• 01.09.2011, 09:47:49
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ÖAMTC: Reisefrust statt Reiselust - Mängel im Urlaubsparadies richtig reklamieren

Frankfurter Tabelle liefert Anhaltspunkte für Preisminderungen

Wien (OTS) - Auch heuer kehren wieder viele Touristen enttäuscht
aus den Ferien zurück. Am Urlaubsort kann vieles passieren: Das Hotel
ist überbucht und man landet in einer Absteige, statt "feinem
Sandstrand" findet man eine Felsenbucht vor, anstelle der
wohlverdienten Ruhe quält Baulärm. Die Beschwerden, die in der
Hauptreisezeit bei der ÖAMTC-Rechtsberatung eingehen, sind
vielfältig. "Prinzipiell gilt der Grundsatz der Prospektwahrheit.
Alles was in der Reisebroschüre beschrieben oder mit Fotos beworben
wird, gilt demnach als fixe Zusage des Veranstalters. Werden die
Leistungen nicht in der vereinbarten Form erbracht, spricht man von
Mängeln und die Kunden haben das Recht auf Gewährleistung", erklärt
ÖAMTC-Chefjurist Andreas Achrainer. Der Veranstalter muss also -
unabhängig ob ihn ein Verschulden trifft oder nicht - für die
versprochenen Leistungen einstehen.

Die "Frankfurter Tabelle" (synonym auch "Frankfurter Liste")
richtet sich nach der Judikatur eines Frankfurter Reiserechtssenates
und liefert Anhaltspunkte, wie viel für welche Mängel zurückverlangt
werden kann. So ist beispielsweise eine Preisminderung von zehn bis
50 Prozent möglich, wenn man Ungeziefer als Mitbewohner im Zimmer
vorfindet. Für Lärmbeeinträchtigung in der Nacht können zehn bis 40
Prozent zurückverlangt werden, bei Lärm am Tag fünf bis 25 Prozent.
"Die Liste nennt viele weitere Beispiele für typische Mängel, von zu
großer Strandentfernung über fehlende Einrichtungsgegenstände bis hin
zu Strom-, Wasser- und Fahrstuhlausfällen", weiß der
ÖAMTC-Rechtsexperte. Auch die österreichischen Gerichte orientieren
sich an der Frankfurter Liste.

Zur Beurteilung wird auch die "Wiener Liste" herangezogen. "Die
Wiener Liste ist eine Zusammenfassung der Judikatur des
Bezirksgerichts für Handelssachen Wien und des Handelsgerichts Wien
in Reiserechtssachen. Aus ihr lässt sich zwar die Tendenz dieser
Gerichte bei der Bewertung von Reisemängeln ablesen, als Ersatz für
die seit Jahren bewährte Frankfurter Liste wird sie jedoch nicht
gesehen", erklärt der ÖAMTC-Chefjurist. Generell dienen beide Listen
nur der groben Orientierung und sind keineswegs bindend. "Die
Veranstalter sind nicht gezwungen, genau die angeführten Prozentsätze
zu bezahlen. Im Einzelfall müsste das, sofern es zu keiner
außergerichtlichen Einigung kommt, vom Gericht entschieden werden",
stellt Achrainer klar.

ÖAMTC-Rechtsberatung gibt Tipps für richtiges Reklamieren bei
verpatzten Reisen

* Sobald ein Mangel auffällt, sollten gleich vor Ort Maßnahmen
verlangt werden. "Wenn beispielsweise das bestellte Zimmer nicht der
Beschreibung im Prospekt entspricht, kann man eine umgehende
Umquartierung reklamieren. Dafür muss man auch keine Aufzahlung
leisten", erklärt der ÖAMTC-Rechtsexperte.

* Wenn keine Verbesserung erfolgt oder möglich ist (aus einer
Felsenbucht kann kein Sandstrand gemacht werden) ist es ratsam, sich
vom örtlichen Reiseveranstalter eine schriftliche Bestätigung geben
zu lassen. "Damit kann man nach der Rückkehr Ansprüche auf
Preisminderung leichter durchsetzen", weiß Achrainer. Beweise für die
beanstandeten Mängel sollten so schnell wie möglich gesichert werden.
Fotos, Videos und Aussagen von Leidensgenossen verbessern die
Beweislage.

* Seit Anfang 2004 ist es möglich, Schadenersatz für "entgangene
Urlaubsfreude" geltend zu machen. "Wenn der Erholungswert
beeinträchtigt ist, kann es auch für immaterielle Schäden Ersatz
geben", stellt der ÖAMTC-Jurist klar.

* Wenn erhebliche Mängel trotz aller Reklamationen nicht beseitigt
werden, kann als letzter Ausweg eine vorzeitige Rückreise notwendig
werden. Da die Kosten dafür zunächst selbst zu begleichen sind,
sollte man in so einem Fall mit den ÖAMTC-Juristen Kontakt aufnehmen,
die für Club-Mitglieder im Notfall rund um die Uhr zur Verfügung
stehen. Den Kontakt zu den Juristen findet man unter
www.oeamtc.at/recht.

* Nach der Rückkehr ist es wichtig, so schnell wie möglich beim
Reiseveranstalter zu reklamieren. "Die Reklamation sollte auf jeden
Fall schriftlich und eingeschrieben erfolgen. Wenn der Anspruch zu
Recht besteht, hat eine Barauszahlung der Preisminderung zu
erfolgen", erklärt Achrainer. Sollte es sich allerdings um eine
Kulanzleistung handeln, kann der Reiseveranstalter auch einen
Gutschein anbieten.

* Gewährleistungsansprüche müssen binnen zwei Jahren ab Rückkehr aus
dem Urlaub, Schadenersatzansprüche binnen drei Jahren ab Eintritt des
Schadens gerichtlich geltend gemacht werden. "Es empfiehlt sich
jedoch, seine Ansprüche so rasch wie möglich geltend zu machen, um
nicht in Beweisnotstand zu geraten", erklärt der ÖAMTC-Chefjurist
abschließend.

Weitere Informationen zu diesem Thema findet man unter
www.oeamtc.at/reiserecht. Dort finden sich sowohl Infos über die
Rechtslage vor, während und nach der Reise als auch die "Frankfurter
Tabelle" zum Download.

Rückfragehinweis:
ÖAMTC-Öffentlichkeitsarbeit
Stefan Tschernutter
Tel.: +43 (0) 1 711 99-1218
mailto:[email protected]
http://www.oeamtc.at

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