- 03.06.2011, 11:16:05
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- OTS0084 OTW0084
Forderungen der ORF-JournalistInnen
Ausbau und Sicherung der Unabhängigkeit unabdingbar
Wien (OTS) - Der Verfassungsgerichtshof wird demnächst
voraussichtlich Bestimmungen zur ORF-Publikumsratswahl aufheben. Das
heißt, das ORF-Gesetz muss repariert werden. Es sind aber weit mehr
und grundsätzlichere Reparaturen notwendig, als die der Wahl zum
(durchaus entbehrlichen) so genannten Publikumsrat. Der
ORF-Redakteursausschuss beauftragte deshalb den Redakteursrat
folgende Forderungen der ORF-JournalistInnen zu veröffentlichen:
Von existentieller Bedeutung für den öffentlich-rechtlichen
Rundfunk, für dessen gesellschaftliche Funktion, ist seine
Glaubwürdigkeit. Dies erfordert den Ausbau und die zweifelsfreie
Sicherung der Unabhängigkeit des ORF. Durch Verbesserungen des
ORF-Redakteursstatuts und vor allem durch eine völlig neue
Zusammensetzung des Aufsichtsgremiums, die garantiert, dass die
Besetzung der wesentlichsten Funktionen des Unternehmens nach
sachlichen und nicht nach parteipolitischen Kriterien erfolgt.
- Das ORF-Aufsichtsgremium muss endlich, wie von den
ORF-JournalistInnen immer wieder gefordert wurde, analog zu
Aufsichtsräten anderer Großunternehmen zusammengesetzt werden. Also
maximal 12 - 15 Mitglieder, ein Drittel davon (nach
Aktiengesetzbeispiel) Belegschaftsvertreter, die nicht nur durch den
Zentralbetriebsrat, sondern auch durch die Konzernvertretung (also
auch durch die BelegschaftsvertreterInnen der ORF-Töchter) und durch
die Redakteursvertretung entsandt werden, damit auch sichergestellt
ist, dass die ORF-JournalistInnen, die das Kerngeschäft des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks besorgen, im Aufsichtsgremium immer
vertreten sind.
Wer warum als "Eigentümervertreter" ins Aufsichtsgremium entsandt
wird, muss öffentlich kontrollierbar und nachvollziehbar gemacht
werden. Für jede/n KandidatIn ist ein Qualifikationsnachweis zu
veröffentlichen. Jedenfalls müssen beim Auswahlmodus Voraussetzungen
geschaffen werden, dass dem ORF-Aufsichtsgremium nur Mitglieder
angehören, die persönliche Reputation zu verlieren haben und nicht
Fraktionsvorgaben erfüllen. Auch dürfen sie nicht in
Geschäftsbeziehungen zum ORF stehen, was im Gesetz zu definieren ist,
da sich seit Jahren zeigt, dass Stiftungsräte/Kuratoren nicht in der
Lage/nicht Willens zu einer Selbstkontrolle von Unvereinbarkeiten
sind. Erstmalige Bestellung durch den Hauptausschuss des Nationalrats
mit mindestens 2/3-Mehrheit, danach beschließen die
Aufsichtsgremiumsmitglieder Nachrückungen/Ersatz Ausgeschiedener
selbst, womit die derzeit üblichen, peinlichen parteipolitischen
Besetzungsvorgänge ein Ende hätten.
- Das ORF-Redakteursstatut, das im Kernbereich 35 Jahre alt ist, ist
den Entwicklungen der Medienlandschaft anzupassen, hat endlich ohne
jegliche Verwässerung umsetzen, was das ORF-G vom Redakteursstatut
verlangt:
- Den Schutz der journalistischen Mitarbeiter gegen jede
Verletzung ihrer Rechte;
- Die Mitwirkung an personellen und sachlichen Entscheidungen,
welche die journalistischen Mitarbeiter betreffen.
Das erfordert die Umsetzung folgender Forderungen:
1. Jede/r journalistische Mitarbeiter/in, der die Freiheit seiner
journalistischen Arbeit beeinträchtigt ansieht, soll das explizite
Recht haben, die Redakteursvertretung anzurufen. Die
Redakteursvertretung ist verpflichtet, der Sache unverzüglich
nachzugehen. Kommt es zu keiner Einigung mit der Geschäftsführung,
soll das Schiedsgericht entscheiden. (Derzeit ist ein solches
Verfahren eingeschränkt auf die Weigerung, etwas abzufassen und zu
verantworten.)
2. Die Redakteursvertretung soll ein Begutachtungsrecht vor allen
programmrelevanten Entscheidungen des Aufsichtsgremiums
(Programmpläne, Jahressendeschemen etc.) erhalten. Ihre
Stellungnahmen sind dem Stiftungsrat vorzulegen.
3. Redakteursversammlungen bekommen das Recht, mit qualifizierter
Mehrheit den Vorschlag der Geschäftsführung betreffend die Besetzung
von Leitungsfunktionen abzulehnen. In einem solchen Fall ist die
Stelle erneut auszuschreiben. Dieses Recht ist für die
Qualitätssicherung von besonderer Bedeutung, weil das Vertrauen der
journalistischen Mitarbeiter/innen in die fachliche Qualifikation und
die Fähigkeit zur Übernahme von Führungsaufgaben ihrer Vorgesetzten
eine wichtige Voraussetzung dafür darstellt, dass die hohen Standards
auch erreicht werden können.
Überaus reparaturbedürftig ist das ORF-G auch, was erst vor
wenigen Monaten in Kraft getretene "Neuerungen" betrifft: So ist die
- auch verfassungsrechtlich bedenkliche - Koppelung der teilweisen,
befristeten Gebührenbefreiungsrefundierung an eine weitere
"strukturelle Reduktion der Personalkosten" und eine "Reduktion der
Pro-Kopf-Kosten" aus dem Gesetz zu streichen. Ebenso unhaltbar sind
die - ebenfalls verfassungsrechtlich bedenklichen - Amputationen des
ORF-online-Angebots, nach denen die "Berichterstattung nicht
vertiefend" sein darf und die Berichterstattung auf den
ORF-Landesstudio-Seiten auf "8o Tagesmeldungen pro Bundesland pro
Kalenderwoche" beschränkt ist.
Ohne vernünftige gesetzliche Rahmenbedingungen wäre jegliche
Geschäftsführung weiterhin schwer abhängig von Stiftungsräten, die
vor allem die Wünsche der sie entsendenden Parteien exekutieren, aber
ein wirklich unabhängiger, starker öffentlich-rechtlicher Rundfunk
ist nicht zuletzt auch demokratiepolitisch unverzichtbar.
Der ORF-Redakteursrat
Fritz Wendl - Eva Ziegler - Dieter Bornemann
Rückfragehinweis:
Fritz Wendl
Tel.: (01) 87878 - DW 18500
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