- 06.09.2011, 10:42:47
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- OTS0077 OTW0077
Architektur und Urheberrecht - Copyright der Architekten beachten!
Die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland betont die (Urheber-)Rechte der Architektinnen und Architekten.
Wien (OTS) - Üblicherweise wird bei der Abbildung von Fotografien
das Copyright des Fotografen beachtet. Es ist jedoch leider noch
immer keine Selbstverständlichkeit, dass die Urheberrechte der
Schöpfer abgebildeter Bauwerke gleichwertig in der Bildunterschrift
genannt werden. Selbst Architektur-affine Medien beachten das
Copyright der Architekten und Architektinnen nicht. Die "Freiheit des
Straßenbildes" gewährt zwar das Recht, Bauwerke abzubilden, dennoch
bleibt - wie auch bei einem Literaturzitat, das ebenfalls eine freie
Werknutzung darstellt - dem Urheber das Recht, dass sein Name genannt
wird.
Die Kammer ersucht daher alle Zeitungsredaktionen, Ihre
Redakteurinnen und Redakteure entsprechend aufzuklären und für das
beschriebene Thema zu sensibilisieren.
Gleichzeitig sollen auch Fotografen und Agenturen informiert werden,
dass Architektur-Fotografien nur dann verwendet werden dürfen, wenn
sie die ArchitektInnen / PlanerInnen der Gebäude nennen und als
Bildunterschrift mitliefern.
Nennung F:FotografIn / A: ArchitektIn
JURISTISCHES ZUM NAMENSNENNUNGSRECHT DER ARCHITEKTEN UND
ARCHITEKTINNEN
1. Die "Freiheit des Straßenbilds": Grundsätzlich sind die
Verwertungsrechte, also etwa auch Vervielfältigung in Form von
Abbildungen, den Urhebern vorbehalten. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG)
macht in § 54 Absatz 1 Ziffer 5 in Gestalt einer freien Werknutzung
eine Ausnahme: Es ist zulässig, Werke der Baukunst (sofern der Bau
ausgeführt ist) zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch Rundfunk zu
senden etc. Mit anderen Worten: Gebäude dürfen fotografiert oder
anderweitig abgebildet werden, die Abbildungen dürfen in jeglicher
Weise verbreitet werden.
2. Weite Auslegung durch die Judikatur: Der Oberste Gerichtshof
(OGH) lässt unter diesen Ausnahmetatbestand auch Innenteile eines
Bauwerks, ja sogar die vom Architekten gestalteten Räume und deren
einzelne Bestandteile fallen. Allerdings sind solche Teile der
Innenarchitektur nur dann von der genannten freien Werknutzung
umfasst, wenn sie in Verbindung mit dem Gesamtraum dargestellt
werden. Werden sie für sich allein, ohne erkennbaren Zusammenhang mit
dem sie umgebenden Raum wiedergegeben, dann dürfen diese - ohne
Zustimmung - nicht isoliert abgebildet werden.
3. Einschränkung der Freiheit des Straßenbilds: Zwar muss der
Urheber die Vervielfältigung seines Werks durch Abbildungen dulden,
nicht aber eine Bearbeitung dieser Abbildung. Zulässig ist eine
Bearbeitung in jener Form, die sich zwingend aus der Art der
Darstellung ergibt (schon eine schwarz-weiß- Fotografie ist keine
naturgetreue Wiedergabe des Bauwerks, ebenso nicht eine
Strichzeichnung, aber zulässig).
4. Namensnennung: Wie jeder andere Urheber auch hat der Architekt
ein Recht auf Namensnennung. Dieses Recht bezieht sich nicht nur auf
das Signieren des Bauwerks selbst, sondern auch auf jede Abbildung
des Bauwerks. Nur, weil die freie Werknutzung ("Freiheit des
Straßenbilds") die Abbildung erlaubt, heißt dies nicht, dass das
Namensnennungsrecht "unter den Tisch fällt".
5. Wann muss der Name genannt werden? Der Name des Planers des
Bauwerks muss genannt werden, wenn dieser dem Werk selbst zu
entnehmen ist oder sonst bekannt ist.
6. Wann muss der Name des Planers nicht genannt werden? Wenn ein
Bauwerk zwar auf einer Abbildung zu sehen ist, aber nicht den
hauptsächlichen Gegenstand dieser Abbildung darstellt - gewissermaßen
nur "am Rande" oder gemeinsam mit mehreren anderen Bauwerken zu sehen
ist - muss der Name nicht genannt werden.
7. Gilt das Namensrecht für sämtliche Bauten? Urheberrecht gibt es
nur dort, wo ein Werk im Sinn des Urheberrechts vorliegt. Z.B. simple
Scheunen, die keinerlei Individualität aufweisen, sind kein Werk,
haben daher zwar einen Planer, dieser ist aber nicht Urheber im Sinn
des Gesetzes und braucht daher auch nicht genannt zu werden. Nicht
genannt werden müssen die Urheber von Bauwerken, die bereits "frei"
sind, wenn also nach dem Tod des Urhebers bereits mehr als 70 Jahre
vergangen sind.
8. Rechtsfolgen der Verletzung des Namensnennungsrechts: Der
Urheber kann sein Recht mit gerichtlicher Klage durchsetzen, mit der
er auch eine Veröffentlichung dieses Urteils in jenem Medium, das
sein Namensrecht verletzt hat, erreichen kann.
Dr. Thomas Höhne
Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG, E-Mail [email protected]
Rückfragehinweis:
Mag. phil. Brigitte Groihofer MBA Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Chefredaktion "der Plan" Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland A-1040 Wien, Karlsgasse 9 T: +43 1 5051781-20 M: +43 664 5141305 F: +43 1 5051005 E: [email protected] W: wien.arching.at
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