• 15.11.2010, 10:47:56
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  • OTS0081 OTW0081

Stellungnahme des Österreichischen Seniorenrates zu den Budgetbegleitgesetzen

Khol und Blecha fordern Beibehaltung des Alleinverdienderabsetzbetrages für Pensionisten-Familien sowie der Zugangskriterien für die Pflegestufen 1 und 2

Wien (OTS) - Im Rahmen der heutigen Pressekonferenz stellten die
Präsidenten Dr. Andreas Khol und Karl Blecha die Stellungnahme des
Österreichischen Seniorenrates zu den Budgetbegleitgesetzen vor.

Der Österreichische Seniorenrat als Sozialpartner und gesetzliche
Interessenvertretung für mehr als 2 Millionen Seniorinnen und
Senioren beschränkt seine Stellungnahme zu den vorliegenden Entwürfen
der Budgetbegleitgesetze auf jenen Bestimmungen, die für die ältere
Generation von besonderer Bedeutung sind.

- Änderungen im Einkommensteuergesetz

Durch die vorgesehene Neuregelung des
Alleinverdienerabsetzbetrages (AVAB) können in Zukunft Ehepartner
ohne Betreuungspflichten für ein Kind diesen nicht mehr gelten
machen. Dies bedeutet, dass - vor allem ältere - Frauen "bestraft"
werden, die in den Nachkriegsjahren zu Hause ohne eigene
Erwerbstätigkeit Kinder großgezogen haben. Aus der Statistik wissen
wir, dass von den Pensionistenhaushalten mit AVAB nur 10 % kinderlos
waren. Ihnen heute die Kinderlosigkeit noch vorzuwerfen, ist in den
meisten Fällen zynisch.

Der Österreichische Seniorenrat hat massive Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit der Streichung der AVAB auch für Pensionistinnen
und Pensionisten:

1) Die ersatzlose Streichung des AVAB stellt einen gewaltigen
Vertrauensbruch dar, da dieser bereits mehr als 40 Jahre besteht und
auf die private Lebensgestaltung vor allem jener Steuerpflichtigen,
die sich jetzt in Pension befinden, maßgebenden Einfluss hatte. Dies
ist ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlich gebotenen
Vertrauensschutz.

2) Es handelt sich um eine unsachliche Enteignung, weil der AVAB
das Entgelt für die Nichtberücksichtigung der im Rahmen der
Unterhaltspflicht bestehenden Belastung des (in der Regel) Ehemannes
gegenüber der Ehefrau darstellt.

3) Es liegt ebenfalls ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlich
gebotenen Gleichheitsgrundsatz vor. Der Gleichheitsgrundsatz wird vom
Gesetzgeber verletzt, wenn er Gleiches ungleich behandelt oder wenn
er Ungleiches gleich behandelt.
Die Gleichbehandlung von Pensionistenhaushalten mit AVAB und
Erwerbstätigenhaushalten mit AVAB ist eine sachlich nicht
gerechtfertigte Diskriminierung: Ungleiches wird gleich behandelt, da
die Lebenssituation von Pensionistinnen und Pensionisten gegenüber
den Aktiven eine völlig andere ist. So treffen die in den
Erläuterungen zu diesem Gesetzesentwurf vorgebrachten Gründe für die
Abschaffung des AVAB zwar auf die Aktiven, nicht aber auf die bereits
in Pension befindlichen zu. Das in den Materialien geäußerte
Argument, dass "Unterhaltsaufwendungen gegenüber dem Ehepartner auf
die private Lebensgestaltung zurückzuführen sind und daher steuerlich
unbeachtlich bleiben können" trifft nur auf die Erwerbsbevölkerung
zu. Pensionisten können ihre Lebensgestaltung - und hier ist
natürlich die Berufstätigkeit beider Ehepartner gemeint - nicht mehr
ändern. Das zweite Argument ist für Pensionistinnen und Pensionisten
ebenso völlig unbeachtlich. Die Förderung der Berufstätigkeit für
Frauen ist sicherlich ein wichtiges arbeitsmarkt- und
frauenpolitisches Ziel, trifft aber ausschließlich auf die Aktiven
zu.

Durch den Wegfall des AVAB würden viele Pensionisten-Familien, die
von einer Pension leben müssen, 2011 - trotz Pensionsanpassung - eine
massive Kürzung ihrer Pension hinnehmen müssen. Besonders hart trifft
es die letzten der Aufbaugeneration und die sog. Trümmerfrauen.

Alleine im Bereich der PVA sind über 71.000 Pensionistinnen und
Pensionisten von der Abschaffung des AVAB betroffen. Dazu kommen noch
die Ruhegenüsse der Beamten sowie Pensionen der Bauern und
Selbständigen. Somit sind geschätzt über 100.000 Pensionsbezieher
betroffen.

BEISPIELE von Pensionisten-Familien, die von der Abschaffung
massiv betroffen wären, sind dem ANHANG zu entnehmen.

Der Österreichische Seniorenrat akzeptiert die Budgetziele der
Bundesregierung, besteht aber auf die Beibehaltung des AVAB für
Pensionistinnen und Pensionisten.

In diesem Zusammenhang urgiert der Österreichische Seniorenrat den
zugesagten Gesprächstermin mit der Bundesregierung.

Abschließend muss festgehalten werden, dass der Österreichische
Seniorenrat gegen die Abschaffung des AVAB für Pensionistinnen und
Pensionisten heftig protestiert und alles in seinem Einflussbereich
liegende daran setzen wird, diese Gesetzesänderung zu verhindern.
Sollte sie in Kraft treten, wird der Seniorenrat ein Modellverfahren
vor dem VfGH einleiten.

- Änderungen im Bundespflegegeldgesetz

Die mit der Novelle herbeigeführte Reduktion der
Entscheidungsträger beim Vollzug des Bundespflegegeldes wird vom
Österreichischen Seniorenrat begrüßt, und als erster Schritt in die
richtige Richtung angesehen.

Der Seniorenrat erneuert seine Forderung nach möglichst rascher
Einrichtung eines Pflegefonds, wie er auch bereits im
Regierungsprogramm festgelegt ist. Der zu erwartende Mehraufwand soll
zweckgewidmet aus Steuermitteln, beispielsweise aus einer
Vermögenszuwachssteuer oder einer Bankenabgabe getragen werden.

Der Seniorenrat erinnert an die überfällige Valorisierung des
Pflegegeldes, Vereinheitlichung der Pflegegeldeinstufung sowie
weitere Verkürzung der Verfahrensdauer.

Zu den konkreten Änderungen:

Vorgesehen ist, dass in Zukunft für die Pflegestufe 1 ein
Pflegebedarf von mehr als 60 Stunden (bisher mehr als 50) und für die
Pflegestufe 2 ein Pflegebedarf von mehr als 85 Stunden (bisher mehr
als 75 Stunden) erforderlich ist. Begründet wird dies in den
Erläuterungen, dass "in den unteren Pflegegeldstufen nur wenig
professionelle Dienste in Anspruch genommen werden, sodass es unter
diesem Aspekt vertretbar ist, dass geringer pflegebedürftigen
Menschen weniger Pflegegeld zur Verfügung steht".

Mit Einführung des Bundespflegegeldes 1993 wurde ein
sozialpolitischer Meilenstein gesetzt, wodurch einerseits
pflegebedingte Mehraufwendungen ersetzt werden und andererseits den
Betroffenen auch die Wahlfreiheit eingeräumt wird zu entscheiden,
wie, und vor allem durch wen, die Pflege zu erfolgen hat. Die oben
angeführte Begründung, dass die Bezieher der unteren Pflegegeldstufen
nur wenige professionelle Dienste in Anspruch nehmen und daher eine
Kürzung vertretbar ist, widerspricht dem Grundgedanken des
Bundespflegegeldgesetzes.
Der Österreichische Seniorenrat ist der Auffassung, dass vielmehr
durch gleiche Kriterien und einheitlichen Vollzug des
Bundespflegegeldes in ganz Österreich, wie sie auch vom Rechnungshof
verlangt werden, für das Budget das gleiche Einsparungspotential wie
durch die oben beschriebenen Maßnahmen erreicht werden kann.

Für den Fall, dass es dennoch zur Änderung der Zugangskriterien
für die Pflegestufen 1 und 2 kommt, möchte der Österreichische
Seniorenrat folgendes festhalten:

Die Bestimmung, dass eine Minderung oder Entziehung eines
rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes wegen der gesetzlichen
Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 nur dann
zulässig ist, wenn eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des
Pflegebedarfs eingetreten ist, lehnt der Österreichische Seniorenrat
aus zwei Gründen ab. Erstens ist diese Regelung zu unbestimmt und
widerspricht daher dem verfassungsrechtlich gebotenen
Legalitätsprinzip und zweitens soll bei bereits rechtskräftig
zuerkannten Pflegegeldern auch weiterhin die alte Rechtslage gelten,
d.h eine Minderung bzw. ein Entfall des Pflegegeldes würde nur dann
eintreten, wenn der Pflegebedarf unter die nach der alten Rechtslage
(50 bzw. 75 Stunden) bestehenden Grenzen fallen würde.

Anhänge zu dieser Aussendung finden Sie als Verknüpfung im
AOM/Original Text Service, sowie über den Link "Anhänge zu dieser
Meldung" unter http://www.ots.at

Rückfragehinweis:
Österreichischer Seniorenrat
Mag. Wolfgang Braumandl
Tel.: 01/8923465
mailto:[email protected]
http://www.seniorenrat.at

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