Feldkirch (OTS) - In den letzen Jahren investierten viele Anleger
ihre Ersparnisse in eine Lebensversicherung bei der Swiss Life,
Vienna Life oder Aspecta. Die Lebensversicherung investierte wiederum
in die Swiss Select Garantieanleihe. Vermittelt und verwaltet wurden
die Produkte hauptsächlich von der Swiss Select Asset Management AG.
Die Vermittler haben den Anlegern eine Kapitalgarantie in Höhe von
105% des eingezahlten Betrages zugesichert und überredeten die
Anleger zusätzlich zum Eigenkapital noch Fremdkapital aufzunehmen.
Die Kredite wurden bei der Volksbank Liechtenstein, LLB und der
Raiffeisenbank Liechtenstein aufgenommen. Jedoch wurden so viele
Gebühren und Provisionen fällig, dass das Produkt niemals
funktionieren konnte. Viele Anleger haben deshalb ihr gesamtes
Eigenkapital verloren und sitzen zusätzlich noch auf einem
Schuldenberg bei den Banken.
Nach einem jahrelangen Prozess hat nunmehr der Fürstliche Oberste
Gerichtshof dem Anleger Recht gegeben und lässt damit viele Anleger,
welche teilweise ihre gesamten Ersparnisse verloren haben, wieder
hoffen. Es wurde nämlich festgestellt, dass die Versicherung für den
Schaden der Anleger verantwortlich ist.
- Die Versicherung hat die gesetzlich gebotene Aufklärung gemäß Ar. 45 VersAG, Anhang 4 unterlassen. - Der Kläger hatte dadurch eine Fehlvorstellung des Produktes, ohne die er nicht in das gegenständliche Produkt investiert hätte. - Die Gewinnschwelle lag bei einer durchschnittlichen Bruttorendite von 23 % p.a., Es bestanden daher von Anfang an nur minimale Erfolgsaussichten. - Für eine Rendite von 5% p.a. für den Anleger hätte die Bruttorendite jährlich 30 bis 35% betragen müssen, dies über einen Zeitraum von über 10 Jahren. - Die Versicherung muss daher den, in die Lebensversicherung einbezahlten, Betrag zzgl. 5% Zinsen wegen Irrtum, aber auch wegen Schadenersatz, zurückzahlen.
Laut der Ersten Allgemeinen Schadenshilfe AG (EAS), welche den
gegenständlichen Prozess finanziert hat, sieht die Angelegenheit für
die Anleger nach dem Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes
nunmehr besser aus, wie wohl im zugrundeliegenden Verfahren noch
nicht alle Fragen restlos geklärt wurden. Der von der EAS beauftragte
Anwalt Dr. Hans-Jörg Vogl aus Feldkirch empfiehlt daher den Anlegern,
ihre Ansprüche weiter zu betreiben.
Rückfragehinweis:
Vogl Rechtsanwalt GmbH
Martin Schneider
Telefon: +43 5522 77777 Email: office@vogl.or.at Web: www.vogl.or.at
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