• 06.12.2010, 10:45:25
  • /
  • OTS0079 OTW0079

Ordinationsübergabe und Ablösezahlungen

Neues Gutachten als Denkansatz für die Bewertung von Arztpraxen wird von MEDTAX-Steuerberatern als schlüssig bewertet

Wien (OTS) - Ein seit Jahren umstrittenes Thema ist die Bewertung
von Arztpraxen speziell im Zusammenhang mit der Übergabe von
Kassenverträgen. "Mit dem seit Sommer vorliegenden Gutachten von
Prof. Romuald Bertl liegt nun ein Bewertungsansatz vor, der mit dem
Fachgutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für
Unternehmensbewertungen in Einklang zu bringen ist", so Mag. Wolfgang
Leonhart, Sprecher der MEDTAX-Steuerberater-Gruppe.

Dieses Gutachten hat laut Mag. Leonhart Hand und Fuß und ist im
Gegensatz zu den anderen bisher verwendeten Verfahren zumindest in
Bezug auf Aufbau und Konzept schlüssig. "Ein Problem ist jedoch, dass
in der Praxis immer Bewertungsprobleme auftreten, die bei allen
Kleinbetrieben auftreten. Nämlich das Zentrieren auf den Unternehmer.
In Kleinbetrieben wie Arztpraxen ist die Arbeitsleistung des
Unternehmens sehr dominant, und dieses "Problem" ist im Gutachten
nicht wirklich gelöst."

Rechtliche Grundlagen der Kassenvertragsvergabe wurden nicht
berücksichtigt

Ein weiteres Problem ist laut Mag. Leonhart die Tatsache, dass die
rechtlichen Grundlagen der Vertragsvergabe im Gutachten nicht
berücksichtigt wurden. "Eine Einzelpraxis verliert den Kassenvertrag
wenn der Arzt kündigt. Das neue Vergabeverfahren ist einschränkend,
der "Altbetreiber" hat wenig bis keinen Einfluss auf die Auswahl des
Übernehmers. Was wiederum den Preis, der für eine Ordination bezahlt
werden wird, nach unten treibt. Es gibt nämlich keine Verpflichtung
des Erstgereihten, die Ordination des Vorgängers zu übernehmen.
Im Zusammenhang mit der Ärzte-GmbH im Zuge der 14. Ärztegesetznovelle
wird dieses Gutachten jedoch stärkere Bedeutung bekommen. Von dieser
Gesetzesnovelle erwartet man sich nämlich eine steigende Anzahl an
Gruppenpraxen. Die Erfahrungen mit Gruppenpraxen speziell in
Oberösterreich haben gezeigt, dass die Vereinbarung von
Bewertungsgrundsätzen, mit Hilfe derer die Bildung von realistischen
Kaufpreisen vereinfacht wird, durchaus möglich ist.
"Gruppenpraxenverträge sind beständiger als Einzelverträge. Daher
werden höhere Ablösepreise erzielt werden. Wenn eine
Ärztegesellschaft einmal einen Gruppenpraxenvertrag hat, dann ist
dieser "zementiert". Die Auswahlmöglichkeit der Partner im Vergleich
zur Beeinflussbarkeit der Vergabe von Einzelpraxen ist ausgeprägter,
daher ist auch die finanzielle Gestaltungsmöglichkeit größer."

Berechnung des Werts ergibt nicht zwingend einen Preis

Mag. Leonhart weist auch darauf hin, dass die Berechnung des Werts
laut Gutachten noch lange nicht zwingend den Kaufpreis ergibt. "Das
Ergebnis ist zwar eine "objektivierte Wertfindung", diese kann aus
Sicht des Unternehmers betrachtet durchaus differenziert sein." Die
Berechnung stützt sich auf das Ertragswertverfahren, wobei die
künftig erzielbaren Überschüsse auf einen Gegenwartswert abgezinst
werden. "Immer unter der Voraussetzung, dass der Kassenvertrag
übergeben wird, obwohl das ganze Rechenverfahren nicht an das
Vorhandensein eines Kassenvertrag gebunden ist."

Dies führt zwar einerseits dazu, dass man die Berechnung
grundsätzlich auch für Wahlarztordinationen durchführen kann.
Andererseits ist es im Bereich des Möglichen, dass sich bei
ungünstiger Konstellation für Kassenpraxen null Euro als
Bewertungsergebnis berechnen lässt. "Wenn der Übernehmer durch die
Ablöse keinen "Vorsprung" bekommt, kann sich der Übernahmewert auf
den reinen Sachwert beschränken", so Mag. Leonhart.

Beidseitiger Wille ist unbedingte Voraussetzung

Das Gutachten ist aus Sicht der MEDTAX-Steuerberater jedenfalls
eine ganz brauchbare Methode, allerdings unter der Voraussetzung,
dass von beiden Seiten aus ein Wille besteht. "Wenn aber der
Übernehmer einer Einzelpraxis - aus welchen Gründen auch immer -
nichts von einer Ordinationsablöse wissen will, gibt es auch keine
Verpflichtung dazu." Das Gutachten ist daher nur ein "Denkansatz",
wie man einen möglichen "Übernahmemehrwert" logisch begründen und
rechnerisch darstellen kann.

Damit dieses Bewertungsverfahren lege artis ist, man muss jedoch
auch die Parameter richtig wählen. "In einem weiteren Schritt müssen
die Details formuliert werden, wie die Bewertung vorzunehmen ist."
Vereinzelt diskutierte Ansätze, diese Bewertungsmethode als
"verbindlich" im Sinne einer Kassenvertragsübernahme für
Einzelordinationen gesetzlich zu verankern sieht Mag. Leonhart als
problematisch.

MEDTAX ist das Netzwerk der führenden Ärztesteuerberater in ganz
Österreich. Man versteht sich als Kompetenzzentrum für alle
Berufsgruppen der Ärzte. Zu den Klienten gehören angestellte
Spitalsärzte, Wahlärzte, Kassenärzte, Fachärzte, Zahnärzte und
Turnusärzte, aber auch Praxisgemeinschaften, private Krankenanstalten
sowie andere Berufe im Gesundheitswesen. Insgesamt werden von der
Gruppe zirka 5.000 Ärzte in steuerlichen und betriebswirtschaftlichen
Angelegenheiten vertreten.

Die MEDTAX-Kanzleien:

Ärztetreuhand Dr. Braunschmid, Linz - Graz
Ärzteservice Team Jünger, Innsbruck
"Die Steuerberater", Kenda & Lebersorger, Klagenfurt
Leonhart + Leonhart - Steuerberatung für Ärzte, Wien
Dr. Scholler & Partner Wirtschaftstreuhand, Wien - NÖ

Homepage: www.medtax.at

Rückfragehinweis:

Viktoria Hausegger
   mehr.wert.
   für wirtschaftstreuhänder und anwälte
   marketing, das gezielt bewegt
   www.mehrwertmarketing.at
   mailto:office@mehrwertmarketing.at
   Tel.: +43 664 460 16 35

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NEF

Bei Facebook teilen.
Bei X teilen.
Bei LinkedIn teilen.
Bei Xing teilen.
Bei Bluesky teilen

Stichworte

Channel