- 31.03.2011, 11:44:46
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- OTS0156 OTW0156
EuGH: Generalanwalt erteilt bet-at-home Abfuhr
Mitgliedsstaat darf das Recht zum Betrieb von Internet-Glücksspielen im Inland einem einzigen privaten Anbieter vorbehalten
Wien (OTS) - Als "richtungsweisend und unmissverständlich"
bezeichnet Mag. Dietmar Hoscher, für Rechts- und Europafragen
zuständiger Vorstand bei Casinos Austria und Österreichischen
Lotterien, die heute veröffentlichten Schlussanträge in der
Rechtssache Dickinger-Ömer (C -347/09). Generalanwalt Yves Bot hat
damit das in Österreich bestehende System der Reglementierung des
Glücksspielmarktes ganz klar bestätigt. "Diese Schlussanträge lassen
an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig", so Mag. Hoscher.
So macht der Generalanwalt unter Randziffer 91 unmissverständlich
klar, dass ein Mitgliedsstaat "das Recht zum Betrieb von
Internet-Glücksspielen im Inland einem einzigen privaten Veranstalter
vorbehalten" darf.
Konstruktionen, die lediglich dazu dienen, das Monopol in einem Land
mittels einer ausländischen Konzession, etwa aus Malta, zu umgehen,
hält der Generalanwalt für unzulässig. Im Gegensatz dazu sind
Vorschriften, wonach der Betreiber seinen Sitz im Inland haben muss,
europarechtskonform.
Überraschend deutliche Worte fand Yves Bot zum Thema Werbung. Der
Inhaber dieses Monopols dürfe sehr wohl durch "intensive Werbung eine
expansionistische Politik" betreiben, "um die Spieler zu den
genehmigten Online-Glücksspielen hinzulenken".
Obgleich das Urteil des Europäischen Gerichtshofs noch abgewartet
werden muss, sind die Schlussanträge von Generalanwalt Yves Bot in
sich schlüssig.
Rückfragehinweis:
Casinos Austria und Österreichische Lotterien Martin Himmelbauer Tel.: 01 53 440 / 22326 mailto:[email protected] www.casinos.at www.lotterien.at
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