• 02.11.2010, 11:33:13
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  • OTS0108 OTW0108

AWD-Stellungnahme zur heutigen VKI-Aussendung (OTS0038)

VKI wiederholt altbekannte Argumentation - wirtschaftliches Interesse der Foris AG wird verschwiegen

Wien (OTS) - AWD weist die vom VKI größtenteils altbekannten, die
er in Argumente inhaltlich seiner heutigen OTS Aussendung zur
Zulassung der letzten Sammelklage wiederholt, inhaltlich zurück:

Beispielsweise kritisiert der VKI abermals, dass AWD vor Gericht
gegen die Sammelklage vorgeht. Diese Kritik daran, dass ein
Unternehmen seine Rechtsposition vor Gericht verteidigt, ist für AWD
nicht nachvollziehbar und in einem Rechtsstaat eigentlich eine
Selbstverständlichkeit - zumal die pauschalen Vorwürfe seitens des
VKI nicht nachvollziehbar sind. Geradezu grotesk ist zudem die
Behauptung des VKI, AWD würde mit "haarsträubenden Argumenten" die
Klärung hinauszögern.

Zur Erinnerung: Der VKI hatte im Vorfeld die Gespräche einseitig
abgebrochen und den Vorschlag der gemeinsamen Einzelfallprüfung der
behaupteten Ansprüche abgelehnt - stattdessen wurden Klagen
eingebracht und die Gerichte bemüht. Der Vorwurf der "Verzögerung"
trifft also den VKI selbst.

AWD stellt weiters fest, dass mit der Entscheidung der
Zulässigkeit der letzten Sammelklage ausdrücklich nichts über die
inhaltliche Richtigkeit der vom VKI erhobenen Anschuldigungen
ausgesagt wäre. Alle Ansprüche müssen trotz der Zulässigkeit der
Sammelklagen einzeln geprüft werden.

Es liegt der Verdacht nahe, dass es dem VKI von Anfang an nur
darum ging durch eine öffentlichkeitswirksame Kampagne Druck auf AWD
auszuüben und im Sinne des beigetretenen Prozessfinanzierers Foris AG
eine pauschale Lösung zu erreichen. Dass die Foris AG wirtschaftliche
Interessen verfolgt, wird gerne verschwiegen. Auch in der heutigen
Aussendung stellt sich die Foris AG lediglich als "Finanzier" dar,
sagt aber nichts darüber, dass sie im Falle von
Schadenersatzleistungen einen erheblichen Gewinn-Anteil - zulasten
der Anleger - einstreifen würde.

Generell ist weiters festzuhalten, dass der VKI selbst stets
betont, dass er sich des Vehikels der "Sammelklage österreichischen
Rechtes" bedienen muss, da offenbar auch seiner Ansicht nach keine
gesetzlich klare Regelung vorliegt. Aus diesem Grund ist es nur
verständlich, dass AWD die Zweifel an der Vorgehensweise des VKI
teilt und in den Verfahren thematisiert. Teil der berechtigten
Zweifel bestehen eben auch an der Aktivlegitimation des VKI. Dies
insbesondere deshalb, weil die finanzierende FORIS AG sehr wohl
Einfluss auf die Verfahren nimmt und sohin als Rechtsfreund agiert.
Der Einfluss zeigt sich bereits darin, dass Dr. Meincke als Leiter
der Prozessfinanzierung der FORIS AG an beinahe jeder Verhandlung der
Sammelklageverfahren teilgenommen hat. Auch die Gerichte nehmen die
Zweifel an der Aktivlegitimation des VKI ernst, ansonsten diesem
Thema wohl nicht in den jeweiligen Sammelklageverfahren ein eigener
Verhandlungstag gewidmet würde.

Fakt ist jedenfalls, dass in Österreich keine Judikatur des OGH
betreffend der Frage der Aktivlegitimation in der Konstellation der
Inkassozession bei gleichzeitiger Vereinbarung der Zahlung von bis zu
40 % der erstrittenen Forderung an einen Prozessfinanzier vorliegt
und die diesbezügliche Rechtslage in Österreich von jener in
Deutschland divergiert.

Im Übrigen zeigt der Umstand, dass in zwei Einzelcausen - vom VKI
als Musterverfahren bezeichnet - vor dem HG Wien eine vollständige
Klagsabweisung der vom VKI eingebrachten Ansprüche erfolgt ist, dass
der AWD eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem VKI keineswegs
scheut. Vielmehr scheut der VKI eine Einzelfallbetrachtung, da sich
dadurch zeigt, dass eben keine Systematik vorliegt und diese - wie
von den Gerichten stets betont - für das Zivilverfahren auch
irrelevant wäre. Der VKI kommt mit seinen seit etwa 1 1/2 Jahren
geführten Klagen nicht voran und verhindert in Wahrheit das Verhalten
des VKI eine konstruktive Lösung.

Mit großem Getöse hatte der VKI auch eine Verbandsklage gegen AWD
eingebracht, die der Oberste Gerichtshof (OGH 6.7.2010, 1 Ob 46/10m)
letztlich abwies und AWD Recht gab, dass die Behauptung des VKI, vom
AWD verwendeten Unterlagen bzw. Gesprächsnotizen wären gesetzwidrig,
nicht zutrifft. Dies zeigt einmal mehr, dass der VKI selbst nicht
über die allein gültige Rechtsmeinung verfügt.

Rückfragehinweis:

Mag. Hansjörg Nagelschmidt, Leitung PR & Öffentlichkeitsarbeit
   AWD Gesellschaft für Wirtschaftsberatung GmbH
   Rennweg 9, A-1030 Wien
   Telefon: (01) 716 99-62, Telefax: (01) 716 99-30
   mailto:h.nagelschmidt@awd.at
   http://www.awd.at

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | AWD

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