- 01.07.2011, 12:50:12
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Im Fall der sogenannten "Eisbaronin" nur Wechsel bei Strafverteidigung
Medienanwalt Dr. Schimanko vertritt Estibaliz C. weiterhin in medienrechtlichen Angelegenheiten
Wien (OTS) - Entgegen der Berichterstattung zweier
Boulevardblätter in deren heutigen Ausgaben wird Estibaliz C. in
medienrechtlichen Angelegenheiten weiterhin von Rechtsanwalt Dr.
Schimanko vertreten. "Das Mandat ist unverändert aufrecht" bestätigt
Schimanko heute Mittag, als er gerade von einer Besprechung mit
seiner Mandantin kommt, nachdem Mag. Tomanek mit ihr konferiert
hatte. Vorher hatte Schimanko mit der zuständigen Staatsanwältin
Rücksprache gehalten über die Vorgangsweise bei der Übermittlung von
Unterlagen an seine Klientin. Diese befindet sich ja in U - Haft, so
dass - im Unterschied zu anderen Mandaten - auch solche Details
abzuklären sind.
Über die unrichtige Berichterstattung zeigt er sich amüsiert. "Es
ist lediglich zu einem Wechsel bei der Strafverteidigung gekommen.
Strafverteidiger ist nunmehr Mag. Werner Tomanek", bestätigt
Schimanko. Den Wechsel bei der Strafverteidigung wolle er nicht
kommentieren. "Das ist alleine die Entscheidung der Klientin" so
Schimanko, der aber betont, dass Werner Tomanek ein renommierter
Strafverteidiger ist. "Die Strafverteidigung von Estibaliz C. und
deren Vertretung in medienrechtlichen Angelegenheiten waren schon
bisher zwei getrennte Bereiche, wenngleich man das Vorgehen zum Teil
auf einander abgestimmt hat" informiert Schimanko. So war ja etwa die
Informationsaufnahme vor Ort in Triest und die Besprechung mit der
Klientin am 20.06. zugleich mit dem damaligen Strafverteidiger
erfolgt.
Zur aktuellen Berichterstattung verweist Schimanko erneut auf die
Rechtsprechung, wonach entsprechend der Pressefreiheit eine
objektive, neutrale und wahrheitsgemäße Berichterstattung über
strafrechtliche Ermittlungen und eine Verdachtslage zulässig ist,
aber die Lösung der Schuldfrage im Rechtsstaat den Gerichten
vorbehalten ist. Zur Wahrung der Grundsätze des fairen Verfahrens,
wozu auch die Unschuldsvermutung zählt, und der
Persönlichkeitsrechte, die auch eine unter strafrechtlichem Verdacht
stehende Person unverändert hat, ist jede mediale Äußerung oder
nachteilige Schlussfolgerung zur Schuldfrage unzulässig. Jede auch
nur tendenzielle Berichterstattung, wie durch verstärkte Darstellung
einer Verdachtslage, oder gar die Unterstellung von Schuld, sind ein
unzulässiger Eingriff in gerichtliche Kompetenzen.
Vorsorglich weist er auch auf § 23 Mediengesetz hin, wonach
während eines strafrechtlichen Hauptverfahrens eine mediale
Erörterung, die dessen Ausgang beeinflussen kann, strafbar ist.
Gestern erst wurde Schimanko besonders deutlich, als er betonte,
dass die Berichterstattung über seine Mandantin ganz unterschiedlich
erfolge. Einzelne Medieninhaber, auch solche bestimmter Printmedien,
würden positive Beispiele bieten für eine ordnungsgemäße, gesetzlich
zulässige Berichterstattung. Aber es gebe leider auch
unverantwortliche Medieninhaber bestimmter Boulevardprintmedien,
gegen die gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden müsse, weil
sie bisher unwahr, einseitig, reißerisch ohne Rücksicht auf ihre
Verpflichtung zur Wahrung der Unschuldsvermutung oder ohne Rücksicht
auf Persönlichkeitsrechte Betroffener, insbesondere deren Recht auf
Wahrung ihrer Anonymität berichten. Es bestehe der Eindruck, dass
diese ihre publizistische Macht missbrauchen, um in Profitgier ihre
Auflage zu steigern. Mit Unwissenheit können jene sich nicht
entschuldigen, so Schimanko, zumal die einschlägigen
medienrechtlichen Bestimmungen bereits seit Jahrzehnten bestehen.
Bislang wurden gegen solche Medienbetreiber bei drei österreichischen
Mediengerichten 17 Anträge nach dem Mediengesetz eingebracht.
Weitere Anträge folgen auch wieder kommende Woche. Diese werden
sich insbesondere auf die Verletzung des höchstpersönlichen
Lebensbereichs beziehen, weil über angebliche medizinische Eingriffe
berichtet wurde. Ob auch eine Verletzung der ärztlichen
Verschwiegenheitspflicht erfolgt ist, müsse noch geprüft werden.
Fraglich sei jedenfalls, woher das betreffende Medium derartige
angebliche Informationen beziehe.
Mit ersten Vorentscheidungen in einzelnen Medienverfahren rechnet
Schimanko in der kommenden Woche.
Rückfragehinweis:
RA Dr. Heinz-Dietmar Schimanko Reisnerstraße 20, 1030 Wien www.schimanko.eu Tel.: 0043 1 890 53 93 Fax.: 0043 1 890 53 93 15 kanzlei@raschimanko.at
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