• 22.03.2012, 09:29:46
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  • OTS0047 OTW0047

EANS-Hauptversammlung: ECO Business-Immobilien AG / Einladung zur Hauptversammlung

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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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ECO Business-Immobilien AG
Wien, FN 241364 y
(die "Gesellschaft")

Einladung

zu der am 30.5.2012 um 13:00 Uhr, Wiener Zeit,
am Sitz der Gesellschaft
Albertgasse 35, A-1080 Wien,
stattfindenden

9. ordentlichen Hauptversammlung

der Aktionäre der ECO Business-Immobilien AG

mit folgender
Tagesordnung:

1. Vorlage des festgestellten UGB-Jahresabschlusses zum 31.12.2011 samt Anhang
und Lagebericht, des Corporate Governance-Berichts, des IFRS-Konzernabschlusses
zum 31.12.2011 samt Konzernanhang und -lagebericht, des
Gewinnverwendungsvorschlags des Vorstands sowie des Berichts des Aufsichtsrats
gemäß § 96 AktG.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss 2011
ausgewiesenen Bilanzergebnisses.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2011.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2011.
5. Wahl des Abschlussprüfers für den UGB-Jahresabschluss und den
IFRS-Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2012.
6. Wahlen in den Aufsichtsrat.
7. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in §§ 6 und 17 Abs 4,
insbesondere zur Anpassung an durch das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011
geänderte gesetzliche Bestimmungen.

Bereitstellung von Informationen (§ 106 Z 4 AktG):

Folgende Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 AktG spätestens ab dem 21. Tag vor
der Hauptversammlung, sohin spätestens ab 9.5.2012, am unter der im Firmenbuch
eingetragenen Internetseite der Gesellschaft www.eco-immo.at abrufbar:
• UGB-Jahresabschluss zum 31.12.2011 samt Anhang und Lagebericht;
• Corporate Governance-Bericht;
• IFRS-Konzernabschluss zum 31.12.2011 samt Konzernanhang und
-lagebericht;
• Vorschlag des Vorstands über die Verwendung des im Jahresabschluss 2011
ausgewiesenen Bilanzergebnisses;
• Bericht des Aufsichtsrats gemäß § 96 AktG;
• Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten, soweit solche zu erstatten
sind, bzw Erläuterung zu Tagesordnungspunkt 1, zu dem kein Beschluss zu fassen
sein wird;
• Erklärungen gemäß § 87 Abs 2 AktG samt Lebenslauf von Kandidaten zu
Tagesordnungspunkt 6;
• Lebenslauf von Kandidaten zu Tagesordnungspunkt 6;
• Satzungsgegenüberstellung.

Die Einberufung ist überdies ab sofort auf der im Firmenbuch eingetragenen
Internetseite der Gesellschaft zugänglich.

Spätestens ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens ab
9.5.2012, werden auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der
Gesellschaft unter www.eco-immo.at weiters zugänglich gemacht:
• Formulare für die Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114
AktG.

Hinweis auf die Rechte der Aktionäre (§ 106 Z 5 AktG):
a) Beantragung von Tagesordnungspunkten durch Aktionäre
Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen fünf vom
Hundert (= 5%) des Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass Punkte
auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden.
"Schriftlich" bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung
durch jeden Antragsteller oder E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur
iSd § 4 Abs 1 SigG. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein
Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit
mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein.

Zum Nachweis der für die Ausübung dieses Rechts erforderlichen Beteiligung am
Grundkapital und deren Dauer genügt bei Inhabern von depotverwahrten Aktien eine
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als
sieben Tage sein darf und die zu bestätigen hat, dass der oder die Aktionäre
seit mindestens drei Monaten vor der Antragstellung Inhaber der Aktien sind.
Wird das Verlangen auf Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte von mehreren
Aktionären erstattet, die nur gemeinsam zumindest 5% des Grundkapitals
erreichen, so müssen sich die Depotbestätigungen für sämtliche Aktionäre auf
denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Zu den Anforderungen an eine
Depotbestätigung wird auch auf die Ausführungen unter dem Punkt "Nachweis der
Aktionärseigenschaft" verwiesen.

Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am 21. Tag vor
der Hauptversammlung, sohin spätestens am 9.5.2012, zugeht, und zwar an der
Adresse ECO Business-Immobilien AG, A-1080 Wien, Albertgasse 35, zu Handen Frau
Mag Alexandra Hönigsperger, oder - bei Stellung des Verlangens durch E-Mail mit
elektronischer Signatur iSd § 4 Abs 1 SigG - an der Adresse
[email protected].
b) Beschlussvorschläge von Aktionären
Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen eins vom
Hundert (= 1%) des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der
Tagesordnung Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass
diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der
anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands
oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht
werden. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die
Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2
AktG. In dieser Erklärung hat die vorgeschlagene Person ihre fachliche
Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie alle
Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten. Der
Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in
deutscher Sprache abgefasst sein.

Für dieses Aktionärsverlangen ist die Textform iSd § 13 Abs 2 AktG ausreichend.

Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am siebenten
Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 18.5.2012, an der Adresse
ECO Business-Immobilien AG, A-1080 Wien, Albertgasse 35, zu Handen Frau Mag
Alexandra Hönigsperger, bei Stellung des Verlangens durch E-Mail mit
elektronischer Signatur iSd § 4 Abs 1 SigG an der Adresse
[email protected], oder per Telefax an die Nummer +43 (0)1 8900
500 80, zugeht.

Der Nachweis der für die Ausübung dieses Rechts erforderlichen Beteiligung am
Grundkapital muss bei Inhabern von depotverwahrten Aktien durch Depotbestätigung
gemäß § 10a AktG erfolgen, die zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als sieben
Tage sein darf. Wird ein Beschlussvorschlag von mehreren Aktionären erstattet,
die nur gemeinsam zumindest 1% des Grundkapitals erreichen, so müssen sich die
Depotbestätigungen für sämtliche Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag,
Uhrzeit) beziehen. Zu den Anforderungen an eine Depotbestätigung wird auch auf
die Ausführungen unter dem Punkt "Nachweis der Aktionärseigenschaft" verwiesen.
c) Auskunftsrecht
Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Werden in der
Hauptversammlung eines Mutterunternehmens (§ 244 UGB) der Konzernabschluss und
der Konzernlagebericht vorgelegt, so erstreckt sich die Auskunftspflicht auch
auf die Lage des Konzerns sowie der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen
Rechenschaft zu entsprechen und darf verweigert werden, soweit sie nach
vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder
einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie
auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über
mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung, sohin mindestens seit
23.5.2012, durchgehend zugänglich war und diese Informationen bis zum Ablauf
eines Monats nach der Hauptversammlung, sohin mindestens bis zum 30.6.2012, auf
der Internetseite zugänglich bleiben.

Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedürfen, mögen zur
Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung schriftlich an
die Gesellschaft übermittelt werden, und zwar unter der Adresse A-1080 Wien,
Albertgasse 35, zu Handen Frau Mag Alexandra Hönigsperger.
d) Nachweis der Aktionärseigenschaft
Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während eines
bestimmten Zeitraums oder zu einem bestimmten Zeitpunkt geknüpft sind, können
nur ausgeübt werden, wenn der Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils
relevanten Zeitraum oder für den relevanten Zeitpunkt durch eine
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erbracht wird.

Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat
der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):
• Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder ein im Verkehr
zwischen Kreditinstituten gebräuchlicher Code (SWIFT-Code),
• Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen
Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen,
unter der die juristische Person in ihrem Herkunftsstaat geführt wird,
• Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000617907,
• Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung des Depots,
• Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.

Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache
entgegengenommen. Sie darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als sieben Tage
sein. Die Depotbestätigung bedarf der Schriftform.

Für nicht depotverwahrte Inhaberaktien genügt zum Nachweis der
Aktionärseigenschaft die schriftliche Bestätigung eines Notars, die der
Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin
spätestens am 24.5.2012, zugehen muss.

Die Depotbestätigungen sind mittels SWIFT, GIBAATWGGMS (Message Type MT598, ISIN
AT0000617907 bitte im Text angeben), oder per Post an ECO Business-Immobilien
AG, A-1080 Wien, Albertgasse 35, zu Handen Frau Mag Alexandra Hönigsperger, oder
durch E-Mail mit elektronischer Signatur iSd § 4 Abs 1 SigG an die Adresse
[email protected] oder per Telefax an die Nummer +43 (0)1 8900
500 80 zu übermitteln, wobei die Depotbestätigungen hierbei ebenfalls den
gesetzlichen Erfordernissen gemäß § 10a AktG entsprechen müssen.
e) Informationen über das Recht der Aktionäre, Anträge in der Hauptversammlung
gemäß § 119 AktG zu stellen
Jeder Aktionär ist berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der
Tagesordnung solche Anträge zu stellen, die keiner vorherigen Bekanntmachung
bedürfen. Voraussetzung hiefür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung im
Sinne dieser Einberufung.

Ausdrücklich wird auf Folgendes hingewiesen: Personen zur Wahl in den
Aufsichtsrat können nur von Aktionären, die zusammen mindestens 1% des
Grundkapitals halten, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen
spätestens am siebenten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am
18.5.2012, in der oben unter Punkt b) angeführten Weise der Gesellschaft
zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der
vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder
vergleichbaren Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer
Befangenheit begründen könnten, anzuschließen.

Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (§ 106 Z 6 und 7 AktG):

Gemäß § 111 Abs 1 AktG richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen der
Hauptversammlung geltend zu machen sind, nach dem Anteilsbesitz am Ende des
zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach
dem Anteilsbesitz am

20.5.2012, 24:00 Uhr.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem
Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweisen kann.

Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den Nachweis des Anteilsbesitzes am
Nachweisstichtag die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der
Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin
spätestens am 24.5.2012, zugehen muss und zum Zeitpunkt der Vorlage bei der
Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Die Depotbestätigung muss
sich auf den Nachweisstichtag beziehen. Die Depotbestätigung ist vom
depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat
die in § 10a Abs 2 AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Die Depotbestätigung
bedarf der Schriftform. Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer
Sprache entgegengenommen.

Für nicht depotverwahrte Inhaberaktien genügt zum Nachweis die schriftliche
Bestätigung eines Notars, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor
der Hauptversammlung, sohin spätestens am 24.5.2012, zugehen muss.

Die Depotbestätigungen oder schriftlichen Bestätigungen eines Notars bei nicht
depotverwahrten Inhaberaktien sind mittels SWIFT, GIBAATWGGMS (Message Type
MT598, ISIN AT0000617907 bitte im Text angeben), oder per Post an ECO
Business-Immobilien AG, A-1080 Wien, Albertgasse 35, zu Handen Frau Mag
Alexandra Hönigsperger, oder durch E-Mail mit elektronischer Signatur iSd § 4
Abs 1 SigG an die Adresse [email protected] oder per Telefax an
die Nummer +43 (0)1 8900 500 80 zu übermitteln, wobei die Depotbestätigungen
hierbei ebenfalls den gesetzlichen Erfordernissen gemäß § 10a AktG entsprechen
müssen.

Vertretung durch Bevollmächtigte (§ 106 Z 8 AktG):

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat
das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen,
der im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben
Rechte hat wie der Aktionär, den er vertritt. Die Gesellschaft selbst oder ein
Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats darf das Stimmrecht als
Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung
über die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt
hat. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person erteilt werden. Die Vollmacht
muss zumindest in Textform gemäß § 13 Abs 2 AktG erteilt werden; ein Widerruf
bedarf ebenfalls zumindest der Textform. Für die Erteilung der Vollmacht und
deren Widerruf können die auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.eco-immo.at zur Verfügung gestellten Formulare verwendet werden. Die
Verwendung dieser Formulare ist für die Erteilung der Vollmacht und deren
Widerruf nicht zwingend. Die Vollmacht bzw deren Widerruf muss der Gesellschaft
übermittelt und von dieser aufbewahrt werden. Es wird gebeten, die Vollmacht bzw
deren Widerruf entweder bei der Registrierung am Einlass der Hauptversammlung
vorzulegen oder vorab per Post an ECO Business-Immobilien AG, A-1080 Wien,
Albertgasse 35 oder per Telefax an die Nummer +43 (0)1 8900 500 80, zu Handen
Frau Mag Alexandra Hönigsperger, zu übermitteln, wobei die Vollmacht bzw deren
Widerruf bei den zwei zuletzt genannten Kommunikationsformen (Übermittlung per
Post oder Telefax) jedenfalls bis 29.5.2012, 12:00 Uhr, Wiener Zeit, bei der
Gesellschaft einlangen muss.

Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht erteilt, genügt
es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm
Vollmacht erteilt wurde. Die Erklärungen müssen vom depotführenden
Kreditinstitut mittels SWIFT, GIBAATWGGMS (Message Type MT598, ISIN AT0000617907
bitte im Text angeben), per Post an ECO Business-Immobilien AG, A-1080 Wien,
Albertgasse 35, zu Handen Frau Mag Alexandra Hönigsperger, oder per Telefax an
die Nummer +43 (0)1 8900 500 80 übermittelt werden, wobei die Erklärung
jedenfalls bis 29.5.2012, 12:00 Uhr, Wiener Zeit, bei der Gesellschaft einlangen
muss.

Die Aktionäre werden darauf hingewiesen, dass sie auch bei der Erteilung einer
Vollmacht die Teilnahmevoraussetzungen, wie sie unter "Teilnahmeberechtigung und
Nachweisstichtag (§ 106 Z 6 und 7 AktG)" beschrieben sind, zu erfüllen haben.

Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung (§ 106 Z
9 AktG, § 83 Abs 2 Z 1 BörseG):

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft EUR 341.000.000,- und ist in 34.100.000 Stückaktien zerlegt, von
denen jede am Grundkapital im gleichen Ausmaß beteiligt ist. Jede Stückaktie
gewährt das Recht auf eine Stimme in der Hauptversammlung. Zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung besitzt die Gesellschaft keine eigenen Aktien.

Um einen reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen, werden die
Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der Hauptversammlung am Ort
derselben
einzufinden. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die Identität der zur
Versammlung erschienenen Personen festzustellen. Sollte eine
Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass verweigert werden.
Die Teilnehmer sind deshalb aufgefordert, einen amtlichen Lichtbildausweis (zB
Reisepass oder Führerschein) zur Identitätsfeststellung mitzubringen. Der
Einlass zur Behebung der Stimmkarten beginnt ab 12:00 Uhr, Wiener Zeit.

Wien, im März 2012
Der Vorstand

Rückfragehinweis:
Investor Relations - Konzernkommunikation
T +43/1/521 45-700
E [email protected]
Ende der Mitteilung euro adhoc
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Emittent:    ECO Business-Immobilien AG
             Albertgasse  35
             A-1080 Wien
Telefon:     521 45 - 0
FAX:         521 45 - 111
WWW:         www.eco-immo.at
Branche:     Immobilien
ISIN:        AT0000617907
Indizes:     Standard Market Continuous
Börsen:      Geregelter Freiverkehr: Wien 
Sprache:     Deutsch

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | OTB

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