• 18.09.2010, 08:00:26
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  • OTS0009 OTW0009

EANS-Hauptversammlung: conwert Immobilien Invest SE / Einladung zur Hauptversammlung

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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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conwert Immobilien Invest SE
Wien, FN 212163 f
(die "Gesellschaft")

Einladung

zu der am 11. Oktober 2010 um 10.00 Uhr, Wiener Zeit,
im "Großen Saal" am Sitz der Gesellschaft
A-1080 Wien, Albertgasse 35, stattfindenden

außerordentlichen Hauptversammlung

der Aktionäre der conwert Immobilien Invest SE

mit folgender

Tagesordnung:

1. Abberufung und Wahl von Mitgliedern des Verwaltungsrates.

2. Änderung der Satzung der Gesellschaft in ihrem Punkt IV. § 6 (1).

3. Beschlussfassung über den Widerruf der bestehenden Ermächtigung zum
zweckfreien Rückerwerb eigener Aktien gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom
26. Mai 2009 unter gleichzeitiger Beschlussfassung über

a)    die für die Dauer von 30 Monaten vom Tag der Beschlussfassung an
          gültige Ermächtigung des Verwaltungsrates gemäß § 65 Abs 1 Z 8 sowie
          Abs 1a und 1b AktG zum Erwerb eigener Aktien der Gesellschaft bis zu
          10% des Grundkapitals der Gesellschaft, wobei der niedrigste beim
          Rückerwerb zu leistende Gegenwert EUR 4,- und der höchste beim
          Rückerwerb zu leistende Gegenwert EUR 14,- beträgt, sowie zur
          Festsetzung der Rückkaufsbedingungen, wobei der Verwaltungsrat den
          Verwaltungsratsbeschluss und das jeweilige darauf beruhende
          Rückkaufsprogramm einschließlich dessen Dauer entsprechend den
          gesetzlichen Bestimmungen (jeweils) zu veröffentlichen hat. Die
          Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren
          Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die
          Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 228 Abs 3 UGB) oder für
          Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. Der Handel mit
          eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen;


    b)    die Ermächtigung des Verwaltungsrats, die auf Grundlage des
          Beschlusses gemäß Punkt 3.a) der Tagesordnung erworbenen eigenen
          Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen (samt
          Ermächtigung des Verwaltungsrats der Gesellschaft, Änderungen der
          Satzung der Gesellschaft, die sich durch die Einziehung der Aktien
          ergeben, zu beschließen) oder wieder zu veräußern und die
          Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Die
          Ermächtigung kann ganz oder in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung
          eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein
          Tochterunternehmen (§ 228 Abs 3 UGB) oder für Rechnung der
          Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden; sowie


    c)    die für die Dauer von 5 Jahren vom Tag der Beschlussfassung an
          gültige Ermächtigung des Verwaltungsrats gemäß § 65 Abs 1b AktG für
          die Veräußerung eigener Aktien eine andere gesetzlich zulässige Art
          der Veräußerung als über die Börse oder ein öffentliches Angebot, auch
          unter Ausschluss des Wiederkaufsrechts der Aktionäre, zu beschließen
          und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen.


Die Einberufung dieser außerordentlichen Hauptversammlung erfolgt durch den

Verwaltungsrat aufgrund eines Verlangens gemäß § 105 Abs 3 AktG von zwei
Aktionären, und zwar Haselsteiner Familien-Privatstiftung (FN 67948 z) und
STRABAG AG (FN 61689 w). Diese beantragten die Tagesordnungspunkte 1. bis 3.

Bereitstellung von Informationen (§ 106 Z 4 AktG):

Folgende Unterlagen liegen gemäß Art 53 SE-VO iVm § 108 Abs 3 AktG spätestens
ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab 20. September 2010, am Sitz
der Gesellschaft, A-1080 Wien, Albertgasse 35, während der üblichen
Geschäftszeiten der Gesellschaft, Montag bis Donnerstag (werktags) 9:00 bis
18:00 Uhr sowie Freitag (werktags) 9:00 bis 15:00 Uhr, jeweils Wiener Zeit, zur
Einsicht der Aktionäre auf:

? Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 1. bis 3.;
      ? Erklärung gemäß § 46 Abs 3 SEG iVm § 87 Abs 2 AktG samt Lebenslauf des
        Kandidaten Johannes Meran zu Tagesordnungspunkt 1.;
      ? Wortlaut der zu Tagesordnungspunkt 2. vorgeschlagenen
        Satzungsbestimmung mit Gegenüberstellung zum geltenden Wortlaut der
        Satzungsbestimmung;
      ? Schriftlicher Bericht des Verwaltungsrates gemäß § 65 Abs 1b iVm § 170
        Abs 2 iVm § 153 Abs 4 AktG zur Ermächtigung zum Ausschluss des
        allgemeinen Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) im Rahmen der zum
        Tagesordnungspunkt 3. zu beschließenden Ermächtigung gemäß § 65 Abs 1
        Z 8, Abs 1a und Abs 1b AktG.

Diese Informationen und Unterlagen werden überdies ebenso wie die Einberufung
gemäß Art 53 SE-VO iVm § 108 Abs 4 AktG spätestens ab dem 21. Tag vor der

Hauptversammlung, sohin ab 20. September 2010, auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.conwert.at zugänglich gemacht.

Ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab 20. September 2010, werden
auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.conwert.at weiters zugänglich
gemacht:
? Formulare für die Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht gemäß
§ 114 AktG.

Hinweis auf die Rechte der Aktionäre (§ 106 Z 5 AktG):

a) Beantragung von Tagesordnungspunkten durch Aktionäre

Gemäß § 62 Abs 1 SEG iVm § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile einzeln
oder zusammen fünf vom Hundert (= 5%) des Grundkapitals erreichen, schriftlich
verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung der Hauptversammlung
gesetzt und bekannt gemacht werden. "Schriftlich" bedeutet eigenhändige
Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung durch jeden Antragsteller oder E-
Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur iSd § 4 Abs 1 SigG. Jedem
beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung
beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor
Antragstellung Inhaber der Aktien sein. Dies ist bei Inhabern von
depotverwahrten Aktien durch Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen.

Zum Nachweis der für die Ausübung dieses Rechts erforderlichen Beteiligung am
Grundkapital genügt bei Inhabern von depotverwahrten Aktien eine
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter
als sieben Tage sein darf und die zu bestätigen hat, dass der oder die
Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor der Antragstellung Inhaber der
Aktien sind. Wird das Verlangen auf Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte
von mehreren Aktionären erstattet, die nur gemeinsam zumindest 5% des
Grundkapitals erreichen, so müssen sich die Depotbestätigungen für sämtliche
Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Zu den Anforderungen
an eine Depotbestätigung wird auch auf die Ausführungen unter Punkt "Nachweis
der Aktionärseigenschaft" verwiesen.

Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am 19. Tag
vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 22. September 2010, zugeht, und
zwar an der Adresse conwert Immobilien Invest SE, A-1080 Wien, Albertgasse 35,
zu Handen von Herrn Mag Wolfgang Tutsch, oder - bei Stellung des Verlangens
durch E-Mail mit elektronischer Signatur iSd § 4 Abs 1 SigG - an der Adresse
[email protected].

b) Beschlussvorschläge von Aktionären

Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile einzeln oder
zusammen eins vom Hundert (= 1%) des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft
zu jedem Punkt der Tagesordnung Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und
verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden
Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme
des geschäftsführenden Direktoriums oder des Verwaltungsrats auf der
Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Bei einem Vorschlag
zur Wahl eines Verwaltungsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die
Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 46 Abs 3 SEG iVm § 87 Abs 2 AktG.
In dieser Erklärung hat die vorgeschlagene Person ihre fachliche Qualifikation,
ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie alle Umstände darzulegen,
die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten. Der Beschlussvorschlag,
nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache
abgefasst sein.

Für dieses Aktionärsverlangen ist die Textform gemäß § 13 Abs 2 AktG
ausreichend.

Der Nachweis der für die Ausübung dieses Rechts erforderlichen Beteiligung am
Grundkapital muss bei Inhabern von depotverwahrten Aktien durch
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erfolgen, die zum Zeitpunkt der Vorlage nicht
älter als sieben Tage sein darf. Wird ein Beschlussvorschlag von mehreren
Aktionären erstattet, die nur gemeinsam zumindest 1% des Grundkapitals
erreichen, so müssen sich die Depotbestätigungen für sämtliche Aktionäre auf
denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Zu den Anforderungen an eine
Depotbestätigung wird auch auf die Ausführungen unter Punkt "Nachweis der
Aktionärseigenschaft" verwiesen.

Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am siebenten
Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 30. September 2010, an
der Adresse conwert Immobilien Invest SE, A-1080 Wien, Albertgasse 35, zu Handen
Herrn Mag Wolfgang Tutsch, oder per Telefax, +43 (0)1 8900 500 71, zugeht.

c) Auskunftsrecht

Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der
Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich
ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen.
Werden in der Hauptversammlung eines Mutterunternehmens (§ 244 UGB) der
Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt, so erstreckt sich die
Auskunftspflicht auch auf die Lage des Konzerns sowie der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den Grundsätzen
einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen und darf
verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung
geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen
erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft
darf auch verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft
in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der
Hauptversammlung, sohin mindestens seit 4.10.2010, durchgehend zugänglich war
und diese Informationen bis zum Ablauf eines Monats nach der Hauptversammlung,
sohin mindestens bis zum 11.11.2010, auf der Internetseite zugänglich bleiben.

Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedürfen, mögen zur
Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung schriftlich
an die Gesellschaft übermittelt werden, und zwar unter der Adresse A-1080 Wien,
Albertgasse 35, zu Handen Herrn Mag Wolfgang Tutsch.

d) Nachweis der Aktionärseigenschaft

Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während eines
bestimmten Zeitraums oder zu einem bestimmten Zeitpunkt geknüpft sind, können
nur ausgeübt werden, wenn der Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils
relevanten Zeitraum oder für den relevanten Zeitpunkt durch eine
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erbracht wird.

Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat
der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:

? Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder ein im Verkehr
   zwischen Kreditinstituten gebräuchlicher Code (SWIFT-Code),
 ? Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei
   natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei
   juristischen Personen, unter der die juristische Person in ihrem
   Herkunftsstaat geführt wird,
 ? Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000697750,
 ? Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,
 ? Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.

Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache
entgegengenommen. Sie darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als sieben
Tage sein. Gemäß Punkt VII. § 20 Abs 3 der Satzung ist für Depotbestätigungen
die Textform ausreichend.

Da sämtliche Aktien der Gesellschaft depotverwahrt sind und daher kein Aktionär
der Gesellschaft Inhaber von nicht depotverwahrten Aktien ist, kann ein Hinweis
auf den Nachweis der Aktionärseigenschaft für Inhaber nicht depotverwahrter
Aktien unterbleiben.

Die Depotbestätigungen sind mittels SWIFT, GIBAATWGGMS (Message Type MT598,
ISIN AT0000697750 bitte im Text angeben), per Post an conwert Immobilien Invest
SE, A-1080 Wien, Albertgasse 35, oder per Telefax: +43 (0)1 8900 500 71,
jeweils zu Handen von Herrn Mag Wolfgang Tutsch, zu übermitteln. Sie können
fristgerecht auch im pdf-Format als Beilage zu einem E-Mail an die E-
Mailadresse [email protected] gesendet werden, wobei die
Depotbestätigungen hierbei ebenfalls den gesetzlichen Erfordernissen gemäß
§ 10a AktG entsprechen müssen.

e) Informationen über das Recht der Aktionäre, Anträge in der Hauptversammlung
gemäß § 119 AktG zu stellen

Jeder Aktionär ist berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der
Tagesordnung Anträge zu stellen, die keiner vorherigen Bekanntmachung bedürfen.
Voraussetzung hiefür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung im Sinne dieser
Einberufung.

Ausdrücklich wird auf Folgendes hingewiesen: Personen zur Wahl in den
Verwaltungsrat können nur von Aktionären, die zusammen mindestens 1% des
Grundkapitals halten, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen
spätestens am siebenten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin am
30. September, 2010 in der oben angeführten Weise der Gesellschaft zugehen.
Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 46 Abs 3 SEG iVm § 87 Abs 2 AktG
der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen
oder vergleichbaren Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis
einer Befangenheit begründen könnten, anzuschließen.

Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (§ 106 Z 6 und 7 AktG):

Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 111 Abs 1 AktG richtet sich die Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, die im
Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, nach dem Anteilsbesitz am
Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag),
sohin nach dem Anteilsbesitz am

1. Oktober 2010, 24:00 Uhr.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem
Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweisen kann.

Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den Nachweis des Anteilsbesitzes
am Nachweisstichtag die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die
der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin
am 6. Oktober 2010, zugehen muss und zum Zeitpunkt der Vorlage bei der
Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Die Depotbestätigung muss
sich auf den Nachweisstichtag beziehen. Die Depotbestätigung ist vom
depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat
die in § 10a Abs 2 AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Für die
Depotbestätigung ist gemäß Punkt VII. § 20 Abs 3 der Satzung die Textform
ausreichend. Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer Sprache
entgegengenommen.

Die Depotbestätigungen sind mittels SWIFT, GIBAATWGGMS (Message Type MT598,
ISIN AT0000697750 bitte im Text angeben), per Post an conwert Immobilien Invest
SE, A-1080 Wien, Albertgasse 35, oder per Telefax: +43 (0)1 8900 500 71,
jeweils zu Handen von Herrn Mag Wolfgang Tutsch, zu übermitteln. Sie können
fristgerecht auch im pdf-Format als Beilage zu einem E-Mail an die E-
Mailadresse [email protected] gesendet werden, wobei die
Depotbestätigungen hierbei ebenfalls den gesetzlichen Erfordernissen gemäß
§ 10a AktG entsprechen müssen.

Vertretung durch Bevollmächtigte (§ 106 Z 8 AktG):

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat
das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen,
der im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben
Rechte hat wie der Aktionär, den er vertritt. Die Gesellschaft selbst oder ein
Mitglied des Verwaltungsrats oder des geschäftsführenden Direktoriums darf das
Stimmrecht als Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine
ausdrückliche Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person
erteilt werden. Die Vollmacht muss zumindest in Textform gemäß § 13 Abs 2 AktG
erteilt werden; ein Widerruf bedarf ebenfalls zumindest der Textform. Für die
Erteilung der Vollmacht und deren Widerruf können die auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.conwert.at zur Verfügung gestellten Formulare verwendet
werden. Die Verwendung dieser Formulare ist für die Erteilung der Vollmacht und
deren Widerruf nicht zwingend. Die Vollmacht bzw deren Widerruf muss der
Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt werden. Es wird gebeten, die
Vollmacht bzw deren Widerruf entweder bei der Registrierung am Einlass der
Hauptversammlung vorzulegen oder vorab per Post an conwert Immobilien Invest
SE, A-1080 Wien, Albertgasse 35, oder per Telefax, +43 (0)1 8900 500 71,
jeweils zu Handen von Herrn Mag Wolfgang Tutsch, zu übermitteln, wobei die
Vollmacht bzw deren Widerruf bei den zwei zuletzt genannten
Kommunikationsformen (Übermittlung per Post oder Telefax) jedenfalls bis
8. Oktober 2010, 12:00 Uhr, Wiener Zeit, bei der Gesellschaft einlangen muss.

Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht erteilt, genügt
es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm
Vollmacht erteilt wurde. Gemäß § 262 Abs 20 AktG und Punkt VII. § 20 Abs 4 der
Satzung nimmt die Gesellschaft Erklärungen gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz AktG
zurzeit nicht über ein international verbreitetes, besonders gesichertes
Kommunikationsnetz der Kreditinstitute (SWIFT) entgegen. Die Erklärungen dürfen
daher ausschließlich per Post an conwert Immobilien Invest SE, A-1080 Wien,
Albertgasse 35, oder per Telefax, +43 (0)1 8900 500 71, jeweils zu Handen von
Herrn Mag Wolfgang Tutsch, übermittelt werden.

Zusätzlich besteht - als Service der Gesellschaft für ihre Aktionäre - die
Möglichkeit, dass Aktionäre, die teilnahmeberechtigt sind, aber nicht
persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen können oder wollen, ihr
Stimmrecht durch Herrn Rechtsanwalt Dr Florian Khol von der Kanzlei BINDER
GRÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH oder einen von Herrn Rechtsanwalt Dr Florian Khol
unterbevollmächtigten Vertreter, ausüben lassen. Es ist nicht zwingend, dass
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, Herrn
Rechtsanwalt Dr Florian Khol zum Vertreter bestellen. Wenn Aktionäre Herrn
Rechtsanwalt Dr Florian Khol als Vertreter bevollmächtigen wollen, so müssen
sie das folgende Verfahren einhalten: Der Aktionär übermittelt die
unterfertigte, auf Herrn Rechtsanwalt Dr Florian Khol lautende Vollmacht so
rechtzeitig an Herrn Rechtsanwalt Dr Florian Khol pA BINDER GRÖSSWANG
Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien, Sterngasse 13, Telefaxnummer: + 43 1 534 80 -
 8, E-Mail: [email protected], dass die Vollmacht spätestens am
8. Oktober 2010, 12:00 Uhr, Wiener Zeit, dort einlangt. Die an Herrn
Rechtsanwalt Dr Florian Khol erteilte Vollmacht ist nur dann wirksam, wenn sie
Herrn Rechtsanwalt Dr Florian Khol ermächtigt, im Rahmen dieser Vollmacht
Untervollmacht zu erteilen. Der Aktionär kann Herrn Rechtsanwalt Dr Florian
Khol Weisungen erteilen, wie dieser das Stimmrecht auszuüben hat. Ohne Weisung
wird Herr Rechtsanwalt Dr Florian Khol nach freiem Ermessen abstimmen.

Die Aktionäre werden darauf hingewiesen, dass sie auch bei der Erteilung einer
Vollmacht die Teilnahmevoraussetzungen, wie sie unter "Teilnahmeberechtigung
und Nachweisstichtag (§ 106 Z 6 und 7 AktG)" beschrieben sind, zu erfüllen
haben.

Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung (§ 106
Z 9 AktG, § 83 Abs 2 Z 1 BörseG):

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft EUR 853.592.730,- und ist in 85.359.273 Stückaktien zerlegt, von
denen jede am Grundkapital im gleichen Ausmaß beteiligt ist. Jede Stückaktie
gewährt das Recht auf eine Stimme in der Hauptversammlung. Per
16. September 2010, Handelsschluss der Wiener Börse, besaß die Gesellschaft
927.919 eigene Aktien, die kein Stimmrecht vermitteln, sodass unter
Berücksichtigung dieser eigenen Aktien aktuell 84.431.354 Stimmrechte bestehen.

Um einen reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen, werden die
Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der Hauptversammlung am Ort
derselben einzufinden. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die Identität
der zur Versammlung erschienenen Personen festzustellen. Sollte eine
Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass verweigert werden.
Die Teilnehmer sind deshalb aufgefordert, einen amtlichen Lichtbildausweis (zB
Reisepass oder Führerschein) zur Identitätsfeststellung mitzubringen. Der
Einlass zur Behebung der Stimmkarten beginnt ab 9:00 Uhr, Wiener Zeit.

Wien, im September 2010 Der Verwaltungsrat

Rückfragehinweis:
conwert Immobilien Invest SE
Mag. Peter Sidlo, Leiter Konzernkommunikation - Investor Relations
T +43 / 1 / 521 45-250
E [email protected]

Metrum Communications GmbH
Mag. (FH) Roland Mayrl
T +43 / 1 / 504 69 87-331
E [email protected]
Ende der Mitteilung euro adhoc
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Emittent: conwert Immobilien Invest SE
          Albertgasse 35
          A-1080 Wien
Telefon:  52145-0
FAX:      52145-111
Email:    [email protected]
WWW:      http://www.conwert.at
Branche:  Immobilien
ISIN:     AT0000697750
Indizes:  WBI
Börsen:   Amtlicher Handel: Wien 
Sprache:  Deutsch

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | OTB

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