben hatte. Ein solches Vorgehen kann
daher von vorneherein nicht strafbar sein. Im Übrigen erfordert § 229
StGB den Vorsatz, die Verwendung der Urkunden im Rechtsverkehr zu
verhindern; eine Verwendung der Dokumente im Verfahren war aber nach
der Entscheidung des OGH rechtlich gar nicht mehr möglich. Ein
Verstoß gegen § 229 StGB kommt daher auch insoweit nicht in Betracht.
Vor diesem Hintergrund ist der nunmehr gestellte Strafantrag
rechtlich nicht nachvollziehbar, ja grob sachwidrig.

Die Kanzlei Marxer & Partner hat volles Vertrauen in die unabhängige
Gerichtsbarkeit des Fürstentums Liechtenstein. Wir gehen daher davon
aus, dass dieses Verfahren mit einem Freispruch enden wird."

Rückfragehinweis:
RA Dr. Michael Oberhuber, Marxer & Partner Rechtsanwälte, Heiligkreuz 6, 9490 Vaduz, Liechtenstein
Tel +423 235 81 81
Mail: Michael.Oberhuber@marxerpartner.com

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