• 17.11.2010, 11:14:25
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AK: Erfolg gegen MEL-Anlageberater 1

Oberlandesgericht Wien bestätigt: Anlageberater haftet, weil er Anleger nicht über die mit MEL verbundenen Risiken informiert hat - Anleger trifft kein Mitverschulden

Wien (OTS) - Der Anlageberater EFS Euro Finanz Service
Vermittlungs AG hat Anleger über die Risiken der Meinl European Land
(MEL)-Zertifikate nicht aufgeklärt. Die Anleger trifft kein
Mitverschulden. Das bestätigt jetzt das Oberlandesgericht Wien in
einem Musterverfahren der Arbeiterkammer (AK). "Die MEL-Zertifikate
wurden als sichere Anlage empfohlen. Damit haben die Berater ihre
gesetzlichen Aufklärungspflichten verletzt", betont AK
Konsumentenschützerin Margit Handschmann.

EFS als Anlageberater hat die MEL-Anleger mangelhaft beraten und
haftet gänzlich für den Schaden der Anleger. Die Anleger trifft kein
Mitverschulden. Nach den Oberlandesgerichten Graz und Linz kommt
jetzt auch das Oberlandesgericht Wien zu dem Schluss: Die Anleger,
die dem Anlageberater vertrauten, haben kein Mitverschulden an dem
entstandenen Schaden. Es trifft sie keine Schuld, wenn sie den
Vertrag im Vertrauen auf die mündliche Beratung ungelesen
unterschrieben und daher die im Vertrag enthaltenen Risikohinweise
nicht wahrnahmen. Das Oberlandesgericht Wien hat somit im
vorliegenden Fall das vom Handelsgericht Wien in erster Instanz
verhängte Mitverschulden der Anleger aufgehoben - denn: Zuvor hatte
das Handelsgericht zwar die grob verletzten Aufklärungspflichten der
Berater genauso bestätigt, aber auch ein Mitverschulden von einem
Drittel für die Anleger festgestellt. Im Urteil des Handelsgerichts
hieß es: Die Anleger gaben den Kaufauftrag, ohne die im Vertrag
enthaltenen Risikohinweise nur ansatzweise durchzulesen oder zu
hinterfragen.
Das Oberlandesgericht Wien wertete ein allfälliges Mitverschulden der
Anleger als so gering, dass es zu vernachlässigen sei. Denn bei den
Anlegern handelt es sich um im Wertpapiergeschäft unerfahrene
Anleger. Sie wollten sicher anlegen und wurden vom Berater auf die
besondere Sicherheit der ihnen angebotenen Anlagen hingewiesen. Die
Anleger mussten daher nicht davon ausgehen, dass die ihnen
vorgelegten Vertragsunterlagen drastisch von den mündlichen Aussagen
des Beraters abweichen.

"Es ist erfreulich, dass die Anleger kein Mitverschulden trifft,
wenn sie den mündlichen Zusicherungen des Anlageberaters glaubten, es
handle sich um eine sichere Anlage", resümiert Handschmann. "EFS muss
den gesamten Schaden ersetzen." Das Urteil ist noch nicht
rechtskräftig.

Ein anderes Musterverfahren der AK gegen EFS, bei dem sowohl das
Gericht erster als auch zweiter Instanz von einem Mitverschulden der
Anlegerin zu einem Drittel ausgegangen ist, ist derzeit beim Obersten
Gerichtshof anhängig. "Wir erwarten zur Frage des Mitverschuldens von
Anlegern eine Klarstellung des Obersten Gerichtshofes und hoffen,
dass es zugunsten der Anleger ausfällt", sagt Handschmann.
Andernfalls würde man dem unkundigen Anleger zumuten, die Beratung
des fachkundigen Anlageberaters überprüfen zu müssen.

(Forts.)

Rückfragehinweis:
AK Wien Kommunikation
Doris Strecker
Tel.: (+43-1) 501 65-2677, mobil: (+43) 664 845 41 52
mailto:[email protected]
http://wien.arbeiterkammer.at

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