Schutz anderer Verkehrsteilnehmer hat höchste Priorität
Wien (OTS) - Ein nicht selten zu beobachtendes Phänomen auf
österreichischen Autobahnen und mehrspurigen Straßen: Lenker in Eile
scheren aus und überholen das langsamere Fahrzeug vor ihnen auf der
rechten Seite. "Grundsätzlich dürfen Lenker nur über die linke Spur
überholen, rechts überholen ist verboten", stellt ÖAMTC-Jurist Martin
Hoffer klar.
Ob aus Gründen der Gemütlichkeit oder der Ablenkung - manche
Autofahrer "vergessen" nach dem Überholen das Einordnen auf der
rechten Fahrspur. Doch auch das Rechtsfahrgebot ist in der
Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Dieser zufolge muss man auf
mehrspurigen Freilandstraßen, Autobahnen (und daher auch auf
"Stadtautobahnen") prinzipiell den rechten Fahrstreifen benützen.
Links bleiben darf man nur, wenn weiter vorne ein weiteres
langsameres Fahrzeug auf der rechten Spur fährt und das Wechseln auf
den ersten Fahrstreifen unzumutbar ist, weil man unmittelbar darauf
gleich wieder einen Spurwechsel vornehmen müsste. Voraussetzung ist
aber auch dabei, dass man andere Fahrzeuge nicht behindert.
"Beim Spurwechseln muss das gesamte Verkehrsumfeld beachtet werden.
Ein prüfender Blick nach vorn, hinten und zur Seite hilft bei der
Beurteilung der Zulässigkeit", mahnt der ÖAMTC-Experte nachdrücklich.
Bei dichtem Verkehr ist Nebeneinanderfahren erlaubt
Besonders auf Stadtautobahnen bilden sich im Berufsverkehr oder an
Baustellen oftmals Kolonnen. "Wenn das Verkehrsaufkommen hoch ist,
darf man auch nebeneinander fahren", weiß der ÖAMTC-Jurist. Bewegt
sich auf dem rechten Fahrstreifen eine Kolonne (mindestens drei
Fahrzeuge), darf diese auch schneller sein als das links fahrende
Fahrzeug. Rechts überholen durch ein einzelnes Fahrzeug ist aber
verboten.
Ausnahmen des Rechtsüberhol-Verbots - "Vordermann"
entscheidend
In Ausnahmefällen ist es möglich, rechts zu überholen. Diese
richten sich unter anderem nach dem vorderen Fahrzeug bzw. der
Fahrzeugart. Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist rechts zu
überholen, wenn der "Vordermann" die Absicht anzeigt, nach links
einzubiegen oder zum linken Fahrbahnrand zuzufahren und eine
Einordnung links erfolgt ist. Auch fahrende Schienenfahrzeuge dürfen
rechts überholt werden, sofern der Abstand zum rechten Fahrbahnrand
groß genug ist. "Generelles Überholverbot gilt, sobald eine
Gefährdung oder Behinderung eines (insbesondere entgegenkommenden)
Verkehrsteilnehmers absehbar ist", betont der ÖAMTC-Experte. Ein
ungenügender Seitenabstand ist ebenfalls ein möglicher Grund für ein
Überholverbot.
Rückfragehinweis:
ÖAMTC-Öffentlichkeitsarbeit
Marlen Born
Tel.: +43 (0) 1 711 99-1218
mailto:pressestelle@oeamtc.at
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