- 18.07.2011, 08:00:31
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HYPO NOE Gruppe hat Beschwerde bei VfGH und VwGH eingereicht
Gegen FMA-Bescheid über 57,9 Mio. Euro bestehen verfassungsrechtliche Bedenken - auch Zweimal-Vorschreibung wird beanstandet
St. Pölten/Wien (OTS) - Die HYPO NOE Gruppe Bank AG ("HYPO NOE")
hat, wie angekündigt, nun rechtliche Schritte gegen den Bescheid der
FMA über die Vorschreibung von Pönalezinsen in der Höhe von rund 57,9
Mio. Euro im Zusammenhang mit der Finanzierung der irischen
Gesellschaft Augustus Funding Limited ("Augustus") gesetzt: Über
Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH wurde Beschwerde bei
den beiden Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts erhoben, welche sich
auf zahlreiche Expertengutachten stützt.
Beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) wurde die Aufhebung des
Bescheides vor allem deshalb beantragt, weil gegen die Vorgangsweise
der FMA schwere verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Insbesondere
ist derzeit ein System gesetzlich vorgesehen, in dem die FMA
einerseits die zugrundeliegenden Verordnungen gestaltet und
andererseits dann als Vollzugbehörde für die von ihr selbst
erlassenen Verordnungen und darüber hinaus auch noch als
Aufsichtsbehörde fungiert. Der VfGH wird sich mit den Bedenken gegen
diese Rechtslage auseinanderzusetzen haben und ferner prüfen, ob von
der FMA zudem bestehende Gesetze in nicht verfassungskonformer Weise
angewendet wurden. Die HYPO NOE sieht sich auch in mehreren
Grundrechten, insbesondere im Gleichheitsgebot und im
Eigentumsschutz, insbesondere dadurch verletzt, dass Pönalezinsen
kumulativ vorgeschrieben wurden, und zwar einmal als Einzelinstitut
und einmal als Spitzeninstitut der Kreditinstitutsgruppe.
Daneben bekämpft sie den Bescheid auch beim Verwaltungsgerichtshof
(VwGH). Beim VwGH wird ebenfalls die kumulative Zinsenvorschreibung
angefochten, da diese nach Auffassung der HYPO NOE gesetzlich nicht
vorgesehen ist. Darüber hinaus wird beanstandet, dass Augustus nicht
als Anbieter von Nebendienstleistungen und damit als Mitglied der
Kreditinstitutsgruppe der HYPO NOE anerkannt wurde. Nach Auffassung
der HYPO NOE erfolgte die Haupttätigkeit der Augustus im
überwiegenden Interesse von Kunden der HYPO NOE. Zudem war die Bank
im gesetzlich erforderlichen Ausmaß an Augustus beteiligt, weshalb
sämtliche Voraussetzungen für eine Anerkennung als Mitglied der
Kreditinstitutsgruppe erfüllt waren.
Für den gesamten zur Zahlung vorgeschriebenen Betrag der
Zinsvorschreibung - wegen angeblicher Überschreitung der
Großveranlagungsgrenze - ist bereits im Jahresabschluss zum
31.12.2010 eine Rückstellung gebildet worden. Ungeachtet dieser
Rückstellung hat die HYPO NOE auch im Jahr 2010 ein deutlich
positives Jahresergebnis erzielt.
Rückfragehinweis:
HYPO NOE Gruppe Bank AG
Mag. Markus Nepf, Leiter Kommunikation
Tel.: 0590910-1053
Email: [email protected]
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