• 03.01.2011, 08:39:07
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AK-Tipp: Bei Sperre des Arbeitslosengeldes zahlt sich Berufung oft aus

Linz (OTS) - Wenn das Arbeitslosengeld gesperrt wird, ist das kein
Grund zu resignieren. Gegen die Sperre kann berufen werden - und fast
die Hälfte der Einsprüche geht durch. Deshalb raten die
AK-Experten/-innen: "Bescheid nicht einfach hinnehmen, sondern prüfen
und berufen."

Nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz kann das
Arbeitsmarktservice (AMS) in mehreren Fällen den Bezug von
Arbeitslosengeld für vier bis acht Wochen zur Gänze streichen: Zum
Beispiel, wenn ein zumutbarer Job abgelehnt wird, wenn eine Schulung
verweigert wird oder wenn das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt
wurde.

In vielen Fällen ist ein Einspruch dagegen erfolgreich: Zum
Beispiel muss nicht jeder Kurs muss besucht werden, sondern nur
einer, der für den/die Arbeitslose tatsächlich Sinn macht, und dies
muss vor Schulungsantritt geklärt werden. Oder: Der angebotene Job
muss gesundheitlich zumutbar sein. Oder: Gab es für die
Selbstkündigung bestimmte Gründe, z.B. Mobbing, psychische oder
körperliche Unzumutbarkeit, dann darf das Arbeitslosengeld ebenfalls
nicht gesperrt werden.

Im Jahr 2010 entschied der für Berufungen zuständige
AMS-Lenkungsausschuss bei 70 der 186 Fälle zugunsten der Betroffenen.
Die AK-Vertreter/-innen in diesem Ausschuss achten besonders darauf,
dass die Interessen der AK-Mitglieder gewahrt werden.

Wichtige Infos für Arbeitslose gibt es in der Broschüre "Tipps für
Arbeitslose" (herunterzuladen von der Homepage der Arbeiterkammer
www.arbeiterkammer.com).

Bei der Berufung gegen die Sperre des Arbeitslosengeldes helfen
gerne die AK-Berater/-innen unter 050/6906-1.

Rückfragehinweis:
Arbeiterkammer Oberösterreich
Tel.: 050 6906-1
http://www.arbeiterkammer.com

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | AKO

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