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S-V-G-Initiative zu Aufhebungs- und Rehabilitierungsgesetz 2011 Initiativantrag im Zusammenhang mit Justizopfern der Jahre 1933-1938

Wien (PK) - Ausgehend von der Initiative zahlreicher Historiker und Historikerinnen und einem Entschließungsantrag der Grünen, wurde in den vergangenen Wochen und Monaten an einem Gesetzesentwurf zum Aufhebungs- und Rehabilitierungsgesetz im Zusammenhang mit Justizopfern der Jahre 1933-1938 gearbeitet.

Im Vorfeld dazu fanden zahlreiche Verhandlungsrunden und Gespräche mit Historikern und dem Justizministerium statt. Nationalratspräsidentin Mag. Barbara Prammer (S), Zweiter Nationalratspräsident Fritz Neugebauer (V) und Abgeordneter Albert Steinhauser (G) sind sich einig, dass der vorliegende Initiativantrag ein wichtiges politisches Zeichen ist, diese Thematik abrundet und legistisch bereinigt. Gerade für die noch wenigen lebenden Betroffenen ist dieser Antrag auch eine wichtige Geste, betonten Prammer, Neugebauer und Steinhauser einhellig.

Das Gesetz enthält folgende Eckpunkte:

Das Gesetz umfasst jenen Personenkreis, der zwischen 6. März 1933 und 12. März 1938 strafgerichtlich verurteilt oder verwaltungsbehördlich angehalten oder ausgebürgert worden ist, weil er sich für den Erhalt eines unabhängigen und demokratischen Österreichs eingesetzt hat. Es werden gerichtliche Verurteilungen und Strafaussprüche der Sonder-und Standgerichte und ordentlichen Strafgerichte sowie Bescheide zur Anordnung von Anhaltungen hinsichtlich Personen, die sich zwischen 6. März 1933 und 12. März 1938 im Kampf für ein unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewusstes Österreich (Formulierung ist dem §1 Abs 1 Opferfürsorgegesetz - OFG entnommen) eingesetzt haben, rückwirkend beseitigt.

Der Geltungsbereich des Gesetzes umfasst zunächst Personen, die Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen nach dem am 2. September 1947 in Kraft getretenen OFG sind. Aber auch Personen, die keinen Antrag auf Ausstellung eines Opferausweises oder einer Amtsbescheinigung nach dem OFG gestellt haben, gleichwohl die Voraussetzungen hierfür erfüllen, sind einbezogen.

In einer eigenen Rehabilitierungsklausel wird festgehalten, dass die Betroffenen im Ausmaß der Aufhebung strafgerichtlicher Urteile rehabilitiert werden. Festgehalten wird, dass die Anwendung staatlicher Hoheitsgewalt um Personen, die sich für ein unabhängiges demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewusstes Österreich in Wort und Tat eingesetzt haben, gerade deswegen durch Zufügung von Rechtsnachteilen zu sanktionieren, demokratischen Prinzipien widerspricht. Darüber hinaus wird all jenen, die sich zwischen dem 12. November 1918 und dem 12. März 1938 für ein unabhängiges demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewusstes Österreich in Wort und Tat eingesetzt haben, Anerkennung der Republik ausgesprochen.

Durch eine eigene Antragsmöglichkeit beim Landesgericht für Strafsachen Wien wird es ermöglicht werden, dass Betroffene oder deren Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten, Verwandten in gerader Linie oder Geschwister, eine entsprechende Feststellung erwirken können. Darüber hinaus wird im Bundesministerium für Justiz ein Rehabilitierungsbeirat eingerichtet werden, dem es auf Ersuchen des Gerichts obliegt, eine Stellungnahme abzugeben und sich die historische Faktenlage genauer anzusehen, um zu klären, inwieweit eine Entscheidung im Sinne des § 1 des Gesetzes zugrundeliegende Tat oder Handlung im Kampf um ein unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewusstes Österreich begangen wurde oder Ausdruck einer darauf gerichteten politischen Meinung war.

"Wir haben in dieser gemeinsamen Gesetzesinitiative eine Regelung über die in der Entschließung vorgeschlagene Rehabilitierung der Justizopfer hinaus geschaffen. Strafgerichtliche Verurteilungen und verwaltungsbehördliche Anhaltungen aus der Zeit nach Außerkraftsetzung des Parlamentarismus in Österreich ab 6. März 1933 bis 12. März 1938 werden rückwirkend beseitigt, wenn sie wegen des Einsatzes für Unabhängigkeit und Demokratie erfolgten. Gerichtliche und verwaltungsbehördliche Entscheidungen werden als Unrecht im Sinne des Rechtsstaates deklariert, wenn sie den Zweck hatten, einen Rechtsnachteil gerade wegen des Einsatzes für Unabhängigkeit und Demokratie zuzufügen. Dass es gelungen ist, eine Dreiparteieneinigung zu erzielen zeigt den Stellenwert der Thematik und ist nach der Rehabilitierung der Wehrmachtsdeserteure ein weiteres positives Beispiel konstruktiver parlamentarischer Zusammenarbeit", stellten Prammer, Neugebauer und Steinhauser fest.

Der Initiativantrag, der morgen Dienstag eingebracht wird, soll am 11. Jänner 2012 im Justizausschuss des Nationalrates behandelt werden, sodass das Gesetz Ende Jänner im Plenum des Nationalrates beschlossen werden kann.

HINWEIS: Fotos von diesem Pressegespräch finden Sie - etwas zeitverzögert - auf der Website des Parlaments (www.parlament.gv.at) im Fotoalbum. (Schluss)

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