- 21.03.2012, 09:46:51
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ÖAMTC: 25 Jahre Alkomat-Verordnung sind Meilenstein für Verkehrssicherheit, Teil 1 (+ Foto, + Video)
Bei Fahren unter Alkoholeinfluss drohen Vormerkung oder Verlust der Lenkberechtigung und hohe Geldstrafen
Wien (OTS) - Am 25. März 1987 trat mit der Alkomat-Verordnung eine
wichtige Maßnahme für mehr Verkehrssicherheit in Österreich in Kraft.
"In der Verordnung ist festgelegt, wer einen Alkoholtest durchführen
darf und welche Geräte dafür eingesetzt werden müssen", erklärt
ÖAMTC-Chefjurist Martin Hoffer. "Außerdem ist genau geregelt, wie die
Straßenaufsichtsorgane beim Test vorgehen müssen." Gestraft wurde bei
Alkohol am Steuer freilich auch schon vor der Alkomat-Verordnung.
Allerdings war dafür eine wesentlich zeitaufwändigere klinische
Untersuchung notwendig. "Dieses Verfahren wird auch heute noch
angewandt, beispielsweise, wenn der Alkomat-Test aufgrund einer
Erkrankung des Probanden nicht funktioniert", schildert der
ÖAMTC-Experte. Grundsätzlich hat aber die Einführung von Alkomat-
bzw. Alkoholvortests (ab 15. Dezember 2006) die Arbeit der Exekutive
wesentlich erleichtert.
Einen Alkoholtest darf die Polizei bei jeder Verkehrskontrolle
durchführen - auch ohne konkreten Verdacht auf Alkoholkonsum.
"Zunächst kommt das Vortestgerät zum Einsatz. Wenn ein kritischer
Wert angezeigt wird, nimmt die Exekutive entweder vor Ort oder auf
dem Kommissariat eine Messung mit geeichten Alkomaten vor", erklärt
der ÖAMTC-Chefjurist den Ablauf einer Alkoholkontrolle. Übrigens darf
man den Vortest zwar verweigern, allerdings ist dann der Alkomat-Test
Pflicht. Auf diesen muss man in der Regel längere Zeit warten. Wird
auch dieser verweigert, wird automatisch ein Alkoholisierungswert von
0,8 Milligramm pro Liter Atemluft (entspricht einem Promillewert von
1,6) angenommen, mit allen damit verbundenen Konsequenzen.
Der vom Alkomat ermittelte Alkoholisierungsgrad hat entsprechende
Folgen. "Grundsätzlich gelten 0,5 Promille als Obergrenze für den
Blutalkoholgehalt, bei Probeführerschein-Besitzern, bei Lkw- und
Busfahrern sind es nur 0,1 Promille", hält der ÖAMTC-Experte fest.
"Nur wer unter diesen Werten liegt, darf weiter fahren." Bei höheren
Promillewerten muss man sich um eine andere Heimfahrgelegenheit
bemühen. Ab 0,8 Promille wird der Führerschein an Ort und Stelle von
der Polizei abgenommen. Später folgen ein Verwaltungsstrafverfahren
und ein Verfahren, mit dem die Dauer der Entziehung der
Lenkberechtigung festgelegt wird.
Rechtsfolgen bei Alkohol am Steuer
* 0,5 bis 0,79 Promille: In diesem Bereich ist eine Verwaltungsstrafe
von 300 bis 3.700 Euro fällig. Beim ersten Alkoholvergehen behält man
zwar den Führerschein, es erfolgt aber eine Vormerkung im
Führerscheinregister. "Wiederholungstätern blühen beim zweiten Delikt
innerhalb von zwei Jahren weitere Maßnahmen, zum Beispiel eine
Nachschulung durch Psychologen. Wer gar ein drittes Mal innerhalb von
drei Jahren erwischt wird, ist wie bei allen anderen Vormerkdelikten
für mindestens drei Monate den Führerschein los", erklärt der
ÖAMTC-Chefjurist.
* 0,8 bis 1,19 Promille: Wer mehr als 0,8 Promille "intus" hat, muss
mit einer Verwaltungsstrafe von 800 bis 3.700 Euro rechnen. Bereits
bei der ersten Alkofahrt (ohne Unfall) ist der Führerschein für einen
Monat weg, im Wiederholungsfall mindestens drei Monate.
* 1,2 bis 1,59 Promille: "Ab 1,2 Promille Alkohol droht eine
Verwaltungsstrafe zwischen 1.200 und 4.400 Euro. Außerdem muss man in
diesem Fall mindestens vier Monate ohne Führerschein auskommen und
zur Nachschulung antreten, was zusätzliche Kosten verursacht",
erklärt der ÖAMTC-Experte.
* 1,6 Promille und darüber: Wer sich mit solchen Promillewerten
hinters Steuer setzt, riskiert eine Verwaltungsstrafe zwischen 1.600
und 5.900 Euro und muss den Führerschein für mindestens sechs Monate
abgeben. "Zusätzlich blühen dem Alkolenker eine Nachschulung, ein
Termin beim Amtsarzt und eine verkehrspsychologische Untersuchung.
All das ist mit weiteren, enormen Kosten verbunden", stellt der
ÖAMTC-Chefjurist klar. "Bei Wiederholungstätern sieht das Gesetz
übrigens noch weitaus längere Mindestentziehungszeiten vor."
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(Forts.)
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