- 13.01.2011, 21:19:29
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Verfassungsausschuss für Verankerung der Kinderrechte in Verfassung Zweidrittelmehrheit im NR-Plenum scheint gesichert
Wien (PK) - Nach einer jahrelangen öffentlichen Diskussion um die
Verankerung der Kinderrechte in der Verfassung sowie nach einem
gescheiterten ersten Anlauf der Koalitionsparteien im Vorjahr
aufgrund des geschlossenen Oppositionsboykotts im Nationalrat
einigten sich die Mitglieder des Verfassungsausschusses heute
mehrheitlich auf einen Text. Grundlage dafür war ein neuerlicher
Antrag der Koalitionsparteien betreffend ein
Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, der vom
Ausschuss am 9. November 2010 vertagt worden war und nun unter
Berücksichtigung eines Abänderungsantrags von SPÖ, ÖVP, FPÖ und
BZÖ angenommen wurde. Damit stehen die Chancen für die nötige
Zweidrittelmehrheit und somit für die Beschlussfassung des
Gesetzesantrags bei der kommenden Nationalratssitzung am 20.
Jänner gut.
Der Vorschlag sieht unter anderem einen Rechtsanspruch von
Kindern auf Schutz und Fürsorge, ein Recht auf gewaltfreie
Erziehung, altersgerechte Mitspracherechte und ein Verbot von
Kinderarbeit vor. Kinder sollen außerdem grundsätzlich Anspruch
auf regelmäßigen Kontakt zu beiden Elternteilen haben. Allerdings
ist eine gesetzliche Beschränkung von Kinderrechten aus
bestimmten Gründen möglich, wobei in den Erläuterungen konkret
z.B. straf- und fremdenrechtliche Maßnahmen und
berücksichtigungswürdige Elterninteressen genannt werden.
Durch den Abänderungsantrag wird der Anspruch des Kindes auf
bestmögliche Entwicklung durch den "Anspruch auf Entfaltung,
sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem
Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit" erweitert. Darüber
hinaus wird die Bedeutung des familiären Umfelds für die Kinder
besonders unterstrichen.
In einer - ebenfalls gegen die Stimmen der Grünen mehrheitlich
angenommenen - Ausschussfeststellung wird festgehalten, dass das
Ziel des Artikel 5 der Schutz jeden Kindes unter anderem vor
körperlicher Bestrafung ist.
Den Grünen geht das alles nicht weit genug. Sie fordern, die UN-
Kinderrechtskonvention vollständig in den Verfassungsrang zu
heben. Diese Intention ist auch Inhalt ihres
Entschließungsantrags zu diesem Thema, der ebenfalls auf der
Tagesordnung stand, jedoch von den anderen mit dem Argument
abgelehnt wurde, die UNO-Kinderrechtskonvention sei
einfachgesetzlich und nunmehr auch verfassungsgesetzlich in
Österreich voll umgesetzt. Außerdem gelte die Konvention für über
190 Staaten, mit sehr unterschiedlichen Standards, die oft weit
hinter dem österreichischen Recht liegen. Vieles sei
innerstattlich selbstverständlich, wie z.B. unentgeltlicher
Besuch der Grundschule, in Österreich herrsche sogar
Schulpflicht, was über das Recht auf Bildung hinausgehe. Außerdem
gebe es in der Konvention Hinweise auf islamisches Recht, sodass
eine wortwörtliche Übernahme zu absurden Rückschlüssen führen und
Irritationen hervorrufen würde, wie Staatssekretär Josef
Ostermayer ausführte.
Experten Grabenwarter und Hesse beurteilen Gesetzesvorschlag
positiv
Dem Beschluss im Ausschuss ging ein Expertenhearing voran, zu dem
Sektionschef Gerhard Hesse (Verfassungsdienst des
Bundeskanzleramts), Universitätsprofessor Christoph Grabenwarter
(Mitglied des Verfassungsgerichtshofs und Universitätsprofessor
für Öffentliches Recht, Wirtschaftsrecht und Völkerrecht am
Institut für Österreichisches und Europäisches Öffentliches Recht
der Wirtschaftsuniversität Wien), Dietmar Payrhuber (Verein
Kindergefühle), Helmut Sax (Ludwig Boltzmann Institut für
Menschenrechte und Netzwerk Kinderrechte) und Martin Stiglmayr
(Verein "Väter ohne Rechte") eingeladen waren.
Die beiden Verfassungsexperten Hesse (BKA) und Grabenwarter
(VfGH) bewerteten die Gesetzesvorlage positiv. Hesse sprach von
einem "bemerkenswerten verfassungsrechtlichen Schritt",
Grabenwarter von einem "sinnvollen Schritt der Weiterentwicklung
der Grundrechte", auch im Hinblick auf die europäische
Rechtslage, wie sie durch den Lissabon-Vertrag und die
Grundrechts-Charta geschaffen wurde. Beide hielten der Kritik an
den Vorbehalten im Artikel 7 entgegen, dieser sei dem Artikel 8
der EMRK nachgebildet und auch die Grundrechts-Charta enthalte
einen ähnlichen Vorbehalt. Sogar in der UN-Kinderrechtskonvention
gebe es Gesetzesvorbehalte, bemerkten sie.
Hesse und Grabenwarter zeigten sich auch überzeugt davon, dass
dieses neue Bundesverfassungsgesetz Auswirkungen auf
einfachgesetzliche Regelungen haben wird, wie zum Beispiel auf
die Jugendwohlfahrt oder auch auf Obsorgeregelungen im ABGB. Die
Bestimmungen würden nicht nur Maßstab für Erkenntnisse des
Verfassungsgerichtshof sein, sondern auch Einfluss auf die
Familiengerichtsbarkeit haben, insbesondere hinsichtlich des
Sorgerechts. Für beide stand fest, dass die nun formulierten
Grundrechte die Gebietskörperschafen binden, ausreichend Vorsorge
für eine effiziente Jugendwohlfahrt zu treffen.
Grabenwarter betonte, dass es weder verfassungsrechtlich noch
völkerrechtlich geboten sei, die gesamte UN-Konvention in
Verfassungsrang zu heben. Nicht jede Regelung passe in das
österreichische Rechtssystem, sagte er, und weniger könne oft
mehr sein. Der Rechtsexperte bedauerte zwar, dass die ohnehin
zersplitterte Grundrechtssituation in Österreich nun durch ein
weiteres Bundesverfassungsgesetz fortgesetzt werde, gleichzeitig
meinte er, es sei positiv, wenigstens die Kinderrechte in einem
geschlossenen Gesetz zusammenzufassen als diese verstreut in
unterschiedlichen Gesetzesmaterien zu verankern. Grabenwarter
bestätigte auch aus seiner Sicht, dass der Text der
Kinderrechtskonvention nicht mehr ganz neu sei, sogar älter als
alle Minderjährigen heute, wie er feststellte, und dass daher
einige Bestimmungen unter den gegenwärtigen Standards bleiben. Er
verlieh in seinem Statement auch der Hoffnung Ausdruck, dass
durch die Kinderrechte das Rechtsbewusstsein und das
Verfassungsbewusstsein gestärkt wird. Dies werde viel eher der
Fall sein, wenn die Bestimmungen einen "österreichischen
Maßanzug" erhalten.
Sektionschef Hesse befürwortete den Gesetzesvorschlag auch
deshalb, weil er nicht nur dem Kernbestand der UN-
Kinderrechtskonvention, sondern auch dem Lissabon-Vertrag und dem
Ergebnis des Österreichkonvents entspreche. Zentrale Bedeutung
maß er der Bestimmung des Artikel 1 bei, wonach bei allen
Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes im
Vordergrund stehen müsse. Das Recht der Kinder auf Partizipation
und Berücksichtigung halte er für einen bedeutenden Fortschritt,
denn dieses Recht stünde nun bereits auch kleineren Kindern
entsprechend deren Alter und Entwicklung zu. Hesse hob weiters
die Bedeutung des Gleichbehandlungsgebots für behinderte Kinder
hervor.
Payrhuber und Stiglmayr: Recht der Kinder auf beide Elternteile
Auf die Bedeutung beider Elternteile für die psychologische und
soziale Entwicklung des Kindes wiesen insbesondere Dietmar
Payrhuber (Verein Kindergefühle) und Martin Stiglmayr (Verein
"Väter ohne Rechte") hin. Die Folgen der Trennung der Eltern und
das Fernhalten des Kindes von einer Bezugsperson zeigten sich
durch Angst- und Panikzustände und tiefgreifende
Entwicklungsstörungen bei den betreffenden Kindern, die auch
unter Loyalitätskonflikten litten. Payrhuber nannte dies eine
"Sonderform des Kindesmissbrauchs".
Stiglmayr seinerseits plädierte dafür, den Begriff Kindeswohl
genauer zu definieren und unterstrich das Recht der Kinder auf
Familienleben. Konkret forderte er eine gemeinsame Obsorge.
Grundsätzlich erwartete sich Stiglmayr durch das
Verfassungsgesetz eine Trendwende in dieser Frage und sah in der
Verankerung eigenständiger Grundrechte von Kindern einen
richtigen Weg, auch wenn ihm das Recht auf Gesundheit und
Bildung, sowie der Schutz vor Kinderarmut im Text fehlen.
Sax: Entwurf ist unvollständig und unzureichend
Im Gegensatz zu seinen Vorrednern lehnte Helmut Sax (Netzwerk
Kinderrechte) den vorliegenden Entwurf als unvollständig und
unzureichend ab. Darin würden nur einzelne Kinderrechte
aufgenommen, wichtige Rechte, wie jenes auf Gesundheit und
materielle Absicherung fehlten jedoch, kritisierte er. Außerdem
wandte er sich strikt dagegen, dass etwa das Recht auf
Partizipation und Gleichbehandlung sowie der Vorrang des
Kindeswohls einem Gesetzesvorbehalt ausgesetzt sind, was Sax als
unsachlich bewertete. Er vermisste auch eine Diskussion über eine
effektive Umsetzung dieses Verfassungsgesetzes. Die UN-
Kinderrechtskonvention gehe von einem ganzheitlichen Ansatz aus
und sollten daher uneingeschränkt verfassungsrechtlich verankert
werden, hielt er aus seiner Sicht fest.
SPÖ, ÖVP, FPÖ und BZÖ: UN-Konvention ist in Österreich voll
umgesetzt
In der Diskussion zeigten sich die Abgeordneten von SPÖ, ÖVP, FPÖ
und BZÖ zufrieden mit der vorliegenden Einigung. Die Abgeordneten
Wilhelm Molterer (V), Peter Wittmann (S) und Angela Lueger (S)
führten ins Treffen, dass die UN-Kinderrechtskonvention durch
einfachgesetzliche Regelungen und nun auch durch das
Verfassungsrecht umgesetzt ist. Man werde nichts finden, was
nicht bereits österreichischer Rechtslage entspricht, betonte der
Ausschussvorsitzende Wittmann. Die Forderung nach einer
wortwörtlichen Übernahme der Konvention lehnte er mit dem Hinweis
ab, dass die Standards der Konvention oft hinter das
innerstaatliche Niveau zurückgehen.
Wer für eine uneingeschränkte Übernahme der Konvention ist, der
habe diese nicht gelesen, bemerkte Abgeordneter Wilhelm Molterer
(V). Darin gebe es etwa Hinweise auf die islamische
Rechtsordnung, was nicht in unserem Interesse liegen könne.
Molterer meinte auch, dass etwa die freie Meinungsäußerung ohne
Einschränkung dazu führen werde, dass das Verbotsgesetz für unter
18-Jährige nicht gelte. Er sah in diesem Zusammenhang auch
Probleme in Hinblick auf die Religionsfreiheit. Grundsätzlich
hielt er den KritikerInnen des Gesetzes entgegen, Österreich sei
keine "terra inkognita" bei den Kinderrechten und weise
diesbezüglich ein respektables Niveau auf.
Diese Auffassung wurde auch von Abgeordnetem Ewald Stadler (B)
geteilt. Es sei vernünftig, das zu regeln, was für unser Land
adäquat ist, sagte er, die Regelung für unsere Gesellschaft
lebensferner Sachverhalte hat für ihn wenig Sinn.
Stadler hob in seiner Wortmeldung aber insbesondere die Bedeutung
der Staatszielbestimmungen hervor, die nicht zu unterschätzen
sei. Hätte es das Verfassungsgesetz schon vor zwei Monaten
gegeben, hätte man nicht verhindern können, dass ein dreijähriges
Kind brutal erschlagen wird, erklärte er. Aber durch die
vorliegenden Staatszielbestimmungen seien die
Gebietskörperschaften nun verpflichtet, ausreichend Mittel für
die Wohlfahrt zur Verfügung zu stellen, um präventiv eingreifen
zu können, stellte er fest. Auch der Hinweis auf die
Generationengerechtigkeit werde sich auf die einfache
Gesetzgebung auswirken, zeigte sich der Mandatar überzeugt. Er
halte es auch für richtig, dass aufgrund der nun zu
beschließenden Bestimmungen im Rahmen des Außerstreitgesetzes
Kinder unter 8 Jahren adäquat in das Verfahren einbezogen werden
müssen.
Auf mögliche Konsequenzen für das Sorgerecht machte Abgeordneter
Harald Stefan (F) aufmerksam. Er verteidigte auch die
Gesetzesvorbehalte als richtige Maßnahme, da Kinder oft
missbraucht würden, um Druck auszuüben. Stefan meinte damit
insbesondere die Gefahr, ohne derartige Schranken das Asylrecht
mit Hinweis auf das Kindeswohl aushebeln zu können.
Mit dem Verfassungsgesetz setze man ein gesellschaftspolitisches
Zeichen bekräftigte Abgeordnete Angela Lueger (S). Die nächste
Aufgabe werde es nun sein, zu analysieren, welche Schritte dem
Verfassungsrecht nun folgen müssen. Der Kritik von Abgeordneter
Tanja Windbüchler-Souschill (G), man habe die Kinder- und
Jugendorganisationen bei der Erarbeitung des Antrags nicht
gehört, wies Lueger mit dem Hinweis zurück, dass die
VertreterInnen der Organisationen mehrmals im
Verfassungsausschuss geladen waren. Dies wurde auch von
Abgeordneter Silvia Fuhrmann (V) sowie vom Ausschussvorsitzenden
Peter Wittmann (S) bekräftigt.
Grüne: Gesetzesantrag ist verstümmelte Version der UN-Konvention
Dieser positiven Beurteilung konnten sich die beiden G-
Abgeordneten Tanja Windbüchler-Souschill und Alev Korun in keiner
Weise anschließen. Für Korun stellt der vorliegende
Gesetzesantrag eine "verstümmelte Version" der UN-
Kinderrechtskonvention dar. Der Entwurf sollte daher weiter
diskutiert werden. Beide Mandatarinnen plädierten für eine
vollständige Aufnahme der Konvention in Verfassungsrang.
Sie übten insbesondere harte Kritik am Gesetzesvorbehalt und
machten geltend, dass im Österreich-Konvent ein solcher Vorbehalt
nicht vorgesehen war. In diesem Zusammenhang zitierten sie den
Generalsekretär von Amnesty International Heinz Patzelt aus dem
gestrigen Petitionsausschuss, der gemeint hatte, Österreich setze
Kinderrechte nur dort um, wo man es wolle.
Korun und Windbüchler-Souschill fehlten auch Begleitmaßnahmen zur
Umsetzung der Kinderrechte sowie ein Monitoring und eine
entsprechende Evaluierung. Es bleibe auch die Frage, welche
Auswirkungen der Gesetzestext nun auf Abschiebungen und das
Bleiberecht hat, bemerkten sie. (Schluss Verfassungsausschuss)
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