• 05.11.2010, 12:50:17
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  • OTS0179 OTW0179

Meinl Bank setzt juristische Schritte gegen kapitalmarktfeindliche OGH-MEL-Urteile

Wien (OTS) -

- Juristische Initiative der Bank zielt auf Klärung der
Eigenverantwortung bei Erwerb von Wertpapieren - insbesondere wenn
hohes Risiko erwünscht und Möglichkeit eines Totalverlusts mit
Unterschrift bestätigt wurde

- Bank Vorstand Peter Weinzierl: "Initiative gegen Aktienkauf auf
Probe müsste im Sinne jedes börsenotierten Unternehmens sein"

Im Zusammenhang mit MEL- Anlegerklagen liegen - wie berichtet-
mittlerweile zwei für den heimischen Kapitalmarkt problematische OGH
Urteile vor. Beide Entscheidungen besagen, der jeweilige Anleger
hätte aufgrund eines Werbeprospekts der MEL über die
Risikogeneigtheit der MEL Zertifikate geirrt. Dies obwohl beide
Kläger von einem unabhängigen Finanzberater beraten worden waren,
ihre Risikogeneigtheit mit "hoch" bzw "sehr hoch" angegeben und ihr
Wissen über die Möglichkeit eines Totalverlusts mit ihrer
Unterschrift bestätigt hatten.

Meinl Bank Vorstand Peter Weinzierl: "Die Widersprüchlichkeiten
beider Entscheidungen liegen auf der Hand: Laut OGH haben die
Unterschriften von mündigen Personen auf an sich rechtsverbindlichen
Dokumenten bei Wertpapierkäufen offenbar keine Relevanz, dem
fragwürdigen Prinzip 'Aktienkauf auf Probe' wird so in Österreich Tür
und Tor geöffnet und Hinweisen auf vorhandene Kapitalmarktprospekte
werden höchstgerichtlich keine Bedeutung zugemessen. Wesentliche
Parameter für einen funktionierenden Kapitalmarkt werden also durch
das OGH in Frage gestellt." Die Meinl Bank setzt nun eine juristische
Initiative mit dem Ziel, die Frage nach der Eigenverantwortung von
Anlegern in derartigen Zusammenhängen auszujudizieren.

Widersprüchliche Anlegerangaben über Risikoneigung

Auf der einen Seite muss die Meinl Bank die OGH Entscheidung zur
Kenntnis nehmen, die Anleger hätten aufgrund von Angaben in einer
Werbebroschüre über die Qualität der erworbenen Wertpapiere geirrt,
und dass ein solcher Irrtum zur Rückabwicklung des Wertpapierkaufs
berechtige. Zugleich lässt der OGH aber unberücksichtigt, dass die
Anleger die Tatsache, dass sie eigentlich Wertpapiere mit einer
anderen Qualität kaufen wollten, sorglos verschleiert haben. Während
die Anleger den Gerichten versicherten, dass sie Wertpapiere mit
geringem Risiko und geringen Kursschwankungen hatten erwerben wollen,
bestätigten sie - dazu in radikalem Widerspruch stehend - beim Kauf
mit Ihrer Unterschrift, Wertpapiere mit hohem Risiko, ja selbst mit
dem Risiko eines Totalverlusts erwerben zu wollen. Damit haben die
Anleger, beraten von unabhängigen Finanzdienstleistern und nie direkt
mit der Mein Bank in Kontakt stehend, gegenüber dem Institut
zumindest (grob) fahrlässig falsche Erklärungen über ihre wahren
(Anlage-) Absichten gemacht.

Peter Weinzierl: "Das ist so, wie wenn jemand einen unbefristeten
Mietvertrag mit fünfjähriger Kündigungsfrist unterzeichnet, nach zwei
Jahren den Mietvertrag auflösen möchte und vor Gericht damit Recht
bekommt weil er argumentiert, bei der Unterschrift des Vertrags habe
der Makler gesagt beim Kündigungsverzicht handle es sich ohnehin nur
um eine Standardvereinbarung, die man ruhig vernachlässigen könne".

Bei geringer Risikobereitschaft hätte Bank keine Zertifikate verkauft

Rechtsanwalt Dr. Georg Schima:" In den beiden
Irrtumsanfechtungsverfahren prüfte der OGH weder die Frage, ob die
Meinl Bank überhaupt ein Verschulden an dem Irrtum der Anleger trifft
noch die Frage, ob der Anleger selbst sorgfaltswidrig handelte, weil
sich das Höchstgericht hier der - sehr problematischen und überaus
strittigen - Meinung anschloss, dass das bei der Irrtumsanfechtung
keine Rolle spiele. Es ist aber in Österreich grundsätzlich
anerkannt, dass der einen Vertrag erfolgreich wegen Irrtums
anfechtende Vertragspartner (hier: Anleger) dem anderen
Vertragspartner (hier: der Bank) nach den Grundsätzen der "culpa in
contrahendo-Haftung" für den Schaden haftet, den der andere
Vertragspartner im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages
erlitten hat, wenn der Irrende fahrlässig oder vorsätzlich eine mit
einem Willensmangel behaftete Erklärung abgegeben hat. Hätte der
Anleger in seinem an die Meinl Bank gerichteten Vertragsanbot jene
(geringe) Risikobereitschaft angegeben, die er gemäß seinen vom
Gericht geglaubten Schilderungen tatsächlich hatte, hätte die Meinl
Bank die Zertifikate diesem Anleger nicht verkauft. Der
Vertrauensschaden umfasst auch die Kosten des
Irrtumsanfechtungsprozesses, in dem die Meinl Bank unterlegen ist."
Um diese Zusammenhänge aufzuklären und auszujudizieren, beschreitet
die Meinl Bank nun in dieser Angelegenheit den Rechtsweg. Die beiden
ersten Klagen wurden gestern bzw. heute, am 5. November 2010, bei
Gericht eingebracht.

Gelten grundlegende Parameter für Wertpapierhandel?

Ziel der Meinl Bank ist es, auszujudizieren, ob grundlegende
Parameter für das Funktionieren des österreichischen Kapitalmarkts
noch bestehen oder nicht: Eigenverantwortung des Anlegers,
Unterschrift einer mündigen Person unter ein Dokument, Unterschrift
eines mündigen Bürgers beim Hinweis, dass ein Totalverlust eines
bestimmten Wertpapiers möglich ist und last but not least der Hinweis
auf den Kapitalmarktprospekt. Peter Weinzierl: "Wir werden diese
Fragen durch alle Instanzen klären lassen. Denn wenn diese
Grundregeln einer Wertpapiertransaktion nicht mehr gelten, dann kann
sich der heimische Kapitalmarkt vom Verkauf und Vertrieb von
Wertpapieren aller Art verabschieden." Diese Initiative müsse
eigentlich im Sinne aller Unternehmen sein, die auch in Zukunft
Wertpapiere begeben wollen, so Weinzierl abschließend.

Weiterführende Informationen:

Soziale Lösungen für MEL-Kleinanleger

Die Meinl Bank hat sich mit der Arbeiterkammer, und den
Anwaltskanzleien Niebauer und Christandl auf sozialen Lösung für
insgesamt rund 4.400 MEL-Kleinanleger geeinigt, die aufgrund ihrer
Investition in MEL-Papiere Verluste zu verzeichnen hatten. Das
Institut wendet dafür EUR 18 Mio auf. Für die Meinl Bank sind diese
Lösungen ein Beitrag zur sozialen Abfederung finanzieller Verluste,
die Kleinanleger im Zuge der Wirtschaftskrise zu gewärtigen hatten.
Das Institut möchte damit ein Zeichen setzen und zeigen, dass die
Bank über das Einhalten von Gesetzen hinaus einen Teil an sozialer
Verantwortung freiwillig trägt. Explizit wird hervorgehoben, dass
diese Vergleiche keine Präjudizierung von anhängigen
Gerichtsverfahren darstellen, ebenso wenig dienen diese vergleiche
dazu, Spekulationsverluste erfahrener Anleger auszugleichen.

Die Vergleichsmöglichkeit kann rasch und unbürokratisch wirksam
werden. Beim Abschluss des Vergleichs werden die Verfahren zwischen
den Klienten der Arbeiterkammer sowie der Rechtsanwaltskanzleien mit
der Meinl Bank beigelegt. Die Anleger erhalten ein Drittel der
Differenz zwischen Kaufbetrag und dem in Folge der Kursverluste
geringeren Wert der Veranlagung und treten ihre Ansprüche an die
Meinl Bank ab.

Meinl Bank AG:

Die Meinl Bank bietet als Privatbank Leistungen im Bereich
Corporate Finance, Fondsmanagement sowie private und institutioneller
Vermögensverwaltung an. Mit der Julius Meinl Investment GmbH verfügt
die Meinl Bank über eine eigene Investmentfondsgesellschaft, mit
derzeit 19 eigenen Fonds. Die Meinl Bank steht eigenständig auf einem
starken ökonomischen Fundament, die Eigenmittel des Instituts sind
mit 16% doppelt so hoch wie die gesetzlich vorgeschriebene
Eigenmittelunterlegung. Damit ist die Bank für die Zukunft gut
positioniert.

Rückfragehinweis:
Meinl Bank AG
Pressestelle
Thomas Huemer
Tel.: +43 1 531 88 - 203
e-mail.: huemer@meinlbank.com

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