Ziel bleibt Verlagerung in den Indoorbereich: "Indoor arbeiten, heißt sicher arbeiten"
Wien (OTS) - Am 1. November tritt das neue Wiener
Prostitutionsgesetz in Kraft. Das neue Gesetz bringt wesentliche
Änderungen für die rund 150 Straßenprostituierten in Wien, für
Prostitutionslokale und eine Reihe von Erleichterungen für
SexarbeiterInnen. Straßenprostitution ist ab November grundsätzlich
nur noch außerhalb des Wohngebietes erlaubt. Prostitutionslokale
unterliegen nun einer behördlichen Meldepflicht. ****
"Dieses Gesetz ist ein erster Schritt und der Versuch, die
divergenten Interessen von AnrainerInnen, SexarbeiterInnen, Polizei
und BordellbetreiberInnen unter einen legistischen Hut zu bringen",
unterstreicht die zuständige Stadträtin Sandra Frauenberger.
Längerfristiges Ziel bleibe die Verlagerung der Straßenprostitution
in den sicheren Indoor-Bereich. "Indoor arbeiten, heißt sicher
arbeiten", so Frauenberger.
Nicht alle Probleme werden am 1. November gelöst sein
"Prostitution ist ein konfliktbeladenes Thema und braucht einen
gesetzlichen Rahmen. Klar ist aber auch: Prostitution folgt dem
Prinzip von Angebot und Nachfrage. Solange Männer diese
Dienstleistung nachfragen, wird sie angeboten", so Frauenberger. Die
Stadträtin erhofft sich vom neuen Gesetz eine deutliche Entspannung
in den belasteten Gebieten - "allerdings sind wir nicht so naiv zu
glauben, dass am 1. November alle Probleme beseitigt sein werden".
Eine Steuerungsgruppe, bestehend aus VertreterInnen der Wiener
Regierungsparteien, der Bezirke, des Magistrats, der Polizei sowie
mehrerer NGOs wird die Auswirkungen des neuen Gesetzes genau
beobachten und Lösungen für etwaige Probleme erarbeiten. "Sowohl die
Interessen der AnrainerInnen als auch die Sicherheit und der Schutz
der Prostituierten müssen bei allen Überlegungen im Vordergrund
stehen", so Frauenberger. In ihrer gestrigen Sitzung hat die
Steuerungsgruppe klare Kriterien für sichere Erlaubniszonen
formuliert und fünf konkrete Zonen für die Straßenprostitution
empfohlen. Drei davon müssen erst von der Polizei - nach Anhörung der
Bezirke - zu Erlaubniszonen verordnet werden.
Informationen und Pläne im Internet
Im Internet sind alle Informationen zum neuen Gesetz zu finden: Unter
http://www.wien.gv.at/verwaltung/prostitution sind zwei
Informationfolder für Prostituierte und LokalbetreiberInnen als
Download erhältlich. Zusätzlich werden dort ab 1. November
Übersichtspläne veröffentlicht, auf denen klar ersichtlich ist, wo
die Anbahnung von Prostitution erlaubt ist. Die Informationsfolder
werden zudem über Vereine, Ämter und Polizei verteilt.
Hotline für alle Fragen
Außerdem wird am 1. November die Beschwerde-Hotline des Projekts
SOPHIE-mobil wieder ihren Betrieb aufnehmen. SOPHIE-mobil steht im
Auftrag der Stadt für alle Fragen rund um das Thema Prostitution zur
Verfügung. Die Hotline (0676 / 88 666 222) ist von Montag bis
Donnerstag von 10 bis 17 Uhr besetzt. An zwei Tagen pro Woche ist
SOPHIE-mobil außerdem zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten,
für die AnrainerInnen erkennbar an den großen, orangen Taschen, in
Wien unterwegs.
Strafen für Freier
Freier, die außerhalb der erlaubten Zonen mit Prostituierten Kontakt
aufnehmen bzw. ein Geschäft anbahnen, können künftig bestraft werden.
Bisher sah das Gesetz nur für Prostituierte Strafen vor. Diese
Maßnahme wird nach einem Jahr evaluiert werden.
Neue Regeln für Lokale
Wer ein Prostitutionslokal eröffnen will, braucht künftig einen
Bescheid der Polizei. Dafür müssen potenzielle BetreiberInnen einen
Strafregisterauszug und die Bestätigung einer/s Ziviltechnikerin/s
vorlegen, dass das Lokal der Bauordnung und dem Wiener
Prostitutionsgesetz entspricht.
Die Behörde unterzieht BetreiberInnen einer Zuverlässigkeitsprüfung.
Ungetilgte Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr oder
schwerwiegende Verstöße gegen gewerberechtliche,
sozialversicherungsrechtliche oder prostitutionsrechtliche
Rechtsvorschriften sind beispielsweise hinderlich. Das
Prostitutionslokal darf erst in Betrieb genommen werden, wenn ein
positiver Bescheid der Polizei vorliegt.
Diese neue Regelung gilt für alle neuen Prostitutionslokale. Bereits
bestehende Lokale müssen der Meldepflicht binnen eines Jahres
nachkommen. Wer ein Lokal ohne Genehmigung in Betrieb nimmt, riskiert
eine Strafe von bis zu 7.000 Euro.
Neu ist, dass die Behörde gesetzeswidrige Bordelle an Ort und Stelle
schließen kann. Ein BetreiberInnenwechsel kann eine Schließung
künftig nicht mehr verhindern!
Örtliche Einschränkungen für Bordelle gibt es zwar nicht. Allerdings
sind im neuen Gesetz bestimmte Schutzobjekte wie z.B. Schulen,
religiöse Einrichtungen oder Spitäler definiert. Das Gesetz schützt
AnrainerInnen vor unzumutbarer Belästigung. Das heißt:
Prostitutionslokale dürfen optisch nicht aufdringlich gekennzeichnet
sein.
Verbesserter ArbeitnehmerInnenschutz in Bordellen
Zusätzlich zum Gesetz wird es außerdem strengere Auflagen für den
ArbeitnehmerInnenschutz in Bordellen geben. So müssen etwa Hygiene
und Sicherheit in den Betrieben gewährleistet sein. Ab einer
bestimmten Größe des Bordells werden auch Aufenthaltsgelegenheiten,
Kochgelegenheiten und Spinde zur Vorschrift.
Weniger Bürokratie und Strafamnestie für Prostituierte
Für Prostituierte bringt das neue Gesetz bürokratische
Erleichterungen. Sie müssen sich zwar wie bisher bei der Polizei
registrieren lassen, die Meldepflicht von Berufsunterbrechungen oder
Urlaub entfällt aber. Im Rahmen der Erstregistrierung wird künftig
eine Beratung durch eine NGO angeboten. Diese Regelung soll von
Beginn an eine bessere Beratung und unterstützende Begleitung der
Frauen sicherstellen. Die Erstregistrierung dient auch dem Zweck,
Frauenhandel auszuschließen. Unabgeschlossene Strafverfahren gegen
Prostituierte, die auf Grund der alten Schutzzonenregelung
eingeleitet wurden, werden eingestellt.
Schutz für Minderjährige
Das neue Gesetz bringt auch verstärkten Schutz für Minderjährige, die
durch erwachsene Freier sexuell ausgebeutet werden. Werden
Minderjährige das erste Mal bei der Prostitution "erwischt", müssen
sie künftig keine Strafe mehr zahlen, sondern werden ermahnt und
müssen zur Beratung beim Jugendwohlfahrtsträger. Falls sie das nicht
tun, wird eine Strafe von 200 Euro verhängt. Dadurch soll verhindert
werden, dass junge Frauen zur Bezahlung der Strafe erneut der
sexuellen Ausbeutung durch erwachsene Freier erliegen. Sie sollen
durch die Beratungen neue Perspektiven erhalten. (Schluss) lac
Rückfragehinweis:
Büro Stadträtin Sandra Frauenberger
Mediensprecherin Mag.a Marianne Lackner
Tel.: +43 1 4000 81853
mailto:marianne.lackner@wien.gv.at
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