• 02.05.2011, 16:37:40
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  • OTS0258 OTW0258

Landesgericht Krems verbietet unlautere Geschäftspraktiken der Stadt Krems

Wien (OTS) - Die Friedhofsverwaltung Krems, ein Betrieb der Stadt
Krems, missbraucht ihre marktbeherrschende Stellung zum Schaden
privater Steinmetzunternehmen in Krems und Umgebung. Dies stellt
einen Verstoß gegen das Kartellgesetz und gegen das Gesetz gegen
unlauteren Wettbewerb (UWG) dar.

Mit Einstweiliger Verfügung vom 28.4.2011 untersagt das Gericht
der Stadt Krems vorläufig das Anbieten und den Verkauf von
Grabdenkmälern auf den von ihr verwalteten Friedhöfen, da sie dadurch
in unlauterer Weise in den fairen Wettbewerb aller
Steinmetzunternehmen zum Nachteil der Kunden eindringt.
Die Bundesinnung der Steinmetze klagte erfolgreich die Stadt Krems
auf Unterlassung. Krems hatte im Jahr 2010 einen neuen Urnenhain -
den sogenannten "Trauergarten" - auf dem von ihr verwalteten Friedhof
an der Wienerstraße errichtet. In diesem Trauergarten ließ die Stadt
dutzende Grabdenkmäler aufstellen, die sie von einigen
Industrieunternehmen gekauft hatte. Anders als vom Gesetz vorgesehen,
wurden in Folge von der Friedhofsverwaltung den Hinterbliebenen nicht
nur die Grabstellen zur befristeten Nutzung zugewiesen, sondern
darüber hinaus auch Denkmäler zum Kauf angeboten. Wie das Gericht nun
feststellte, verstößt die Stadt durch diese Vorgehensweise nicht nur
gegen das eigene Werbeverbot ihrer Friedhofsordnung, sondern auch
gegen die Gewerbeordnung, das Kartellgesetz, und damit auch gegen das
UWG. Privaten Steinmetzunternehmen ist es nämlich aufgrund der
Friedhofsordnung verboten, Denkmäler zu Werbezwecken aufzustellen.
Die zahlreichen von der Bundesinnung diesbezüglich geführten
Gespräche mit Vertretern der Stadt blieben ergebnislos, wodurch sich
die Steinmetze gezwungen sahen, den Rechtsweg zu beschreiten.
Nunmehr hat auch das Gericht bestätigt, dass die marktbeherrschende
Stellung der Stadt als Friedhofsbetreiberin dazu missbraucht wurde,
den Wettbewerb auf dem Markt für Steinmetzleistungen zu
beeinträchtigen. Eine derartige Marktmacht führt aber immer zu
höheren Preisen für die Verbraucher, da der Marktbeherrscher
letztlich sämtliche Bedingungen - und so auch die Preise - diktieren
kann.

Dazu Bundesinnungsmeister der Steinmetze "Wenn Gemeinden beginnen
auf Friedhöfen Denkmäler selbst aufzustellen und zu verkaufen, so ist
es privaten Steinmetzunternehmen unmöglich, ihre - oftmals selbst
entworfenen und hergestellten - Denkmäler Hinterbliebenen anzubieten.
Ein derartiges Vorgehen würde das Ende vieler, oftmals seit
Generationen bestehender Familienunternehmen bedeuten und ebenso jene
Vielfalt an Grabdenkmälern einschränken, durch die Friedhöfe zu
kulturell wichtigen Orten werden, die in unserer Gesellschaft eine
zentrale Rolle spielen.

Rückfragehinweis:

Bundesinnung der Steinmetze
   Wolfgang Ecker, stellvertretender Bundesinnungsmeister
   Tel.: 0664 20 93 190
   E-Mail: w.ecker@ecker-stein.at
   
   Rechtsanwalt Mag. Dominik Konlechner
   JMKS Rechtsanwälte
   Rufnummer 01/ 505 77 00
   E-Mail: office@jmks.at, Homepage www.jmks.at

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