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AK-Tipp: Bei Sperre des Arbeitslosengeldes zahlt sich Berufung oft aus

Linz (OTS) - Wenn das Arbeitslosengeld gesperrt wird, ist das kein Grund zu resignieren. Gegen die Sperre kann berufen werden - und fast die Hälfte der Einsprüche geht durch. Deshalb raten die AK-Experten/-innen: "Bescheid nicht einfach hinnehmen, sondern prüfen und berufen."

Nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz kann das Arbeitsmarktservice (AMS) in mehreren Fällen den Bezug von Arbeitslosengeld für vier bis acht Wochen zur Gänze streichen: Zum Beispiel, wenn ein zumutbarer Job abgelehnt wird, wenn eine Schulung verweigert wird oder wenn das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt wurde.

In vielen Fällen ist ein Einspruch dagegen erfolgreich: Zum Beispiel muss nicht jeder Kurs muss besucht werden, sondern nur einer, der für den/die Arbeitslose tatsächlich Sinn macht, und dies muss vor Schulungsantritt geklärt werden. Oder: Der angebotene Job muss gesundheitlich zumutbar sein. Oder: Gab es für die Selbstkündigung bestimmte Gründe, z.B. Mobbing, psychische oder körperliche Unzumutbarkeit, dann darf das Arbeitslosengeld ebenfalls nicht gesperrt werden.

Im Jahr 2010 entschied der für Berufungen zuständige AMS-Lenkungsausschuss bei 70 der 186 Fälle zugunsten der Betroffenen. Die AK-Vertreter/-innen in diesem Ausschuss achten besonders darauf, dass die Interessen der AK-Mitglieder gewahrt werden.

Wichtige Infos für Arbeitslose gibt es in der Broschüre "Tipps für Arbeitslose" (herunterzuladen von der Homepage der Arbeiterkammer www.arbeiterkammer.com).

Bei der Berufung gegen die Sperre des Arbeitslosengeldes helfen gerne die AK-Berater/-innen unter 050/6906-1.

Rückfragen & Kontakt:

Arbeiterkammer Oberösterreich
Tel.: 050 6906-1
http://www.arbeiterkammer.com

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