- 03.02.2011, 10:31:29
- /
- OTS0086 OTW0086
BUSSGELD - Oder: Wie gehen österreichische Behörden mit deutschen Temposündern um? - BILD

Salzburg (OTS) - "Deutsche rasen ungestraft durch Österreich",
"Neuer Pflanz bei Radarstrafen - so entkommen die Ausländer" - so
lauteten die einer Hetzjagd auf ausländische Verkehrssünder gleich
kommenden Schlagzeilen in der Presse auch jüngst wieder. Angeblich
kommen 60 - 70 Prozent der Temposünder auf der Tauernautobahn (A 10)
aus Deutschland. Etwa 60 Prozent der deutschen Temposünder bezahlen
die verhängten Strafen. Die verbleibenden 40 Prozent werden gerne zum
Spielball der österreichischen Strafbehörden.
Delikten wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
liegen regelmäßig Radarmessungen (Radarbox, Laser) zugrunde.
Geschwindigkeitssünder werden im Regelfall nicht vor Ort angehalten.
Radarfotos zeigen (bislang) ausschließlich die Heckseite des
"ertappten" Kraftfahrzeuges, der Lenker ist auf den Bildern infolge
Fokussierung des Kennzeichens nicht zu erkennen. Logisch und
verständlich ist es daher, dass es einer gewissen Mitwirkungspflicht
des Fahrzeughalters bedarf, um es den Strafbehörden zu ermöglichen,
einen potentiell tatverdächtigen Lenker festzustellen. Die Tätigkeit
der Behörde richtet sich daher zunächst gegen den Fahrzeughalter.
Behauptet dieser, nicht der Lenker zum Tatzeitpunkt gewesen zu sein,
haben die Behörden ihre Ermittlungstätigkeit aufzunehmen.
Zur Ermittlung des tatsächlichen Lenkers steht der Behörde das im
Verfassungsrang stehende Instrument der Lenkeranfrage nach § 103 Abs.
2 KFG 1967 zur Verfügung. Nach dieser Bestimmung trifft den
Zulassungsbesitzer die Pflicht, der Behörde auf Anfrage hin binnen
Frist jene Person zu benennen, welche das Fahrzeug zu einem
bestimmten Zeitpunkt gelenkt, verwendet oder abgestellt hat bzw. die
Auskunft hierüber geben kann. Wenn eine solche Auskunft ohne
entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden kann, sind
Aufzeichnungen zu führen. Die Nichterteilung der begehrten Auskunft
ist gesondert strafbar, der Strafrahmen beträgt bis zu Euro 5.000,00.
Da Straferkenntnisse österreichischer Strafbehörden wegen
Nichterteilung der Lenkerauskunft in Deutschland seit vielen Jahren
nicht mehr vollstreckt werden, lassen sich die Strafbehörden einiges
einfallen, um den Fahrzeughalter zum Täter zu machen. Zwei
willkürlich ausgewählte Beispiele verdeutlichen dies:
Fall 1: ...lesen Sie mehr unter
www.ra-adam.at/publikationen-dr-adam-bussgeld.html
Bild(er) zu dieser Aussendung finden Sie im AOM/Original Bild
Service, sowie im OTS Bildarchiv unter http://bild.ots.at
Rückfragehinweis:
Dr. Christian Adam
Rechtsanwalt in Salzburg
www.ra-adam.at
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NEF