• 25.08.2010, 12:44:28
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  • OTS0172 OTW0172

OGH-Entscheidung in der gegen AWD geführten Verbandsklage

Wien (OTS) - Der OGH hat nunmehr in seiner Entscheidung zu der vom
VKI gegen AWD eingebrachten Verbandsklage festgestellt, dass 13 von
14 Klauseln der von AWD in der Vergangenheit verwendeten
Gesprächsnotizen absolut zulässig waren. AWD sieht sich damit in
seiner Rechtsmeinung bestätigt und es zeigt sich, dass AWD die
Dokumentationspflichten des WAG (Wertpapieraufsichtsgesetz)
entsprechend erfüllt hat.

Einmal mehr ist darauf hinzuweisen, dass Gesprächsnotizen der
Erfüllung gesetzlicher Anforderungen (z.B. MiFID-Richtlinie) dienen,
die zum Schutz der Kunden gesetzlich etabliert wurden.

Rückfragehinweis:

Mag. Hansjörg Nagelschmidt, Leitung PR & Öffentlichkeitsarbeit
   AWD Gesellschaft für Wirtschaftsberatung GmbH
   Rennweg 9, A-1030 Wien
   Telefon: (01) 716 99-62, Telefax: (01) 716 99-30
   mailto:h.nagelschmidt@awd.at
   http://www.awd.at

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | AWD

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