• 05.12.2011, 17:25:33
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  • OTS0218 OTW0218

S-V-G-Initiative zu Aufhebungs- und Rehabilitierungsgesetz 2011 Initiativantrag im Zusammenhang mit Justizopfern der Jahre 1933-1938

Wien (PK) - Ausgehend von der Initiative zahlreicher Historiker und
Historikerinnen und einem Entschließungsantrag der Grünen, wurde in
den vergangenen Wochen und Monaten an einem Gesetzesentwurf zum
Aufhebungs- und Rehabilitierungsgesetz im Zusammenhang mit
Justizopfern der Jahre 1933-1938 gearbeitet.

Im Vorfeld dazu fanden zahlreiche Verhandlungsrunden und Gespräche
mit Historikern und dem Justizministerium statt.
Nationalratspräsidentin Mag. Barbara Prammer (S), Zweiter
Nationalratspräsident Fritz Neugebauer (V) und Abgeordneter Albert
Steinhauser (G) sind sich einig, dass der vorliegende Initiativantrag
ein wichtiges politisches Zeichen ist, diese Thematik abrundet und
legistisch bereinigt. Gerade für die noch wenigen lebenden
Betroffenen ist dieser Antrag auch eine wichtige Geste, betonten
Prammer, Neugebauer und Steinhauser einhellig.

Das Gesetz enthält folgende Eckpunkte:

Das Gesetz umfasst jenen Personenkreis, der zwischen 6. März 1933 und
12. März 1938 strafgerichtlich verurteilt oder verwaltungsbehördlich
angehalten oder ausgebürgert worden ist, weil er sich für den Erhalt
eines unabhängigen und demokratischen Österreichs eingesetzt hat. Es
werden gerichtliche Verurteilungen und Strafaussprüche der Sonder-
und Standgerichte und ordentlichen Strafgerichte sowie Bescheide zur
Anordnung von Anhaltungen hinsichtlich Personen, die sich zwischen 6.
März 1933 und 12. März 1938 im Kampf für ein unabhängiges,
demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewusstes
Österreich (Formulierung ist dem §1 Abs 1 Opferfürsorgegesetz - OFG
entnommen) eingesetzt haben, rückwirkend beseitigt.

Der Geltungsbereich des Gesetzes umfasst zunächst Personen, die
Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen nach dem am 2.
September 1947 in Kraft getretenen OFG sind. Aber auch Personen, die
keinen Antrag auf Ausstellung eines Opferausweises oder einer
Amtsbescheinigung nach dem OFG gestellt haben, gleichwohl die
Voraussetzungen hierfür erfüllen, sind einbezogen.

In einer eigenen Rehabilitierungsklausel wird festgehalten, dass die
Betroffenen im Ausmaß der Aufhebung strafgerichtlicher Urteile
rehabilitiert werden. Festgehalten wird, dass die Anwendung
staatlicher Hoheitsgewalt um Personen, die sich für ein unabhängiges
demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewusstes
Österreich in Wort und Tat eingesetzt haben, gerade deswegen durch
Zufügung von Rechtsnachteilen zu sanktionieren, demokratischen
Prinzipien widerspricht. Darüber hinaus wird all jenen, die sich
zwischen dem 12. November 1918 und dem 12. März 1938 für ein
unabhängiges demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe
bewusstes Österreich in Wort und Tat eingesetzt haben, Anerkennung
der Republik ausgesprochen.

Durch eine eigene Antragsmöglichkeit beim Landesgericht für
Strafsachen Wien wird es ermöglicht werden, dass Betroffene oder
deren Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten, Verwandten in
gerader Linie oder Geschwister, eine entsprechende Feststellung
erwirken können. Darüber hinaus wird im Bundesministerium für Justiz
ein Rehabilitierungsbeirat eingerichtet werden, dem es auf Ersuchen
des Gerichts obliegt, eine Stellungnahme abzugeben und sich die
historische Faktenlage genauer anzusehen, um zu klären, inwieweit
eine Entscheidung im Sinne des § 1 des Gesetzes zugrundeliegende Tat
oder Handlung im Kampf um ein unabhängiges, demokratisches und seiner
geschichtlichen Aufgabe bewusstes Österreich begangen wurde oder
Ausdruck einer darauf gerichteten politischen Meinung war.

"Wir haben in dieser gemeinsamen Gesetzesinitiative eine Regelung
über die in der Entschließung vorgeschlagene Rehabilitierung der
Justizopfer hinaus geschaffen. Strafgerichtliche Verurteilungen und
verwaltungsbehördliche Anhaltungen aus der Zeit nach
Außerkraftsetzung des Parlamentarismus in Österreich ab 6. März 1933
bis 12. März 1938 werden rückwirkend beseitigt, wenn sie wegen des
Einsatzes für Unabhängigkeit und Demokratie erfolgten. Gerichtliche
und verwaltungsbehördliche Entscheidungen werden als Unrecht im Sinne
des Rechtsstaates deklariert, wenn sie den Zweck hatten, einen
Rechtsnachteil gerade wegen des Einsatzes für Unabhängigkeit und
Demokratie zuzufügen. Dass es gelungen ist, eine Dreiparteieneinigung
zu erzielen zeigt den Stellenwert der Thematik und ist nach der
Rehabilitierung der Wehrmachtsdeserteure ein weiteres positives
Beispiel konstruktiver parlamentarischer Zusammenarbeit", stellten
Prammer, Neugebauer und Steinhauser fest.

Der Initiativantrag, der morgen Dienstag eingebracht wird, soll am
11. Jänner 2012 im Justizausschuss des Nationalrates behandelt
werden, sodass das Gesetz Ende Jänner im Plenum des Nationalrates
beschlossen werden kann.

HINWEIS: Fotos von diesem Pressegespräch finden Sie - etwas
zeitverzögert - auf der Website des Parlaments (www.parlament.gv.at)
im Fotoalbum. (Schluss)

Eine Aussendung der Parlamentskorrespondenz
Tel. +43 1 40110/2272, Fax. +43 1 40110/2640
e-Mail: pk@parlament.gv.at, Internet: http://www.parlament.gv.at

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