- 01.08.2011, 10:51:04
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- OTS0077 OTW0077
Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Korruption
Wien (OTS) - Die Korruptionsstaatsanwaltschaft unterzog die im
Zusammenhang mit dem "Tierschützerverfahren" seitens des Grünen Klubs
im Parlament und weiterer Anzeiger gegen verschiedene Beamte der
ermittelnden "Soko Bekleidung" insbesondere wegen Missbrauchs der
Amtsgewalt und falscher Beweisaussage erhobenen Vorwürfe anhand des
beigeschafften Aktes des Landesgerichtes Wiener Neustadt einer
umfassenden Prüfung. Sie stellte das Ermittlungsverfahren wegen
Amtsmissbrauchs mangels ausreichender Verdachtslage ein und trat das
weitere Verfahren zum Vorwurf, Beamte hätten in der Hauptverhandlung
vor dem Landesgericht Wiener Neustadt als Zeugen falsch ausgesagt,
mangels eigener Zuständigkeit und zwecks Durchführung weiterer
Ermittlungen ab.
Insbesondere zum Vorwurf des rechtswidrigen Einsatzes einer
verdeckten Ermittlerin und des Verheimlichens hieraus gewonnener
Erkenntnisse ist strafbares Verhalten nicht nachzuweisen. Der Einsatz
einer verdeckten Ermittlerin ist grundsätzlich sowohl nach der
Strafprozessordnung (StPO) als auch nach dem Sicherheitspolizeigesetz
(SPG) zulässig. Im konkreten Fall gründet sich der Einsatz der
verdeckten Ermittlerin auf das Sicherheitspolizeigesetz und fand auch
Erwähnung im Strafakt. Die Rechtsansicht der Kriminalpolizei, wonach
eine derartige auf das Sicherheitspolizeigesetz gestützte Maßnahme
auch während eines laufenden staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsverfahrens zulässig sei, ist mangels entgegenstehender
gesetzlicher Regelung jedenfalls vertretbar.
Genauso vertretbar ist die Entscheidung, die hieraus gewonnenen
Erkenntnisse mangels Bedeutung für das Verfahren nicht in die
kriminalpolizeiliche Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft
aufzunehmen, weil sich aus ihnen weder eine konkrete Be- noch
Entlastung nach Art eines Alibibeweises ergeben hat. Davon unberührt
bleibt es Sache des Gerichtes, über eine Vernehmung (und damit auch
über die "Enttarnung") der verdeckten Ermittlerin sowie über die
Beischaffung ihrer Berichte zu entscheiden. Ob der Umstand, dass die
verdeckte Ermittlung keine konkreten (be- oder entlastenden)
Beweisergebnisse erbrachte, für das Verfahren relevant, weil
entlastend (nämlich als Indiz, dass eine kriminelle Organisation
nicht vorgelegen ist) oder irrelevant, weil neutral (bloß als Indiz,
dass die verdeckte Ermittlerin nicht an den entscheidenden Teil der
Organisation herangekommen ist) angesehen wird, ist jedoch eine Frage
der Bewertung, die je nach Standpunkt unterschiedlich ausfallen kann.
Ein Befugnismissbrauch kann somit nicht angenommen werden. Die
unterbliebene explizite Erwähnung und Darstellung von
"Negativergebnissen" aus durchgeführten Maßnahmen nach dem
Sicherheitspolizeigesetz steht dem Gebot zur gleichermaßen
sorgfältigen Ermittlung der zur Belastung und Verteidigung der
Beschuldigten dienenden Umstände nicht entgegen und vermag umso
weniger einen ausreichenden Anhaltspunkt für amtsmissbräuchliches und
tendenziöses Vorgehen der Ermittlungsbehörden nahe zu legen.
Auch zum Vorwurf des Amtsmissbrauchs durch Verletzung des Rechts
auf Akteneinsicht durch die Kriminalpolizei wurde das
Ermittlungsverfahren eingestellt. Hinreichende Anhaltspunkte für
einen wissentlichen von Schädigungsvorsatz getragenen
Befugnismissbrauch lagen nicht vor. So ist es zulässig, die
Akteneinsicht zeit- bzw teilweise sowie auf individuell den
Antragsteller betreffende Aktenteile zu beschränken und
personenbezogene Daten zu schwärzen. In nicht vorhandene
Ermittlungsergebnisse kann weiters aus faktischen Gründen keine
Einsicht gewährt werden. Genauso ist es zulässig bzw vertretbar
anzunehmen, dass nach Übermittlung des Abschlussberichtes bzw nach
dem Angebot der Staatsanwaltschaft, Aktenteile in elektronischer
Form zu übermitteln, Akteneinsicht bereits durch die Justizbehörden
gewährt wurde.
Nach eingehender Prüfung der Verfahrensunterlagen - insbesondere
der betroffenen Polizeiberichte in ihrer jeweiligen Gesamtheit -
bestätigte sich auch der mehrfach erhobene Vorwurf bewusst
tatsachenwidriger bzw tendenziöser Darstellung oder gar
Verheimlichung einzelner Ermittlungsergebnisse nicht.
Über die teilweise Einstellung des Verfahrens wurde der
Rechtsschutzbeauftragte mit ausführlicher Begründung verständigt.
Rückfragehinweis:
Korruptionsstaatsanwaltschaft
Dr. Martin Ulrich, Oberstaatsanwalt (Leiter der Medienstelle)
Telefon: +43 1 52152-5903
Fax: +43 1 406 05 36
E-Mail: martin.ulrich@justiz.gv.at
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