• 15.02.2011, 09:41:05
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AK: Bankzinsen und Gebühren - Wo nicht beliebig an der Preisschraube gedreht werden darf 1

Bei bestehenden Verträgen dürfen Preisänderungen nicht beliebig nach oben oder unten erfolgen

Wien (OTS) - Darf?s ein bisserl mehr sein? Gilt das auch für
Gebühren oder Zinsen bei beste-henden Bankverträgen? "An sich sind
die Kosten für Bankkunden vertraglich ge-regelt", sagt Gabriele
Zgubic, Leiterin der AK Konsumentenberatung. Generell gilt: Die
Banken dürfen bei bestehenden Verträgen keine neuen Spesen einseitig
ein-führen und die Zinsen und Gebühren nicht willkürlich erhöhen oder
senken, Stich-wort Zins- und Preisanpassungsklauseln. Die AK hat für
Konsumenten die wich-tigsten Antworten auf brennende Fragen zu
bestehenden Bankverträgen zusam-mengestellt unter
www.arbeiterkammer.at.

Bei bestehenden Kreditverträgen dürfen die Banken nicht beliebig
an der Zinsen-schraube drehen. Die Zinsanpassung ist vertraglich
genau geregelt - Zinsanpassungs-klausel. Die Kredit-Zinssätze sind an
den Geld- und Kapitalmarkt gebunden. Das heißt: Kredit-Zinsänderungen
nach oben und unten dürfen nur dann sein, wenn sich die im Ver-trag
definierten Zinssätze ändern - das sind meist der Euribor und die SMR
(Sekundär-marktrendite). Die Spesen des Kreditvertrages, etwa
Kontospesen, dürfen sich nur im vertraglich vereinbarten Ausmaß
erhöhen (etwa mit Indexbindung).

Bei bestehenden Gehalts, Pensions- oder Jugendkonten dürfen die
Zinsen und Spesen ebenfalls nicht willkürlich geändert werden laut
Konsumentenschutzgesetz. Änderungen bei Überziehungs- und Pluszinsen
können nur auf Grund vertraglicher Zinsanpassungs-klausen erfolgen.
Kontospesen, die dauernd verrechnet werden wie Zeilengebühr oder
Kontoführungsgebühr, dürfen nicht über die allgemeine Preissteigerung
hinaus erhöht werden. Wann die Preisanpassungen stattfinden, ist in
den Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen nachzulesen. Eine Bank kann
auch grundsätzlich keine neuen Gebühren bei bestehenden Konten
einseitig einführen, etwa eine Bankomatbehebungsgebühr. Die Ausnahme
wäre dazu eine entsprechende Klausel in den Geschäftsbedingungen.

Eine Bank kann einen bestehenden Vertrag ändern - dazu ist aber
die Zustimmung des Kunden nötig. Achtung: Die neueren
Geschäftsbedingungen sehen sogar vor, dass bei Schweigen des Kunden
die Zustimmung zur Vertragsänderung als erteilt gilt. "Mit solchen
Vertragsumstellungen können auch Gebührenerhöhungen einhergehen",
warnt Zgubic. "Daher: Kontoauszüge, Bankbriefe oder E-Mails genau
lesen." Im Zweifelsfall sollte die Vertragsänderung geprüft werden,
etwa in der AK Konsumentenberatung.

Bei Sparbüchern sind die Zinsen ebenfalls genau geregelt. Bei den
fix verzinsten Spar-einlagen gibt es ohnehin keine Zinsänderung
während der Bindungsdauer. Bei den vari-ablen Zinsen unterliegen die
Zinsen den Zinsanpassungsklauseln. Banken können aber bei neuen
Sparbüchern eine Schließungsgebühr verrechnen, wenn das Sparbuch
aufge-löst wird. Bei bestehenden Sparbüchern ist die nachträgliche
einseitige Einführung der Gebühr nicht möglich. Das bestätigt auch
ein Urteil des Obersten Gerichtshofes.
SERVICE: Die FAQ-Liste unter www.arbeiterkammer.at

Rückfragehinweis:
AK Wien Kommunikation
Doris Strecker
Tel.: (+43-1) 501 65-2677, mobil: (+43) 664 845 41 52
mailto:[email protected]
http://wien.arbeiterkammer.at

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