• 19.04.2011, 07:30:44
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  • OTS0012 OTW0012

EANS-Hauptversammlung: conwert Immobilien Invest SE / Einladung zur Hauptversammlung

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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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conwert Immobilien Invest SE
Wien, FN 212163 f
(die "Gesellschaft")

Einladung

zu der am 20. Mai 2011 um 10:00 Uhr, Wiener Zeit,
im "Großen Saal" am Sitz der Gesellschaft
1080 Wien, Albertgasse 35, stattfindenden

10. ordentlichen Hauptversammlung

der Aktionäre der conwert Immobilien Invest SE

mit folgender Tagesordnung:

1. Vorlage des festgestellten UGB-Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2010
samt Anhang und Lagebericht, des Corporate Governance-Berichts, des
IFRS-Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2010 samt Konzernanhang und
-lagebericht, des Gewinnverwendungsvorschlags des geschäftsführenden
Direktoriums gemäß § 41 Abs 1 SE-Gesetz, des Berichts des Verwaltungsrats gemäß
§ 41 Abs 2 und 3 SE-Gesetz und des Jahresberichts des Verwaltungsrats gemäß § 58
SE-Gesetz.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des
Geschäftsjahres 2010.

3.      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats
für das Geschäftsjahr 2010.
4.      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des

geschäftsführenden Direktoriums für das Geschäftsjahr 2010.
5. Wahl des Abschlussprüfers für den UGB-Jahresabschluss und den
IFRS-Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2011.
6. Wahlen in den Verwaltungsrat.

Bereitstellung von Informationen (§ 106 Z 4 AktG):

Folgende Unterlagen liegen gemäß Art 53 SE-VO iVm § 108 Abs 3 AktG ab dem 21.
Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab 29. April 2011, am Sitz der Gesellschaft,
1080 Wien, Albertgasse 35, während der üblichen Geschäftszeiten der
Gesellschaft, Montag bis Donnerstag (werktags) 9:00 bis 18:00 Uhr sowie Freitag
(werktags) 9:00 bis 15:00 Uhr, jeweils Wiener Zeit, zur Einsicht der Aktionäre
auf:

•       UGB-Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 samt Anhang und Lagebericht;
•       Corporate Governance-Bericht;
•       IFRS-Konzernabschluss zum 31. Dezember 2010 samt Konzernanhang und

-lagebericht;
• Gewinnverwendungsvorschlag des geschäftsführenden Direktoriums gemäß §
41 Abs 1 SE-Gesetz;

•       Bericht des Verwaltungsrats gemäß § 41 Abs 2 und 3 SE-Gesetz;
•       Jahresbericht des Verwaltungsrats gemäß § 58 SE-Gesetz; 
•       Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten bzw Erläuterung zu

Tagesordnungspunkt 1, zu dem kein Beschluss zu fassen sein wird;
• Erklärungen gemäß § 46 Abs 3 SE-Gesetz iVm § 87 Abs 2 AktG samt
Lebensläufen der Kandidaten zu Tagesordnungspunkt 6;
• Lebensläufe der Kandidaten zu Tagesordnungspunkt 6.

Diese Informationen und Unterlagen werden gemäß Art 53 SE-VO iVm § 108 Abs 4
AktG ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab 29. April 2011, auf der
Internetseite der Gesellschaft unter www.conwert.at zugänglich gemacht. Die
Einberufung ist überdies ab sofort auf der Internetseite der Gesellschaft
zugänglich.

Ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab 29. April 2011, werden auf der
Internetseite der Gesellschaft unter www.conwert.at weiters zugänglich gemacht:
• Formulare für die Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht gemäß §
114 AktG.

Hinweis auf die Rechte der Aktionäre (§ 106 Z 5 AktG):
a) Beantragung von Tagesordnungspunkten durch Aktionäre
Gemäß § 62 Abs 1 SE-Gesetz iVm § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile
einzeln oder zusammen fünf von Hundert (= 5%) des Grundkapitals erreichen,
schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung der
Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. "Schriftlich" bedeutet
eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung durch jeden
Antragsteller oder E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur iSd § 4 Abs
1 SigG. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor
Antragstellung Inhaber der Aktien sein.

Zum Nachweis der für die Ausübung dieses Rechts erforderlichen Beteiligung am
Grundkapital und deren Dauer genügt bei Inhabern von depotverwahrten Aktien eine
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als
sieben Tage sein darf und die zu bestätigen hat, dass der oder die Aktionäre
seit mindestens drei Monaten vor der Antragstellung Inhaber der Aktien sind.
Wird das Verlangen auf Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte von mehreren
Aktionären erstattet, die nur gemeinsam zumindest 5% des Grundkapitals
erreichen, so müssen sich die Depotbestätigungen für sämtliche Aktionäre auf
denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Zu den Anforderungen an eine
Depotbestätigung wird auch auf die Ausführungen unter dem Punkt "Nachweis der
Aktionärseigenschaft" verwiesen.

Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am 21. Tag vor
der Hauptversammlung, sohin spätestens am 29. April 2011, zugeht, und zwar an
der Adresse conwert Immobilien Invest SE, 1080 Wien, Albertgasse 35, zu Handen
Frau Mag Angela Schmelzer-Ziringer, oder - bei Stellung des Verlangens durch
E-Mail mit elektronischer Signatur iSd § 4 Abs 1 SigG - an der Adresse
[email protected].
b) Beschlussvorschläge von Aktionären
Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile einzeln oder
zusammen eins von Hundert (= 1%) des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft
zu jedem Punkt der Tagesordnung Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und
verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden
Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme
des geschäftsführenden Direktoriums oder des Verwaltungsrats auf der
Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Bei einem Vorschlag
zur Wahl eines Verwaltungsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die
Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 46 Abs 3 SE-Gesetz iVm § 87 Abs 2
AktG. In dieser Erklärung hat die vorgeschlagene Person ihre fachliche
Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie alle
Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten. Der
Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in
deutscher Sprache abgefasst sein.

Für dieses Aktionärsverlangen ist die Textform iSd § 13 Abs 2 AktG ausreichend.

Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am siebenten
Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 11. Mai 2011, an der
Adresse conwert Immobilien Invest SE, 1080 Wien, Albertgasse 35, zu Handen Frau
Mag Angela Schmelzer-Ziringer, bei Stellung des Verlangens durch E-Mail mit
elektronischer Signatur iSd § 4 Abs 1 SigG an der Adresse
[email protected], oder per Telefax: +43 (0)1 8900 500 71,
zugeht.

Der Nachweis der für die Ausübung dieses Rechts erforderlichen Beteiligung am
Grundkapital muss bei Inhabern von depotverwahrten Aktien durch Depotbestätigung
gemäß § 10a AktG erfolgen, die zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als sieben
Tage sein darf. Wird ein Beschlussvorschlag von mehreren Aktionären erstattet,
die nur gemeinsam zumindest 1% des Grundkapitals erreichen, so müssen sich die
Depotbestätigungen für sämtliche Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag,
Uhrzeit) beziehen. Zu den Anforderungen an eine Depotbestätigung wird auch auf
die Ausführungen unter dem Punkt "Nachweis der Aktionärseigenschaft" verwiesen.
c) Auskunftsrecht
Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der
Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit
sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Werden in der
Hauptversammlung eines Mutterunternehmens (§ 244 UGB) der Konzernabschluss und
der Konzernlagebericht vorgelegt, so erstreckt sich die Auskunftspflicht auch
auf die Lage des Konzerns sowie der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen
Rechenschaft zu entsprechen und darf verweigert werden, soweit sie nach
vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder
einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie
auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über
mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung, sohin mindestens seit
13. Mai 2011, durchgehend zugänglich war und diese Informationen bis zum Ablauf
eines Monats nach der Hauptversammlung, sohin mindestens bis zum 20. Juni 2011,
auf der Internetseite zugänglich bleiben.

Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedürfen, mögen zur
Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung schriftlich an
die Gesellschaft übermittelt werden, und zwar unter der Adresse 1080 Wien,
Albertgasse 35, zu Handen Frau Mag Angela Schmelzer-Ziringer.
d) Nachweis der Aktionärseigenschaft
Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während eines
bestimmten Zeitraums oder zu einem bestimmten Zeitpunkt geknüpft sind, können
nur ausgeübt werden, wenn der Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils
relevanten Zeitraum oder für den relevanten Zeitpunkt durch eine
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erbracht wird.

Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat
der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):

•       Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder ein im
Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlicher Code (SWIFT-Code),
•       Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei

natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei
juristischen Personen, unter der die juristische Person in ihrem Herkunftsstaat
geführt wird,
• Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN
AT0000697750,
• Depotnummer bzw eine sonstige Bezeichnung des Depots,
• Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.

Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache
entgegengenommen. Sie darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als sieben Tage
sein. Gemäß Punkt VII. § 20 Abs 3 der Satzung ist für Depotbestätigungen die
Textform ausreichend.

Die Depotbestätigungen sind mittels SWIFT, GIBAATWGGMS (Message Type MT598, ISIN
AT0000697750 bitte im Text angeben), oder per Post an conwert Immobilien Invest
SE, 1080 Wien, Albertgasse 35, oder per Telefax: +43 (0)1 8900 500 71, jeweils
zu Handen Frau Mag Angela Schmelzer-Ziringer, zu übermitteln. Sie können
fristgerecht auch im pdf-Format als Beilage zu einem E-Mail an die E-Mailadresse
[email protected] gesendet werden, wobei die
Depotbestätigungen hierbei ebenfalls den gesetzlichen Erfordernissen gemäß § 10a
AktG entsprechen müssen.
e) Informationen über das Recht der Aktionäre, Anträge in der
Hauptversammlung gemäß § 119 AktG zu stellen
Jeder Aktionär ist berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der
Tagesordnung solche Anträge zu stellen, die keiner vorherigen Bekanntmachung
bedürfen. Voraussetzung hiefür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung im
Sinne dieser Einberufung.

Ausdrücklich wird auf Folgendes hingewiesen: Personen zur Wahl in den
Verwaltungsrat können nur von Aktionären, die zusammen mindestens 1% des
Grundkapitals halten, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen
spätestens am siebenten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am
11. Mai 2011, in der oben unter Punkt b) angeführten Weise der Gesellschaft
zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 46 Abs 3 SE-Gesetz iVm §
87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre
beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über alle Umstände, die die
Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten, anzuschließen.

Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (§ 106 Z 6 und 7 AktG):

Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 111 Abs 1 AktG richtet sich die Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, die im
Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, nach dem Anteilsbesitz am
Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag),
sohin nach dem Anteilsbesitz am

10. Mai 2011, 24:00 Uhr.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem
Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweisen kann.

Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den Nachweis des Anteilsbesitzes am
Nachweisstichtag die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der
Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin
spätestens am 17. Mai 2011, zugehen muss und zum Zeitpunkt der Vorlage bei der
Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Die Depotbestätigung muss
sich auf den Nachweisstichtag beziehen. Die Depotbestätigung ist vom
depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat
die in § 10a Abs 2 AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Für die
Depotbestätigung ist gemäß Punkt VII. § 20 Abs 3 der Satzung die Textform
ausreichend. Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer Sprache
entgegengenommen.

Für nicht depotverwahrte Inhaberaktien genügt zum Nachweis die schriftliche
Bestätigung eines Notars, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor
der Hauptversammlung, sohin spätestens am 17. Mai 2011, zugehen muss.

Die Depotbestätigungen und schriftlichen Bestätigungen eines Notars bei nicht
depotverwahrten Inhaberaktien sind mittels SWIFT, GIBAATWGGMS (Message Type
MT598, ISIN AT0000697750 bitte im Text angeben), oder per Post an conwert
Immobilien Invest SE, 1080 Wien, Albertgasse 35, oder per Telefax: +43 (0)1 8900
500 71, jeweils zu Handen Frau Mag Angela Schmelzer-Ziringer, zu übermitteln.
Sie können fristgerecht auch im pdf-Format als Beilage zu einem E-Mail an die
E-Mailadresse [email protected] gesendet werden, wobei die
Depotbestätigungen hierbei ebenfalls den gesetzlichen Erfordernissen gemäß § 10a
AktG entsprechen müssen.

Vertretung durch Bevollmächtigte (§ 106 Z 8 AktG):

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat
das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen,
der im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben
Rechte hat wie der Aktionär, den er vertritt. Die Gesellschaft selbst oder ein
Mitglied des Verwaltungsrats oder des geschäftsführenden Direktoriums darf das
Stimmrecht als Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine
ausdrückliche Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person
erteilt werden. Die Vollmacht muss zumindest in Textform gemäß § 13 Abs 2 AktG
erteilt werden; ein Widerruf bedarf ebenfalls zumindest der Textform. Für die
Erteilung der Vollmacht und deren Widerruf können die auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.conwert.at zur Verfügung gestellten Formulare verwendet
werden. Die Verwendung dieser Formulare ist für die Erteilung der Vollmacht und
deren Widerruf nicht zwingend. Die Vollmacht bzw deren Widerruf muss der
Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt werden. Es wird gebeten, die
Vollmacht bzw deren Widerruf entweder bei der Registrierung am Einlass der
Hauptversammlung vorzulegen oder vorab per Post an conwert Immobilien Invest SE,
1080 Wien, Albertgasse 35, oder per Telefax: +43 (0)1 8900 500 71, jeweils zu
Handen Frau Mag Angela Schmelzer-Ziringer, zu übermitteln, wobei die Vollmacht
bzw deren Widerruf bei den zwei zuletzt genannten Kommunikationsformen
(Übermittlung per Post oder Telefax) jedenfalls bis 19. Mai 2011, 12:00 Uhr,
Wiener Zeit, bei der Gesellschaft einlangen muss.

Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht erteilt, genügt
es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm
Vollmacht erteilt wurde. Gemäß § 262 Abs 20 AktG und Punkt VII. § 20 Abs 4 der
Satzung nimmt die Gesellschaft Erklärungen gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz AktG
zurzeit nicht über ein international verbreitetes, besonders gesichertes
Kommunikationsnetz der Kreditinstitute (SWIFT) entgegen. Die Erklärungen dürfen
daher ausschließlich per Post an conwert Immobilien Invest SE, 1080 Wien,
Albertgasse 35, oder per Telefax: +43 (0)1 8900 500 71, jeweils zu Handen Frau
Mag Angela Schmelzer-Ziringer, übermittelt werden.

Die Aktionäre werden darauf hingewiesen, dass sie auch bei der Erteilung einer
Vollmacht die Teilnahmevoraussetzungen, wie sie unter "Teilnahmeberechtigung und
Nachweisstichtag (§ 106 Z 6 und 7 AktG)" beschrieben sind, zu erfüllen haben.

Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung (§ 106 Z
9 AktG, § 83 Abs 2 Z 1 BörseG):

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft EUR 853.592.730,- und ist in 85.359.273 Stückaktien zerlegt, von
denen jede am Grundkapital im gleichen Ausmaß beteiligt ist. Jede Stückaktie
gewährt das Recht auf eine Stimme in der Hauptversammlung. Per 15. April 2011,
Handelsschluss der Wiener Börse, besaß die Gesellschaft 1.434.276 eigene Aktien,
die kein Stimmrecht vermitteln, sodass unter Berücksichtigung dieser eigenen
Aktien aktuell 83.924.997 Stimmrechte bestehen.

Um einen reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen, werden die
Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der Hauptversammlung am Ort
derselben einzufinden. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die Identität
der zur Versammlung erschienenen Personen festzustellen. Sollte eine
Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass verweigert werden.
Die Teilnehmer sind deshalb aufgefordert, einen amtlichen Lichtbildausweis (zB
Reisepass oder Führerschein) zur Identitätsfeststellung mitzubringen. Der
Einlass zur Behebung der Stimmkarten beginnt ab 9:00 Uhr, Wiener Zeit.

Wien, im April 2011
Der Verwaltungsrat

Rückfragehinweis:
conwert Immobilien Invest SE,
Mag. Peter Sidlo, Prokurist, Leiter Konzernkommunikation - Investor Relations,
T +43 / 1 / 521 45-250,
E [email protected]
Ende der Mitteilung euro adhoc
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Emittent:    conwert Immobilien Invest SE
             Albertgasse 35
             A-1080 Wien
Telefon:     52145-0
FAX:         52145-111
Email:       [email protected]
WWW:         http://www.conwert.at
Branche:     Immobilien
ISIN:        AT0000697750
Indizes:     WBI, ATX
Börsen:      Amtlicher Handel: Wien 
Sprache:     Deutsch

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | OTB

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