Stiftliche Bedingungen werden den Klosterneuburger Chorherrn zum Verhängnis
Wien (OTS) - Seit mehreren Jahren lassen sich die Bestandnehmer
des Stifts Klosterneuburg (rund 4.000 Pachtverträge hat das Stift, davon ca. 1.100 in Langenzersdorf) deren neoliberale Geschäftspraktiken, die etwa im Jahr 1997 einsetzten, nicht mehr gefallen. Die Pächter ziehen vor Gericht.
Drei Klagen gegen das Stift
- das Pächterehepaar, dessen Berufungsurteil im Feststellungsverfahren zur analogen Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes nun mit Revisionsantrag vor den Obersten Gerichtshof kommt (in zweiter Instanz wurden die mit 5 Jahren befristeten Verträge nach einer Verlängerung als unbefristet beurteilt, das Eintrittsrecht unter Lebenden und von Todes wegen lt. MRG wurde anerkannt),
- die Obfrau des Pächterverein Langenzersdorf klagt ihr Eigentumsrecht am Grundstück ihres Elternhauses ein:
Der Korneuburger Rechtsanwalt Dr. Werner Borns vertritt die Rechtsauffassung, dass wenn der Bauführer auf fremdem Grund baut (ohne ein Superädifikat zu errichten oder ein Baurecht zu begründen), dieser Eigentümer der Liegenschaft wird, er muss dann dem ehemaligen Eigentümer (nur) Wertersatz leisten (§ 418 Satz 3 ABGB). Kein Superädifikat deswegen, weil laut ABGB die Errichtung des Gebäudes auf fremdem Grund in der Absicht geschah, dass der Erbauer das Gebäude auf Dauer dort belassen wollte. Dies gerade dann, wenn der Liegenschaftseigentümer dem gutgläubigen Bauführer versprochen oder in Aussicht gestellt hatte, dass dieser später an der Liegenschaft Eigentum erwerben können wird und dieses Versprechen in weiterer Folge nicht eingehalten bzw. vereitelt hat.
Bekanntlich gibt es seit 1997 seitens des Stifts eine Verkaufssperre. Damals erkannte man, dass es langfristig mehr bringt, Grundbesitz zu behalten und zur Geld-
(Gold-)quelle zu erheben. Soziale Beweggründe, wie sie die Stiftsverantwortlichen in den Anfängen der Verpachtung (ab 1921) hatten, wurden verworfen. "Heute muss man sich einen Pachtgrund in Langenzersdorf leisten können" - so ein Sager aus der Immobilienverwaltung des Stifts.
Jene Bestandnehmer, denen seit den 60er-Jahren mündlich bei Vertragsabschluss versprochen wurde, sie könnten später nach langer Pachtdauer das Grundstück unter Anrechnung der bisher bezahlten Pacht erwerben und diese Bedingungen bis 1997 nicht erfüllt hatten, fühlen sich nun betrogen. Dass ein überwiegender Teil der Langenzersdorfer Pächter bis 1997 Eigentum begründen konnte, zeigt das Grundbuch bzw. der Grundstücksplan von Langenzersdorf. In den 70ern z.B. wurde die gesamte Schrebergartensiedlung "Scheibenmais" pauschal von Pacht- zu Eigengründen umgewandelt. Obmann und Bürgermeister gelang es damals, mit dem Stift diesen Verkauf zu günstigen Bedingungen auszuhandeln. Die heutigen Langenzersdorfer Gemeindevertreter stellten sich zumindest in einem Vorwahlmanifest des Jahres 2005 hinter die Bestandnehmer und verlangten vom Stift gesicherte Rechtsverhältnisse.
Sie forderten das Stift auf, den Pächtern die Grundstücke zum Kauf anzubieten und bereits bezahlte Pachtzinse - wie seinerzeit versprochen - in Abzug zu bringen. Hier sei festzuhalten, dass seitens des Stifts nichts zur Wertsteigerung der Gründe beigetragen wurde, sondern durch Mittel der öffentlichen Hand die Hochwassergefahr gebannt und eine entsprechende Infrastruktur im Ort geschaffen wurde. Auch die Aufschließungskosten der Pachtgründe wurden von den Pächtern geleistet. Die Gemeinde widmete jahrelang großzügig von Ackerland in Bauland um.
Der Pächterverein Langenzersdorf bietet allen Mitgliedern Vorteile und Unterstützung bei einer gleichartigen Klage an.
- das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bereitet eine Verbandsklage vor, die der Verein für Konsumenteninformation betreiben wird, wenn jene Vertragsklauseln in den Bestandverträgen nach Abmahnung nicht unterlassen bzw. geändert werden, die laut Konsumentenschutzgesetz gröblich benachteiligend und unklar formuliert sind (z.B. dass ein Hauskäufer dem Stift genehm sein und bereit sein muss, die stiftlichen Bedingungen zu akzeptieren).
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