• 22.12.2010, 14:27:58
  • /
  • OTS0163 OTW0163

Gefahr für Eltern, Ärzte und Kinder

Wien (OTS) - Frau Bundesminister Bandion-Ortner hat in einer
Pressekonferenz am 16.12.2010 eine Änderung zum Schadenersatzrecht
vorgeschlagen, die klar stellen soll, dass die Geburt und Existenz
eines Kindes mit Behinderung keinen Schaden darstellen kann. Der
größte Ärzteversicherer Österreichs warnt vor einer sich daraus
ergebenden Rechtsunsicherheit und vor moralischen Problemen für alle
Betroffenen. "Damit verlieren Eltern, deren eventuell behindert
geborene Kinder und auch die Ärzte einen wichtigen und notwendigen
Schutz", meint der Geschäftsführer der ärzteservice Dienstleistung
GmbH, Gerhard Ulmer. Der Minister-Vorschlag impliziert nämlich, dass
es egal ist, ob Ärzte auf eine mögliche Behinderung hinweisen oder
nicht und somit sich für Eltern im Falle einer wahrscheinlichen
Behinderung die Wahl einer Schwangerschaftsunterbrechung gar nicht
stellt. Die Eltern hätten also keinen "Schaden" und somit viel Leid
und hohe Kosten.

Derzeit hat der Arzt die Pflicht auf eine mögliche Behinderung
eines ungeborenen Kindes aufmerksam zu machen, übersieht er etwas mit
schwerwiegenden Folgen, dann haftet der Arzt. Da der niedergelassene
Arzt nunmehr über eine verpflichtende Berufshaftpflichtversicherung
verfügt, ist ein solcher "Schaden" für das betroffene Kind, die
Eltern und auch für den Arzt gedeckt. Auch Spitäler müssten in
solchen Fällen für den "Schaden" aufkommen. Folgt man dem Vorschlag
der Frau Bundesminister, dann kann ein Arzt ohne Folgen eine mögliche
Behinderung übersehen. Zwar ist der Arzt vom Gesetz her zur
Aufklärung verpflichtet, tut er es nicht oder nicht ausreichend, gäbe
es keine Sanktionen. Rechtsstreitigkeiten wären wohl vorprogrammiert.
Letztendlich wären alle Betroffenen Leid tragend, weil eine
Haftpflichtversicherung leistungsfrei wäre und die Gefahr bestünde,
dass die Eltern alleine für etwas aufkommen müssten, worüber sie zum
Beispiel nicht ausreichend informiert worden sind.

Aus der Sicht Ulmers schützt die Berufshaftpflichtversicherung
sowohl Ärzte als auch Patienten - und in solchen Fällen die Eltern
von behinderten Kindern und diese selbst ebenso. Ulmer erwartet
Widerstände der Patientenanwälte, der Ethikkommission und auch der
Patientenvereinigungen. "Auf den ersten Blick ist der Gesetzesentwurf
ein Vorteil für die behandelnden Ärzte und Krankenhäuser, weil sie
diese von ihrer Verantwortung freistellen. Aber die Ärzte würden
dennoch kritisiert werden und wohl in dem einen oder anderen Fall
verklagt werden - ohne Versicherungsdeckung."

Ulmer empfiehlt Gynäkologen sogar ihre Versicherungssumme über die
gesetzlichen Vorgaben hinaus zu erhöhen, weil Behinderungen eines
Kindes viel Geld kosten können. Da viele Krankenhausbetreiber keine
oder nur ungenügende Versicherungen haben, empfiehlt Ulmer auch
Krankenhausärzten, eine eigene Versicherung abzuschließen - obwohl
diese vom Gesetz her nicht dazu verpflichtet sind. Krankenhäuser
können sich am Regresswege an dem behandelnden Arzt schad- und
klaglos halten. Das ist den wenigsten Spitalsärzten bewusst, meint
Ulmer.

Dazu der Sachverhalt:

Konkret soll nach dem Vorschlag von Bandion-Ortner das
Schadenersatzrecht (als Teil des ABGB) durch Einfügen eines Absatzes
geändert werden: "Aus dem Umstand der Geburt eines Kindes können
weder das Kind noch die Eltern noch andere Personen
Schadenersatzansprüche geltend machen. Ausgenommen davon sind
Schadenersatzansprüche aus einer Verletzung des Kindes während der
Schwangerschaft oder der Geburt."

Derzeit ist die Gesetzeslage wie folgt:

1. Aus der Geburt eines behinderten Kindes ergeben sich folgende
mögliche Schadenersatzansprüche gegen den Arzt bzw. das Krankenhaus:
Schadenersatzansprüche des mit einer Behinderung geborenen Kindes: Im
deutschsprachigen Raum sind derartige Ansprüche in den überwiegenden
Fällen u.a. deshalb abgelehnt worden, weil es eine deliktrechtliche
Pflicht, die Geburt einer Leibesfrucht zu verhindern, nicht gibt. Ein
ungeborenes Kind hat demnach keinen rechtlichen Anspruch auf
"Nichtexistenz". Auch im anglikanischen Raum ist nur ein Fall
bekannt, wo einem Kind ein Schadenersatz zugestanden worden ist.

2. Ansprüche der Mutter auf Schmerzensgeld wegen der in den
meisten Fällen notwendigen Geburt durch Kaiserschnitt: diesen
Ansprüchen wird in der Regel stattgegeben.

3. Ansprüche der Mutter/Eltern auf Unterhaltskosten für das
behinderte Kind: hier gibt es divergierende Urteile: teilweise wird
davon ausgegangen, dass der Mehraufwand des Unterhaltes für ein Kind
mit Behinderung nicht vom üblichen Unterhalt, auf den Anspruch
besteht zu trennen ist. Es gibt aber auch Urteile, die nur den durch
die Behinderung entstandenen als relevant im Sinne des
Schadenersatzrechts ansehen.

Die vorliegende Initiative der Frau Bundesminister lässt
wesentliche Fragen unbeantwortet: Wer kommt zukünftig für den
Mehraufwand im Unterhalt auf? Wird sich die pränatale Diagnostik
qualitativ verschlechtern?
Welche Auswirkungen hat der Gesetzesvorschlag auf die
Aufklärungspflicht der Ärzte?
Wird der Mutter die Entscheidung aus Gründen der Nichtinformation die
Entscheidung, eine Schwangerschaft zu unterbrechen, genommen?
Werden Ärzte durch eine unklare Gesetzeslage (vorgeschlagene
Gesetzesänderung versus Berichtspflicht) schlechter gestellt (z.B.
durch Nichtdeckung aus einer Haftpflichversicherung)?

Egal, wie die endgültige Regelung aussehen wird, bestehen bleibt
jedenfalls die Schadenersatzpflicht im Falle eines Behandlungsfehlers
während der Schwangerschaft bzw. im Rahmen der Geburt.

Rückfragehinweis:
Judith Zingerle MA Marketing und Öffentlichkeitsarbeit
Tel. 01 402 68 34
mailto:[email protected], www.aerzteservice.com

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | ASD

Bei Facebook teilen.
Bei X teilen.
Bei LinkedIn teilen.
Bei Xing teilen.
Bei Bluesky teilen

Stichworte

Channel